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   FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18   

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FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18 (https://dejure.org/2018,25860)
FG München, Entscheidung vom 13.08.2018 - 14 V 736/18 (https://dejure.org/2018,25860)
FG München, Entscheidung vom 13. August 2018 - 14 V 736/18 (https://dejure.org/2018,25860)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 191 Abs. 1
    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

  • Betriebs-Berater

    Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an Säumniszuschlägen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ab 2015

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann sind Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu unterlassen?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an Säumniszuschlägen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ab 2015

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2390
  • EFG 2018, 1608
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Darüber hinaus sei die Höhe der Säumniszuschläge genauso wie die Höhe der Nachzahlungszinsen verfassungsrechtlich nicht haltbar (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 2018 IX B 21/18, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2018, 1020).

    Ferner sei der BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020 zu den Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

    Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020, Rz 13).

    Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (zu Letzterem: BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020; a. A. BFH-Urteil vom 9. November 2017 III R 10/16, BStBl II 2018, 255 für das Jahr 2013; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 2 V 3389/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 997 für AdV-Zinsen).

    Die Säumniszuschläge dienen in diesen Fällen im Wesentlichen dem gleichen Zweck wie die Verzinsung: Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens z.T. abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, Rz 10 zu § 237 AO; BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020, Rz 23).

    Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH in DStR 2018, 1020, Rz 15 bis 34 an.

    Darüber hinaus nimmt der Senat auf die Begründung in dem BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020, Rz 35 bis 39 Bezug.

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612, Rz 17, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32).

    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, weil ein Säumiger grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19 m.w.N.; für einen vollständigen Erlass in diesen Fällen: Loose, Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2018, § 240 AO, Rz 5).

    Denn im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung ist für den Teilerlass der Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Höhe der Zinsen für eine AdV maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19, 26); der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist bei der Höhe des Erlasses nicht eigenständig zu berücksichtigen.

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Soweit nach der Rechtsprechung des BFH die Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung angesehen werden, ist damit nach Auffassung des Senats das gleiche Ziel wie bei der Verzinsung lediglich anders umschrieben (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BStBl II 1998, 7, unter 2. am Ende; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 240 Rz 11).

    Insgesamt sind die verbleibenden Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit der Verzinsung bei der AdV vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a).

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Auf die Liquiditätsverhältnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerfälligkeitszeitpunkten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BStBl II 1990, 357, unter II.3.b; BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, unter II.1.b).

    Beginn des Haftungszeitraums ist die Fälligkeit der Steuerschulden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 357, unter II.3.).

  • BFH, 18.04.1996 - V R 55/95

    Zum (teilweisen) Erlaß von Säumniszuschlägen, wenn ein Konkursverwalter fällige

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Daher werden Zinsen nach § 233 ff. AO als das laufzeitabhängige Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals angesehen (BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 55/95, BStBl II 1996, 561, unter II.3.a; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 233 Rz 4).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Soweit nach der Rechtsprechung des BFH die Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung angesehen werden, ist damit nach Auffassung des Senats das gleiche Ziel wie bei der Verzinsung lediglich anders umschrieben (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BStBl II 1998, 7, unter 2. am Ende; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 240 Rz 11).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    bb) Diese Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG- vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuerzeitung Eildienst, 1986, 101; vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955, Rz 21).
  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Die Säumniszuschläge dienen in diesen Fällen im Wesentlichen dem gleichen Zweck wie die Verzinsung: Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens z.T. abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, Rz 10 zu § 237 AO; BFH-Beschluss in DStR 2018, 1020, Rz 23).
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    bb) Diese Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG- vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuerzeitung Eildienst, 1986, 101; vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955, Rz 21).
  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

    Auszug aus FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612, Rz 17, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32).
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 17.12.2002 - X S 7/02

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht näher bezeichneter

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 318/03

    Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 60/05

    Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer - Nichtberücksichtigung gezahlter

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

  • BFH, 26.10.2011 - VII R 22/10

    Rechtfertigung einer vom FG selbst ermittelten Haftungsquote bei fehlender

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 04.06.2014 - I R 21/13

    Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

  • FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21

    Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die

    Die Vorschrift des § 240 AO ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30.01.1986 2 BvR 1336/85, DStZ-E, 1986, 101; BFH-Urteil vom 20.05.2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955, Rz 21 und zuletzt Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608 sowie Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 240 AO Rn 4f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2020, § 240 AO Rn 19, jeweils m.w.N.).

    (b) Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1815) und das FG München in seinem Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608) - auch weiterhin der bereits im Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053) dargelegten Auffassung, dass sich an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit des § 240 AO auch dadurch nichts geändert hat, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

    Allerdings wird inzwischen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 240 Rz 19; FG München, Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020 1053 mit Anmerkung Haimerl) mit der Begründung, dass die Säumniszuschläge dann sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar seien.

    Das FG München hat in seinem Beschluss vom 13.08.2018 im Verfahren 14 V 736/18 (EFH 2018, 1608) ausgeführt, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegen die Höhe der Säumniszuschläge die gleichen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Höhe der Verzinsung nach § 233a AO bestehen würden.

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Dass die Höhe von einem Prozent pro angefangenen Monat an sich verhältnismäßig ist, wird dementsprechend nicht bezweifelt (vgl. z.B. Beschluss des FG München vom 13.08.2018 - 14 V 736/18, EFG 2018, 1608; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 19; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 240 Rz 1; Seer, DB 2022, 1795, 1803; Steck, DStZ 2019, 143, 150).
  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Zwar hat das FG München mit Beschluss vom 13. August 2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608 - dagegen Beschwerde beim BFH unter dem Aktenzeichen VII B 155/18 anhängig) entschieden, dass ein Haftungsbescheid hinsichtlich der ab dem Antrag auf Insolvenz entstandenen Säumniszuschläge in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen ist.

