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   OLG Hamm, 06.12.2013 - II-14 UF 166/13   

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https://dejure.org/2013,37411
OLG Hamm, 06.12.2013 - II-14 UF 166/13 (https://dejure.org/2013,37411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2013 - II-14 UF 166/13 (https://dejure.org/2013,37411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - II-14 UF 166/13 (https://dejure.org/2013,37411)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Die Bet. sind rechtkräftig geschiedene Eheleute. Bei ihrer Trennung 2003 verblieb der Ag. in der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung. Erstmals 2005 forderte die Ast. ihn schriftlich ohne Erfolg zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auf. Mit dem 2011 rechthängig gemachten ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Die Bet. sind rechtkräftig geschiedene Eheleute. Bei ihrer Trennung 2003 verblieb der Ag. in der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung. Erstmals 2005 forderte die Ast. ihn schriftlich ohne Erfolg zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auf. Mit dem 2011 rechthängig gemachten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs des aus der gemeinschaftlichen Immobilie ausgezogenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsentgeltpflicht; Trennung; gemeinschaftliche Immobilie; Ehegatte; Alternative "Zahlung oder Auszug"

  • rabüro.de

    Zum Nutzungsentschädigungsanspruch für eine im Miteigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    "Zahlung oder Auszug” sonst kein Nutzungsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 745 II BGB; § 1568 a BGB
    Voraussetzungen des Anspruchs des aus der gemeinschaftlichen Immobilie ausgezogenen Ehegatten auf zahlung einer Nutzungsentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsentgelt vom Ex-Ehemann: Nur nach "Zahlung oder Auszug"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gemeinsame Immobilie bei Trennung und Scheidung: Zum Nutzungsentgelt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bitte klare Ansage: Zahlung oder Auszug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Geld oder raus!" - die Ehewohnung nach der Trennung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Scheidung - Verlangen eines Nutzungsentgeltes für die gemeinsame Wohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzungsentgeltpflicht für die gemeinschaftliche Immobilie bei Trennung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentgelt gibt es nur bei vorheriger klarer Aufforderung "Zahlung oder Auszug"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentgeltpflicht des in der ehelichen Wohnung verbleibenden Ehegatten nur bei eindeutigem Verlangen einer Benutzungsregelung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsentschädigung für Ehewohnung nur bei eindeutiger Aufforderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsentgeltpflicht des in der ehelichen Wohnung verbleibenden Ehegatten nur bei eindeutigem Verlangen einer Benutzungsregelung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentgelt nach Scheidung bei gemeinsamer Wohnung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Nur bei vorheriger klarer Aufforderung "Zahlung oder Auszug" gibt es Nutzungsentgelt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Zum Nutzungsentgeltanspruch bei Überlassung der Ehewohnung nach der Scheidung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    "Zahlen oder Ausziehen" - werden Sie deutlich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ohne Ultimatum Geld oder zieh aus! gibt es kein Nutzungsentgelt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Nutzungsverhältnisse der Ehewohnung, die im Miteigentum steht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahl oder zieh aus - Geld für Weiterleben in gemeinsamer Immobilie

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Nutzungsentgelt für Eigentumswohnung nach Scheidung ohne vorherige Alternative für "Zahlung ode

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alternative "Zahlung oder Auszug" Voraussetzung für Anspruch auf Nutzungsentgelt - Erst eine Aufforderung zur Vereinbarung einer neuen Benutzungsregelung begründet Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1022
  • FamRZ 2014, 1298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00

    Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13
    Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).

    Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13
    Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).

    Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13
    Zutreffend ist zwar, dass sich das letztgenannte Erfordernis nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.2.1982 (FamRZ 1982, 355 = NJW 1982, 1753) ergibt.

    Dass der Antragsgegner hierdurch nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist, ist bereits in der oben zitierten Entscheidung des BGH überzeugend begründet worden (vgl. FamRZ 1982, 355, Juris-Rn. 7).

  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13
    Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).

    Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13
    In einer weiteren Entscheidung vom 11.12.1985 hat der BGH indes zumindest bekräftigt, dass eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreiche (vgl. FamRZ 1986, 434, Juris-Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Soweit für Nutzungsersatzansprüche teilweise gefordert wird, dass der bislang allein Nutzende durch das Neuregelungsverlangen vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Dezember 2013 - 14 UF 166/13, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, Beschl. v. 12. März 2012 - 8 W 1/12 [PKH], FamRZ 2012, 1941; OLG Braunschweig, Beschl. v. 17. November 1995 - 2 UF 51/95, FamRZ 1996, 548 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12. März 2001 - 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713 ff.), kommt es vorliegend auf diese Frage an.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 8 UF 35/18

    Nutzungsvergütungsanspruch für die frühere Ehewohnung während der Trennungszeit

    Der in der Woh-nung verbliebene Ehegatte muss - anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB - nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative "zahlen oder Auszug" gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13).

    Zudem vertritt der Antragsgegner - gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13) - die Ansicht, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsvergütung zusätzlich zu der Zahlungsaufforderung die Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsregelung verlangt werden müsse, was in der Form geschehen könne, dass der in der Wohnung Verbliebene vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde.

  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Soweit darüber hinaus in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass der Teilhaber vor die Alternative "Auszug oder Zahlung" gestellt werden müsse (OLG Hamm, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 111; OLG Braunschweig v. 17.11.1995 - 2 UF 51/95, NJW-RR 1996, 1153; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris), ist dies zum einen vorliegend erfüllt.
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