Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91   

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BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums - Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Steuergesetze; Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht (Dr. Roman Seer; NJW 1996, 285)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 153
  • NJW 1992, 3153
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
  • NJ 1992, 567
  • FamRZ 1993, 285
  • WM 1992, 1874
  • DVBl 1992, 1591
  • BB 1992, 2124
  • BB 1992, 2341
  • DB 1992, 2217
  • BStBl II 1993, 413
 
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Wird zitiert von ... (632)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Der Kläger legt seiner Berechnung des Familienexistenzminimums für sich und seine Ehefrau die durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen zugrunde, zu denen er neben den Regelsätzen auch Kosten der Unterkunft sowie durchschnittlich beanspruchte einmalige Hilfen rechnet; als Existenzminimum der Kinder berücksichtigt er den auf die Verhältnisse des Streitjahres hochgerechneten Betrag, der als "allgemeiner durchschnittlicher Unterhaltsaufwand" für das Jahr 1982 in der tabellarischen Übersicht der Kindergeldentscheidung (BVerfGE 82, 60 [96]) ausgewiesen ist.

    Der VI. Senat hält es nicht für richtig, der Berechnung des Existenzminimums den "allgemeinen durchschnittlichen Aufwand" für zwei Kinder im Jahre 1982 (vgl. BVerfGE 82, 60 [96]) zugrunde zu legen.

    Das Finanzgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60 [87 ff.]) davon aus, daß Unterhaltsaufwendungen für Kinder bei der Einkommensbesteuerung der Eltern im Umfang des Existenznotwendigen steuerlich verschont werden müssen.

    Das Existenzminimum für zwei Kinder errechnet das Finanzgericht aber auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen jährlichen Unterhaltsaufwandes für Kinder, nicht hingegen der durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für Kinder, die allein den Maßstab für die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung bilden (BVerfGE 82, 60 [93 ff.]).

    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.

    Die gleiche Belastung von Steuerpflichtigen bei gleicher Leistungsfähigkeit (horizontale Gleichheit) begründet hingegen hier - anders als beim Vergleich von Steuerpflichtigen mit Kindern und kinderlosen Steuerpflichtigen - keine zusätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 82, 60 [89 f.]).

    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).

    c) Ein besonderer Finanzbedarf des Staates und die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung mögen den Gesetzgeber veranlassen, die bisherigen Bedarfstatbestände in der gesamten Rechtsordnung zu überprüfen, sind aber nicht geeignet, eine verfassungswidrige Besteuerung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 60 [89]).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

    a) Werden Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 73, 40 [101] m. w. N.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Diese ist u. a. dann geboten, wenn durch eine Nichtigerklärung ein Zustand geschaffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung (vgl. BVerfGE 33, 303 [305, 347 f.]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine rückwirkende Umverteilung von Haushaltsmitteln zu Lasten gegenwärtiger Haushalte würde demnach weder den Erfordernissen der periodischen Haushaltsplanung und Haushaltsbewilligung (Art. 110 Abs. 2 GG, vgl. BVerfGE 81, 363 [385]) noch der Aufgabe des Einkommensteuerrechts gerecht, den Gegenwartsbedarf der öffentlichen Haushalte durch Teilhabe am jeweiligen Gegenwartseinkommen der Steuerpflichtigen zu decken.
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

  • BVerfG - 2 BvL 14/91 (anhängig)
  • BVerfG - 2 BvL 8/91 (anhängig)
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 ; 107, 27 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.07.1992 - 17 W 13 - 14/91, 17 W 13/91, 17 W 14/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5393
OLG Köln, 16.07.1992 - 17 W 13 - 14/91, 17 W 13/91, 17 W 14/91 (https://dejure.org/1992,5393)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.07.1992 - 17 W 13 - 14/91, 17 W 13/91, 17 W 14/91 (https://dejure.org/1992,5393)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juli 1992 - 17 W 13 - 14/91, 17 W 13/91, 17 W 14/91 (https://dejure.org/1992,5393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 59 ff.
    Bei Streitgenossen kann gemeinsame Vertretung geboten sein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitgenossen; Interessenwiderstreit; Prozeßbevollmächtigter; Bedenken; Gemeinsame Interessenvertretung; Interessenkollision; Darlegung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitgenossen; Interessenwiderstreit; Prozeßbevollmächtigter; Bedenken; Gemeinsame Interessenvertretung; Interessenkollision; Darlegung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 91, 59 ff.

