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   VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15, 14-IV-15   

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https://dejure.org/2015,3325
VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15, 14-IV-15 (https://dejure.org/2015,3325)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.02.2015 - 13-IV-15, 14-IV-15 (https://dejure.org/2015,3325)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 13-IV-15, 14-IV-15 (https://dejure.org/2015,3325)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 543/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) richtet.

    Mit seiner am 23. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) sowie gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3916/13) und beantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) wurde im Rahmen der dritten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.

  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 198/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Mit seiner am 23. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) sowie gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3916/13) und beantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) und vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der ersten und zweiten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    2. Hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) erfüllt die Beschwerdeschrift nicht die Begründungsanforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 71-IV-14).

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.] - juris Rn. 12).

    (1) Der freiheitsgrundrechtliche Beschleunigungsgrundsatz beinhaltet das an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gerichtete Gebot, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).

    Da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch nicht in Untersuchungshaft befand, unterlag die damalige Verfahrensbehandlung der Ermittlungsbehörden auch nicht dem besonderen freiheitsgrundrechtlichen Beschleunigungsgebot, dessen Wahrung in der Haftentscheidung zu begründen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008, BVerfGK 14, 157 [166]).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

    a) Soweit das Oberlandesgericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejaht, wird diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. Vf. 5-IV-12 (HS)/Vf. 6-IV-12 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31).

    b) Als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt auch die Einschätzung des Gerichts, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren entziehen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    Nach den Umständen des Einzelfalls durfte hier zudem für die Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO derzeit umfassend auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren angesichts seines überaus großen Umfangs einen solchen Ausnahmefall darstelle.

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Diese Erwägungen führen insbesondere nicht dazu, dass insoweit schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Zwischenverfahren bevorstünden, die bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichzustellen wären (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 112-IV-14 [HS]/Vf. 113-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 18.10.2012 - 42-IV-12
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 78-IV-12
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 93-IV-07
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 71-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

  • BVerfG, 08.08.2007 - 2 BvR 1609/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Beschleunigungsgebot in Haftsachen;

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkennt oder willkürlich getroffen wurde (vgl. zum insoweit begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 60-IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 12-IV-17 [HS]/Vf. 13-IV-17 [e.A.]).

    Neben dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16) ist zu berücksichtigen, dass zwar im Allgemeinen die Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung ist, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden, bei einer besonders hohen Straferwartung aber nur geprüft zu werden braucht, ob Umstände vorhanden sind, welche die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausnahmsweise ausräumen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

    Die dort nur angedeuteten Erwägungen wären jedenfalls - selbst im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf.142-IV-17 [e.A.]) - zu unbestimmt, um die Prognose, in welchem Maße (noch) ein Fluchtanreiz besteht und ob der Beschwerdeführer diesem Anreiz voraussichtlich nachgeben wird, nachvollziehbar zu machen.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die hierzu bereits im Beschluss vom 7. Februar 2020 niedergelegten Erwägungen, die im Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2020 und in der berücksichtigungsfähigen Stellungnahme der Strafkammer vom 18. März 2020 weiter vertieft und näher erläutert wurden, die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes des Beschwerdeführers verkannt haben oder willkürlich getroffen worden sein könnten (vgl. zum insoweit begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07 - juris; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 140-IV-17
    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 26. Februar 2015 (Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.], vom 3. August 2016 (Vf. 90-IV-16 [HS]/Vf. 91-IV-16 [e.A.]) und vom 30. September 2016 (Vf. 118-IV-16) über jeweils gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft gerichtete Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers entschieden.
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die hierbei vom Oberlandesgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkennen oder willkürlich getroffen sein könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 141-IV-17
    Eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts ist dabei ebenso wenig ersichtlich wie Willkür (vgl. zum Prüfungsmaßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Soweit das Oberlandesgericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejaht, wird diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkennt oder willkürlich getroffen wurde (vgl. zum insoweit begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/ Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 12-IV-17 [HS]/ Vf. 13-IV-17 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Landgericht getroffenen und vom Oberlandesgericht nicht beanstandeten Feststellungen die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkennen oder willkürlich getroffen sein könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkennt oder willkürlich getroffen wurde (zum insoweit begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 12-IV17 [HS]/Vf. 13-IV-17 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkennt oder willkürlich getroffen wurde (zum insoweit begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 12-IV17 [HS]/Vf. 13-IV-17 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 198-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 12-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 47-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 166-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 26-IV-17
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