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   VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775   

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VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 (https://dejure.org/2017,16215)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 (https://dejure.org/2017,16215)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 (https://dejure.org/2017,16215)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayNatSchG Art. 27 Abs. 1, Abs. 3, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3; BNatSchG § 59; BV Art. 103 Abs. 2, Art. 141 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14 Abs. 2; NdsWaldG § 23 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2
    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Elektro-Litzenzauns als Sperre im Sinn des Naturschutzrechts ; Beurteilung des Vorliegens eines Hindernisses als Sperre nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden; Anspruch des einzelnen Erholungsuchenden auf ...

  • rewis.io

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf Naturgenuss; Beseitigung einer Sperre in der freien Natur (hier: Elektro-Litzenzaun); drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG; Anspruch des einzelnen Erholungsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung; eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte; ...

  • rechtsportal.de

    Qualifizierung eines Elektro-Litzenzauns als Sperre im Sinn des Naturschutzrechts; Beurteilung des Vorliegens eines Hindernisses als Sperre nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden; Anspruch des einzelnen Erholungsuchenden auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elektrozaun mit 22 km Länge als Sperre i.S.d. Naturschutzrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 689
  • DÖV 2017, 738
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das "jedermann", mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51).

    Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen.

    Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet "Garmisch-Classic") abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein "Bagatellfall" vorliegt.

    Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53).

    Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden "atypischen Fall" aufgrund der "Sondersituation" des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54).

    Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

  • VerfGH Bayern, 04.03.1994 - 8-VI-93
    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).

    In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).

  • VerfGH Bayern, 16.06.1975 - 13-VII-74
    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).

    Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • VG Lüneburg, 19.11.2002 - 2 A 143/02

    Betretensrecht ; Betretungsbefugnis; Betretungsverbot; Duldungsverpflichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Insofern verbietet sich auch ein Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen, die ein subjektives Betretungsrecht der freien Natur nur im Rahmen eines einfachen Gesetzes gewährleisten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.11.2002 - 2 A 143/02 - juris Rn. 18, wonach nur durch § 23 Abs. 1 NdsWaldG ein subjektives Recht auf allgemeine Zugänglichkeit zu Wald und Flur begründet wird).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2007 - 8 B 922/07

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht in das Sicherheitskonzept des Transrapids

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Ebenso wie sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde richtet, sondern danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 235 Rn. 29), sind Rechtsbegriffe nach objektiven Kriterien auszulegen und einer subjektiven Bewertung nicht zugänglich.
  • VerfGH Bayern, 18.12.1981 - 117-VI-79
    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • VGH Bayern, 22.12.2005 - 15 ZB 05.1119
  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • VGH Bayern, 13.02.2014 - 14 ZB 12.1895
  • VG Augsburg, 09.03.2020 - Au 9 K 17.589

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung für einen Abwehrzaun

    Das gegen das Urteil eingelegte Rechtsmittel blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2017 (Az. 14 ZB 16.1775) erfolglos.

    Diese Vorschrift hat drittschützende Wirkung, da sie nicht dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungssuchenden dient (BayVGH, B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7).

    Da die Vorschrift des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient, vermittelt sie ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob gegen eine bestehende Sperre eingeschritten wird (BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7).

    Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungssuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (VG München, U.v. 12.10.2017 - M 11 K 16.1125 - juris; BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 9).

    Gemessen hieran handelt es sich bei dem streitgegenständlichen festinstallierten Metalldrahtzaun um eine Sperre, da er bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck vermittelt, das Betreten des Waldes sei vom Grundstückseigentümer bzw. sonst Verfügungsberechtigten unerwünscht (vgl. zur Sperrwirkung des in Größe, Ausführung und äußerem Erscheinungsbild wesentlich durchlässigeren Elektro-Litzenzauns: BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 10).

    a) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vor, verbleiben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen können, teilweise bzw. zeitweise von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre abzusehen (BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn.14).

  • VG München, 12.10.2017 - M 11 K 16.1125

    Wildschutzzäunung als naturschutzrechtlich unzulässige Sperre

    Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17).

    Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich dementsprechend nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen derartige Überstiege die Eigenschaft einer Umzäunung als Sperre entfallen lassen können (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. in LT-Drs. 7/3007, S. 25; ablehnend bei Durchgängen in größeren Abständen und mit Handisolatoren zu öffnenden Aushängetoren für eine großflächige Umzäunung mit einem Elektrozaun in einem Wald BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Ls. 1 und Rn. 10), kommt es daher nicht an.

    Den Grundeigentümern wird durch das Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 11) - Art. 33 BayNatSchG regelt den damit verbundenen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Errichtung von Sperren abschließend.

    Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beseitigung einer für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen bereits dem Grunde nach unzulässigen Sperre muss sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, insbesondere auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen können), Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte in Fällen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 14), beschränken.

  • VG Minden, 10.03.2023 - 9 L 961/22
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris, Rn. 9.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris, Rn. 10; s.a. zum Betretungsrecht aus dem niedersächsischen Waldgesetz, Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 10 ME 119/22 -, juris, Rn. 13.

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 14 B 16.769

    Beseitigung einer Beschilderung

    Der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das "jedermann", mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51; B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - BayVBl 2017, 777 Rn. 7).
  • VG Augsburg, 23.09.2019 - Au 9 K 18.1843

    Beseitigung einer Zaunanlage

    Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der freien Natur hindert (BayVGH, B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Das in der Bayerischen Verfassung verankerte Betretungsrecht ist jedermann gestattet und grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken (vgl. BayVGH, B.v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.12.1994 - 9 CS 94.3534 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2018 - 7 A 11935/17

    Anspruch des Ausländers auf Ausweisung

    Eine Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn keine subjektiven Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39 = juris, Rn. 11), ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes also offensichtlich und eindeutig nicht bestehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris, Rn. 7).
  • VG München, 19.12.2018 - M 23 K 18.2277

    Ausnahmeparkgenehmigung im verkehrsberuhigten Bereich

    Dabei muss die Darlegung der Klägerin ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die ihr behaupteten Rechte - und somit der von ihr behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22

    Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie

    Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Erholungsuchenden der Eindruck aufdrängen könnte, es handele sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliege (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 10).
  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 - 6 K 3599/21

    Wald, Sperrung, Waldsperrung, Entsperrung, Wege, Ordnungsverfügung

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 9.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 LB 8/22

    Betreten der freien Landschaft; unzulässige Sperrung eines Weges durch eine Kette

    Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 14 C 19.2311

    Streitwertbeschwerde - hinreichend tragfähige Grundlage für wirtschaftlichen Wert

  • VG Regensburg, 06.07.2021 - RN 6 K 20.671

    Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und

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