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   OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97   

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https://dejure.org/1997,1681
OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97 (https://dejure.org/1997,1681)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.1997 - 14 Wx 10/97 (https://dejure.org/1997,1681)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. November 1997 - 14 Wx 10/97 (https://dejure.org/1997,1681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 107, 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4
    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksüberlassung an Minderjährigen bei vorbehaltenem Rückübertragungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbehrlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft; Lediglich rechtlicher Vorteil trotz Nießbrauchbestellung und Rückübertragungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 363
  • FamRZ 1998, 1326
  • Rpfleger 1998, 159
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67
    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97
    In beiden Fällen muß der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrages besaß, nichts aufgeben und seine Verpflichtungen bleiben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (BayOblG NJW 1967, 1912; Klüsener Rpfleger 1981, 461, 466 m.w.N.).
  • LG Hechingen, 04.11.1994 - 4 T 100/94
    Auszug aus OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97
    Ebenso ist das Rechtsgeschäft als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen, wenn der Schenker sich aus sonstigen Gründen (z.B. wie hier bei Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand) ein Rücktrittsrecht vorbehält und die Haftung des Minderjährigen entsprechend § 531 Abs. 2 BGB beschränkt bleibt (LG Hechingen BWNotZ 1995, 67), selbst wenn die Rückübertragung an einen Dritten zu erfolgen hat (LG Saarbrücken MittRhNotK 1990, 109).
  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach allgemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Fembacher/Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich

    Hieraus leitet die herrschende Meinung den Grundsatz ab, dass auch bei einer vertraglichen Einräumung eines Rückforderungsrechts dieses dann nicht als nachteilig einzustufen ist, wenn dem Minderjährigen keine zusätzlichen Pflichten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus auferlegt werden (BayObLG Rpfleger 1974, 309/310; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Schaub in Bauer/v. Oefele GBO AT VII Rn. 235; Klüsener Rpfleger 1981, 461/467).

    Die gewählte Klausel schafft aber eine eigene vertragliche Verpflichtung zur Rückübereignung ohne Beschränkung auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich und setzt die Erwerber somit der zumindest abstrakten Gefahr aus, aus ihrem sonstigen Vermögen Wertersatz oder Schadensersatz leisten zu müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 280 ff. BGB; siehe BayObLG Rpfleger 1974, 309 f.; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Stutz MittRhNotK 1993, 205/213; Klüsener Rpfleger 1981, 258/263 f.; auch Fembacher/ Franzmann MittBayNot 2002, 78/82).

    Doch schon dann, wenn die Formulierung der Klausel Zweifel an einer Beschränkung auf das Zugewendete offen lässt, ist die Genehmigung notwendig (so insbesondere OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; auch Fembacher/Franzmann MittBayNot 2002, 78/83; kritisch Gschoßmann MittBayNot 1998, 236/237).

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, daß der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluß des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (vgl. BayObLGZ 1979, 49 [53]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [185]; OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106).

    Diese Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 280 ff BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern gegebenenfalls auch mit seinem weiteren Vermögen haftet (vgl. BayObLG Rpfleger 1974, 309 [310]; OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [186]OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]; Klüsener, Rpfleger 1981, 258 [264]).

    Vielmehr entspricht es der aktuellen, von dem Senat geteilten Rechtsprechung, daß ein oneroses Geschäft vorliegt, wenn der Beschenkte eine persönliche Verpflichtung zur Rückübertragung mit der Folge der Haftung nach Maßgabe der §§ 280 ff BGB bei Pflichtverletzungen oder aber zusätzliche persönliche Verpflichtungen wie den Verzicht auf Aufwendungsersatz übernimmt (vgl. OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [186]; OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]).

    Davon könnte - wegen der sonst anwendbaren Bestimmungen der §§ 280 ff BGB - nur ausgegangen werden, wenn die Haftung der Minderjährigen im notariellen Vertrag ausdrücklich entsprechend eingeschränkt wäre (vgl. OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]).

  • OLG Brandenburg, 23.09.2008 - 10 UF 70/08

    Genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft: Genehmigung des Erwerbs von fünf

    In beiden Fällen muss der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluss des Vertrages besaß, nichts ausgeben und seine Verpflichtungen bleiben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (OLG Köln, FamRZ 1998, 1326).
  • OLG Celle, 16.02.2001 - 4 W 324/00

    Grundstücksübertragung ; Schenkung; Nießbrauchbelastung; Minderjähriger;

    Die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch wird in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht als rechtlicher Nachteil angesehen, weil die Belastung den Vorteil nur einschränkt, nicht aber aufhebt (BGHZ 107, 156; OLG Köln NJW-RR 98, 363, jeweils m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22

    Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit

    Begründet wird dies in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen damit, dass der Minderjährige nur mit dem geschenkten Gegenstand haften dürfe, nicht aber der (abstrakten) Gefahr etwa einer Wert- oder Schadenersatzpflicht ausgesetzt sein dürfe (vgl. Veit, in: Staudinger aaO.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB aaO.; Bettin, in: BeckOK BGB aaO. unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 10. November 1997, Az.: 14 Wx 10/97, zit. n. Juris).
  • OLG Nürnberg, 06.07.2009 - 4 U 352/09

    Restitutionsklage: Zulässigkeit bei erfolgloser Geltendmachung des

    Bei der Voraussetzung des § 582 ZPO handelt es sich - wie es sich bereits aus dem Wortlaut ergibt - um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Restitutionsklage (h. M., vgl. BGH, Urteil v. 5.5.1956, NJW 1956, 1154; Wieczorek/Schütze/Borck, a. a. O., § 582 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 582 Rdnr. 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., § 162 IV. 1.; anderer Ansicht - gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und ohne überzeugende Begründung - Zöller, a. a. O., Rdnr. 8; OLG Köln, Urteil v. 25.6.1998, NJW-RR 1998, 363).
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