    Da sie in diesem Fall der Höhe nach und dem Zweck nach mit Zinsen vergleichbar seien, bestünden gegen deren Höhe ab dem Jahr 2015 die gleichen erheblichen, vom BFH in seinem Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431 , BStBl II 2018, 415 ) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Höhe der Zinsen (FG München, Beschluss in EFG 2018, 1608 , juris Rz 30 ff.; vgl. dazu, dass die im BFH-Beschluss in BFHE 260, 431 , BStBl II 2018, 415 , bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ebenfalls für Festsetzungen von Aussetzungszinsen und auch bereits für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 gelten, jüngst BFH, Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18, juris Rz 11, 13, 22 und 24).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 12 V 901/20

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der

    (b) Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 240 AO (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 30.01.1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuerzeitung Eildienst, 1986, 101 sowie BFH-Urteil vom 20.05.2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955 und zuletzt Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608 sowie Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 240 AO Rn 4f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2020, § 240 AO Rn 19, jeweils m.w.N.).

    Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld stellen verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der im Gesetz angeordneten Zinshöhe nicht zugleich die grundsätzliche Vereinbarkeit der in § 240 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge von 1% je Monat in Frage (vgl. ebenso Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 240 AO, Stand Februar 2020; Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608).

    Der den Säumniszuschlägen innewohnende Zinseffekt stellt lediglich einen Nebeneffekt dar und aktualisiert sich erst in den Fällen, in denen der Normzweck des Druckmittels nicht eingreift und der Zweck der Verzinsung in den Vordergrund tritt (wie im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit, siehe hierzu Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2020, § 240 AO Rn 19; FG München Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608).

  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    bb) Die Erhebung von Säumniszuschlägen wird grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen (BFH-Urteil vom 17. Januar 19[64], I 256/59 U, BStBl III 1964, 371; BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 1986, 2 BvR 1336/85, n.v.; BVerwG-Beschluss vom 2. Mai 1995, 8 B 50/95, KKZ 1997, 57; Finanzgericht (FG) Münster, Beschluss vom 29. Mai 2020, 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053; FG München, Beschluss vom 13. August 2018, 14 V 736/18, EFG 2018, 1608).

    Das FG München (Beschluss vom 13. August 2018, 14 V 736/18, EFG 2018, 1608, gegenstandslos gem. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2019, VII B 155/18, n.v.) geht - jedenfalls im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter Berufung auf Heuermann (in H/H/Sp, AO-FGO, § 240 AO Rz.19) davon aus, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der nach einem hälftigen Erlass verbleibende Teil Zinscharakter erlange und dann den selben verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege, die gegen die Zinsen nach § 238 AO geltend gemacht würden.

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    Dass die Höhe von einem Prozent pro angefangenen Monat an sich verhältnismäßig ist, wird dementsprechend nicht bezweifelt (vgl. z.B. Beschluss des FG München vom 13.08.2018 - 14 V 736/18, EFG 2018, 1608; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 19; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 240 Rz 1; Seer, DB 2022, 1795, 1803; Steck, DStZ 2019, 143, 150).
  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass die verfassungsrechtliche Problematik hinsichtlich der Höhe der Zinsen nach § 238 AO (vgl. vorstehend unter Abschnitt (1)) auch auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO zu übertragen sei (so etwa Steinhauff, AO-StB 2019, 290; Steck, DStZ 2019, 143; s. auch FG München, Beschluss vom 13.8.2018 - 14 V 736/18, EFG 2018, 1608´, erledigt durch BFH-Beschluss vom 2.5.2019 - VII B 155/18, wonach schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestünden, welche sich allerdings auf die Konstellation nach einem teilweisen Erlass der Säumniszuschläge wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beschränken sollen; nur diese Konstellation als problematisch ansehend auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 240 AO Rz. 19; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.4.2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, wonach die verfassungsrechtliche Beurteilung klärungsbedürftig ist).
  • VG Ansbach, 21.09.2020 - AN 19 K 19.01933

    Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen aufgrund von Gewerbesteuer

    Dies entspreche auch der Auffassung des Finanzgerichts ... Demnach seien Säumniszuschläge in der aktuellen Zinssituation zu 50% potentiell verfassungswidrig, und in Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen seien die Säumniszuschläge richtigerweise bis zu 100% nicht zu rechtfertigen (unter Hinweis auf FG München, B.v. 13.8.2018, Az. 14 V 736/18).

    So hat das FG München in dem vom Klägervertreter herangezogenen Beschluss vom 13. August 2018 (14 V 736/18 - juris) im Hinblick auf die auch vorliegend streitgegenständlichen Säumniszuschläge entschieden: "Diese Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuerzeitung Eildienst, 1986, 101; vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 2 K 192/18

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel

    Unter Hinweis auf Heuermann (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 240 AO Rz. 109, 19) hat das FG München (Beschluss vom 13. August 2018 14 V 736/18, EFG 2018, 487, gegenstandslos gem. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2019 VII B 155/18; a.A. FG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2020 12 V 9901/20 AO, EFG 2020, 1053) zwar entschieden, dass ein vollständiger Erlass der SZ "nahe liege", weil die Anwendung von § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege, wenn die SZ wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zum Teil zu erlassen seien und der verbleibende Zweck der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar sei.
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