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   EuGH, 13.02.1969 - 14/68   

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EuGH, 13.02.1969 - 14/68 (https://dejure.org/1969,50)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1969 - 14/68 (https://dejure.org/1969,50)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1969 - 14/68 (https://dejure.org/1969,50)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    1 . EWG-GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG - EIGENSTÄNDIGKEIT - RANGVERHÄLTNIS ZU DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN - VORRANG DER GEMEINSCHAFTSRECHTSNORMEN

  • EU-Kommission

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Verbotsvorschriften des nationalen Kartellrechts; Zuständigkeit der staatlichen Behörden und Anwendbarkeit von staatlichen Recht; Unterscheidung von gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Gesichtspunkten; Rechtliche Befugnis von staatlichen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 7; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 87 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EWG-GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG - EIGENSTÄNDIGKEIT - RANGVERHÄLTNIS ZU DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN - VORRANG DER GEMEINSCHAFTSRECHTSNORMEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1000
  • NJW 1969, 1550 (Ls.)
  • GRUR Int. 1969, 264
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Während die Artikel 81 EG und 82 EG solche Praktiken wegen der Hemmnisse erfassen, die sie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten bewirken können, geht jede der innerstaatlichen Wettbewerbsgesetzgebungen von ihren eigenen Erwägungen aus und beurteilt die Praktiken allein nach diesen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 3, vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Die Klägerinnen waren zudem der Ansicht, die geplante Geldbuße diskriminiere sie und die Kommission müsse gemäß dem Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), aus Gründen der Billigkeit die gegen sie von der CNC in der Entscheidung vom 25. März 2013 verhängte Geldbuße berücksichtigen.

    Insoweit stützt sich die Kommission insbesondere auf ihre eigene Entscheidungspraxis (Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.553 - Betonstahlmatten] [ABl. 1989, L 260, S. 1]) sowie auf das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4).

    Sie machen keinen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem geltend, sondern einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), der auch dann einschlägig sei, wenn der Grundsatz ne bis in idem unanwendbar sei, und in der deutschen Lehre unter der Bezeichnung "Anrechnungsprinzip" oder als allgemeiner Billigkeitsgedanke bekannt sei, den die Kommission bereits selbst in ihrer früheren Entscheidungspraxis beachtet habe.

    Entgegen den Ausführungen im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hätten sie durch den auf das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), gestützten Antrag auf Ermäßigung nicht de facto einen Vorteil.

    Die Kommission hingegen macht geltend, dass der als solcher im Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), anerkannte Billigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Verkündung des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), erstens das System der parallelen Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden, das auf der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV beruht, noch nicht bestand, zweitens die Zuständigkeiten der nationalen Behörden für die Anwendung insbesondere von Art. 101 AEUV - und nur von dessen Abs. 1 - beschränkter waren und drittens der Modus seiner Anwendung parallel zu der des nationalen Wettbewerbsrechts noch nicht durch eine Regelung im Sinne von Art. 103 AEUV klargestellt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 2 bis 9, und vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 7 ff.).

    Zudem ging es beim Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), um die alleinige Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts durch das Bundeskartellamt auf ein Kartell, gegen das die Kommission parallel ein Verfahren zur Anwendung von Art. 85 EWG eingeleitet hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die CNC sowohl Art. 101 AEUV als auch das spanische Wettbewerbsrecht angewandt, im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003, die gerade die Verordnung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 und 2 Buchst. e AEUV (früher Art. 87 Abs. 2 Buchst. e EWG) ist, mit der die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Grundsätze verwirklicht werden sollen und das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Vorschriften des Unionsrechts festgelegt werden soll (im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 4).

    Diese Verordnung sieht nicht nur vor, dass die Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Artikel einschließlich von Art. 101 Abs. 3 AEUV weitgehend den nationalen Wettbewerbsbehörden zugewiesen wird (vgl. vierter Erwägungsgrund dieser Verordnung, der auf das Legalausnahmesystem Bezug nimmt), sondern zielt auch darauf ab, gemäß der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Konvergenzregel und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts (Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, EU:C:1969:4, Rn. 6) die Kohärenz, ja sogar Einheitlichkeit der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, vor allem von Art. 101 AEUV, und des entsprechenden nationalen Wettbewerbsrechts hinsichtlich des zu erreichenden Ziels zu wahren, wenn das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt ist.

    Folglich kann man nicht mehr davon ausgehen, dass die von den nationalen Behörden und die von der Kommission eingeleiteten Verfahren im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), "verschiedenen Zielen" dienen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV eröffnet ist.

    Daraus folgt, dass im System der parallelen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), nur im Fall einer parallelen Anwendung von Art. 102 AEUV und den entsprechenden, jedoch strengeren nationalen Rechtsvorschriften möglich ist, die ein einseitiges Verhalten eines Unternehmens untersagen oder ahnden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

    Zudem war in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Frage der Anwendbarkeit des Billigkeitsgrundsatzes nicht aufgeworfen worden und stellte sich nicht so wie im Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), in dem eine echte Doppelsanktion desselben Kartells in Gebieten bestand, die sich überschnitten, nämlich zum einen in Deutschland und zum anderen im Gemeinsamen Markt einschließlich Deutschlands.

    Festzustellen ist nämlich, dass im vorliegenden Fall die Sachverhalte, die dem ersten und dem angefochtenen Beschluss sowie der Entscheidung der CNC vom 25. März 2013 zugrunde liegen, weder das "gleiche Kartell" noch eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 3 und 11), und aufgrund der Verschiedenheit der von den Zuwiderhandlungen betroffenen Gebiete und der unterschiedlichen Dauer der Zuwiderhandlungen schon gar keine identischen Sachverhalte betrafen.

    Da zum einen die CNC das Verhalten der Klägerinnen nur hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das spanische Hoheitsgebiet und für einen anderen Zeitraum geahndet hat und zum anderen die Kommission dieses Hoheitsgebiet von ihrer sanktionsrechtlichen Verfolgung und dem Anwendungsbereich des ersten und des angefochtenen Beschlusses ausgeschlossen hat, können die Klägerinnen nicht behaupten, dass eine "Doppelsanktion" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 11), bestand.

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    30 Es steht fest, daß Artikel 7 nicht die etwaigen Unterschiede in der Behandlung und die Verzerrungen erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und Unternehmen aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm, Slg. 1969, 1, Randnr. 13).
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   FG Saarland, 31.05.1968 - 14/68   

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.1968 - 14/68   

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   VGH Baden-Württemberg, 26.02.1971 - I 14/68   

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