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   BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R   

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https://dejure.org/2007,321
BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R (https://dejure.org/2007,321)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R (https://dejure.org/2007,321)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R (https://dejure.org/2007,321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com
  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung; abstrakte Förderungsfähigkeit; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonderen Härtefalls; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an eine durch das Land Berlin geförderte Auszubildende; Verfassungsmäßigkeit eines Leistungsausschlusses; Begriff der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung; Sinn und Zweck einer Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6
    D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausbildung, BAFöG, Auszubildende, Berufsfachschule, Verfassungsmäßigkeit, besonderer Härtefall, unbegleitete Minderjährige

  • Judicialis

    SGB II § 1 Abs 1; ; SGB II § ... 3 Abs 2; ; SGB II § 7 Abs 5 S 1; ; SGB II § 7 Abs 5 S 2; ; BAföG F: 23.12.2003 § 2 Abs 1 S 1 Nr 2; ; BAföG § 8; ; SGB XII § 22 Abs 1 S 1; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, BAföG -Anspruch von Ausländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2285
  • NZS 2008, 496 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Zweck des in Gestalt des § 22 SGB XII unverändert in das neue SGB XII übernommenen § 26 BSHG darin gesehen, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwGE 94, 224 ).

    Leistungen nach dem SGB II kommen neben dem System der Ausbildungsförderung nur in Betracht, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 94, 224 ff; vgl auch Fachliche Hinweise der BA Stand 31. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 7.90), zB durch Mehrbedarfe, für die Leistungen nach § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II zu gewähren sind oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels des SGB II beansprucht werden können, also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels des SGB II. Dieses folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der den Leistungsausschluss auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt.

    Zum anderen hat der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl BVerwGE 94, 224 ff; 91, 254 ff; 71, 12 ff), es offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen.

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 BSHG (BVerwGE 94, 224 ff) ist ein besonderer Härtefall dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, Stand April 2007, § 7 SGB II RdNr 108; Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl, 2007, § 7 RdNr 95 ff; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand 1. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 85 ff; Hackethal in Juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl 2007, § 7 RdNr 62; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 43, 21 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr 87).

    Auch das Arbeitslosengeld II (Alg II) soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 5 B 447/06 AS ER - RdNr 10).

    Leistungen nach dem SGB II kommen neben dem System der Ausbildungsförderung nur in Betracht, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 94, 224 ff; vgl auch Fachliche Hinweise der BA Stand 31. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 7.90), zB durch Mehrbedarfe, für die Leistungen nach § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II zu gewähren sind oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels des SGB II beansprucht werden können, also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels des SGB II. Dieses folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der den Leistungsausschluss auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt.

    Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird alsdann im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Valgolio in Hauck/Noftz SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr 93; so wohl auch Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl, 2007, § 7 RdNr 103).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2005 - L 2 B 7/05

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Grundsicherung für Arbeit

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff).

    Das LSG hat zu Recht die Möglichkeit einer besonderen Härte für den Fall gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER = ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - = NZS 2006, 161 f für den Fall "unmittelbar bevorstehende Abschlussprüfung und bereits begonnene Diplomarbeit").

  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 7 AS 200/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff).

    Das LSG hat zu Recht die Möglichkeit einer besonderen Härte für den Fall gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER = ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - = NZS 2006, 161 f für den Fall "unmittelbar bevorstehende Abschlussprüfung und bereits begonnene Diplomarbeit").

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr 15).

    Bei dem Tatbestandsmerkmal "besonderer Härtefall" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl für die "besondere Härte" iS des § 121 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr 34; für die "besondere Härte" iS des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R = SGb 2007, 224, 225).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Zum anderen hat der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl BVerwGE 94, 224 ff; 91, 254 ff; 71, 12 ff), es offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2007 - L 28 B 376/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 5 B 447/06

    Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles i. S. von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB 2

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Auch das Arbeitslosengeld II (Alg II) soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 5 B 447/06 AS ER - RdNr 10).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
    Damit ist sie jedenfalls gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr 30, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr 16 und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R RdNr 15).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 35/02

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Auszubildende; Kindesbetreuung als

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erklärung

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Angesichts der insgesamt pauschalierten Höhe der Leistungen nach dem BAföG würde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, jedenfalls in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 7 SGB II zum 01.01.2007 auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Personen führen, die eine förderungsfähige Ausbildung absolvierten, aber die besonderen Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllten (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - Rn. 29; ähnlich: BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - Rn. 28).

    2.1.6 Im Urteil vom 30.09.2008 stellt auch der 4. Senat des BSG unter Bezugnahme auf die Urteile vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b AS 36/06 R) ohne weitere Ausführungen fest, dass eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht ersichtlich sei (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 30).

    5.5 Auch das Argument, dass, wenn jemand eine Ausbildung betreibt, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung handele, die nicht die Konsequenz haben könne, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieser Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem System (SGB II) zu gewähren (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - Rn. 29), ist zur Rechtfertigung des Leistungsausschlusses nicht geeignet.

  • BVerfG, 04.12.2019 - 1 BvL 4/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

    In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, die Bedarfsdeckung von Auszubildenden sei außerhalb des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch abschließend geregelt (vgl. BTDrucks 17/3404, S. 103); die Rechtsprechung stellt vor allem darauf ab, dass die Sozialhilfe keine "versteckte" Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sei (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - juris, Rn. 23).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Ferner hat der 14. Senat einen Härtefall für möglich gehalten, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden gesichert schien (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - RdNr 36).

    Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

    Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl hierzu eingehend BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R) und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise - insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III) -erreichbar ist.

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss ist nicht ersichtlich (vgl dazu bereits BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

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