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   AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12   

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AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12 (https://dejure.org/2012,32895)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12 (https://dejure.org/2012,32895)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - 14 XVII 1205/12 (https://dejure.org/2012,32895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1906 Abs 1 Ziff 2 BGB
    Selbstmbestimmungungsrecht und Zwangsbehandlung im Betreeungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbstmbestimmungungsrecht und Zwangsbehandlung im Betreeungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Selbstbestimmungsrecht und Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Eine eigenständige Prüfung der Norm unter Beachtung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Beschluss v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09) ergibt, dass diese im Betreuungsrecht nur teilweise gelten und im Übrigen durch die dort bereits bestehende Genehmigungsregelung erfüllt bis übererfüllt werden.

    (2 BvR 882/09) und 12.10.2011 (2 BvR 633/11) auch Verstöße gegen diesen Grundsatz im Zusammenhang mit den von ihm aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Anforderungen festgestellt.

    (BVerfG vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 39, 41, 79).

    Dabei folgt das Gericht dem Prüfungsaufbau des Verfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.3.2011 (2 BvR 882/09), auf den vergleichend Bezug genommen wird.

    Stehen somit Art und Intensität des Eingriffs in das geschützte Grundrecht fest, sind die hierbei erkennbar gewordenen Belastungen durch den Schutzbereichseingriff abzuwägen mit dem Gewicht, das "denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in das geschützte Recht gewahrt werden sollen" (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 49).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    36 Das Betreuungsgericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    42 Zum einen beruht sie ersichtlich auf der ungeprüften und unrichtigen Prämisse, die für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug aufgestellten Anforderungen seien ins Betreuungsrecht - und zwar ohne eigenständige Prüfung der dortigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten - "im Wesentlichen [...] zu übertragen" (BGH v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, RNr. 25).

    Somit fehlt es an einem zwingenden Grund, psychisch schwer Erkrankte ohne Einsicht in ihre Erkrankung bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers der Gefahr auszusetzen, "dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt" (BGH v. 20.6.2012, aaO., RNr. 48) und sie bis dahin von gerechter Teilhabe an den sozialen Leistungen des Staates auszuschließen, weil sie sie krankheitsbedingt nicht einfordern oder annehmen können.

    Das Bundesverfassungsgericht habe Anforderungen "für die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung aufgestellt", welche "für die staatliche Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen gelten müss(t)en." (BGH, v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, RNr. 30).

  • AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08

    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs.

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    36 Das Betreuungsgericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    Das Betreuungsgericht geht deshalb auch von einem eigenständigen Schutzbereich der Psyche (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) aus (siehe Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Sie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen umfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

    Wäre bei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 107, 104 )." (Bundesverfassungsgericht vom 11. März 2008, 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -RNr. 153).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Denn eine Auslegung, die die Norm, wie der Bundesgerichtshof selbst betont, "im Wesentlichen sinnlos" (aaO, RNr. 32) erscheinen lässt, dabei aber Menschen, die ihre Krankheit nicht erkennen können deren Folgen ausliefert, verletzt eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates - und damit das verfassungsrechtliche Untermaßverbot (vgl. zum Begriff Isensee in: Handbuch des Staatsrecht, Band V, 1992, § 111 RNr. 165 f.; aufgegriffen in BVerfGE 88, S. 203, Leitsatz 6 und S. 254).

    Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen." (BVerfGE 88, S. 203 (254).

  • LG Bremen, 10.05.2012 - 5 T 101/12

    Unterbringung; Zwangsbehandlung; konkrete Normenkontrolle

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Erst aufgrund der geänderten Auslegung lehnt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an Bundesverfassungsgericht ab, da § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB verfassungsmäßig sei (aA LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris).
  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird."(RNr. 41).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird."(RNr. 41).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Dabei ist unbestreitbar von einer "leiblich-seelischen Integrität" oder "Einheit aus Physis und Psyche" (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2) auszugehen.
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
    Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 )." (aaO., RNr. 39).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

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