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   OLG Koblenz, 16.02.2006 - 14 W 98/06   

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https://dejure.org/2006,13435
OLG Koblenz, 16.02.2006 - 14 W 98/06 (https://dejure.org/2006,13435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2006 - 14 W 98/06 (https://dejure.org/2006,13435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 14 W 98/06 (https://dejure.org/2006,13435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Nebenintervention bei Beteiligung des Streithelfers am Vergleich; Kosten des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 § 98 § 100 § 101; BGB § 133 § 157
    Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1078
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 25.01.1996 - 14 W 47/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.02.2006 - 14 W 98/06
    Der Hinweis auf den in JurBüro 1997, 259 abgedruckten Senatsbeschluss vom 25. Januar 1996 (14 W 47/96) trägt indes nicht.
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 18 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Verteilung von Kosten eines

    Welchen Inhalt diese Einigung hat, ist ebenso wie bei der Frage, was für die Kosten des Nebenintervenienten gilt, wenn sich die Parteien unmittelbar über die "Kosten des Rechtsstreits" geeinigt haben, eine Sache der Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2016, IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 14 W 98/06, BeckRS 2006, 3686).

    Zwar gehören die Kosten der Streithilfe nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 14 W 98/06, BeckRS 2006, 3686), so dass nach dem Wortlaut seitens der Parteien nicht eine Entscheidung über die Kosten der Streithelfer begehrt worden ist.

  • OLG Köln, 22.09.2014 - 17 W 118/14

    Festsetzung der Kosten einem Vergleich beigetretener Dritter

    Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention ist anerkannt, dass diese nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören (OLG Koblenz OLGR 2006, 609; OLG Karlsruhe NJOZ 2003, 4, 5; Schulz, in: MK-ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 4; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 101 Rn. 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 8 W 191/18

    Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch

    Dass die Parteien, wenn sie ohne Erwähnung der Kosten der Nebenintervention die Kosten des Rechtsstreits - im vorliegenden Fall: "die Kosten des Verfahrens" - regeln, nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO meinten, sondern diese Bezeichnung auch die Kosten der Nebenintervention einschließen sollte (vgl. OLG Koblenz MDR 2006, 1078), bedarf konkreter Anhaltspunkte (BGH NJW 2016, 1893).
  • LG Fulda, 05.02.2007 - 3 T 199/06
    Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.11.2006, Aktenzeichen 14 W 98/06 ist für diese sofortige Beschwerde die Sonderzuständigkeit des OLG Frankfurt gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer b. GVG nicht gegeben, vielmehr das Landgericht Fulda zur Entscheidung zuständig, da bei Zwangsversteigerung eines im Inland gelegenen Grundstücks ausgeschlossen werden kann, dass zur Entscheidung ausländisches Recht herangezogen werden müsste.
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