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 587
  • VersR 1993, 1378
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Eine auf einer spezialgesetzlichen Regelung beruhende Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris; v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; and.

    Begründet wird dies damit, dass sie durch die vorausgegangene Wahl eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten (ohne zwischenzeitliche Störungen im Innenverhältnis der Streitgenossen) zu erkennen gegeben haben, dass sie keiner gesonderten anwaltlichen Vertretung bedurften (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 11 nach juris; so bereits früher OLG Hamburg, Beschl. v. 30.7.1971 - 8 W 150/71, MDR 1972, 60; OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.1978 - 23 W 592-596/78, MDR 1979, 676, 679; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; and.

    Ob dies - trotz der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - anders zu beurteilen wäre, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich der eine Streitgenosse bei ungünstigem Ausgang des Prozesses beim anderen schadlos halten würde (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587, 588), kann dahinstehen, denn Anzeichen hierfür liegen nicht vor.

  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Dort besteht ohne weiteres kein Anlass für den Fahrer/Halter, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 10 nach juris, u. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.8.2011 - 14 W 1371/11, 1372/11, in juris; and.
  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Streitgenossen können unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn ihre Rechtsverteidigung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreits nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen (OLG Naumburg, aaO; OLG Karlsruhe MDR 2000, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1998, 144; OLG Köln FamRZ 1993, 587).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.2004 - 3 Ta 181/04

    Kostenerstattungsanspruch zweier Mitglieder einer Anwaltssozietät als

    Auch ansonsten wird die Erstattungsfähigkeit mehrerer Rechtsanwälte bei mehreren Streitgenossen etwa nur unter der Voraussetzung angenommen, dass der Gegner unterschiedliche Anträge gestellt hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) oder dass eine Interessenkollision zwischen den Streitgenossen besteht (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 1992 - 17 W 13/91 - JurBüro 1993, 352 f.).
  • OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286/98

    Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten - Widerstreitende Interessen

    So können Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1993, 352).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 12.11.1991 - 14/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,37088
LG Köln, 12.11.1991 - 14/91 (https://dejure.org/1991,37088)
LG Köln, Entscheidung vom 12.11.1991 - 14/91 (https://dejure.org/1991,37088)
LG Köln, Entscheidung vom 12. November 1991 - 14/91 (https://dejure.org/1991,37088)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1966 - 1 B 18.65 -, DVBl. 1966, 575, 576; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 V As 14/91 -, AfP 1992, 291, 292; Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 80.
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, dort unter C.I.2., und vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-150/97

    Kommission / Portugal

    Die portugiesische Regierung übermittelte der Kommission Bestimmungen, die ihrer Meinung nach die Umsetzung der Richtlinie sicherstellten, nämlich das Gesetz Nr. 11/87 vom 7. April 1987 (Rahmengesetz über die Umwelt), das Decreto-Lei Nr. 186/90 vom 6. Juni 1990, das Decreto regulamentar Nr. 38/90 vom 27. November 1990 und das Decreto regulamentar Nr. 14/91/M vom 16. August 1991 mit den notwendigen Anpassungen für die Durchführung des Decreto-Lei Nr. 186/90 und des Decreto regulamentar Nr. 38/90 in der Region Madeira.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-246/90

    Parma Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Bad Reichenhall. - Sauerkirschen

    (3) - Bekanntlich stellen die Erläuterungen zur Nomenklatur des GZT ein wichtiges Auslegungshilfsmittel dar, das ermöglicht, den Inhalt der verschiedenen Tarifnummern und -stellen näher zu bestimmen und zu erläutern (siehe zuletzt das Urteil vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache 14/91, SuCrest, Slg. 1992, I-441, Randnr. 10).
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Rechtsprechung
   FG Bremen, 25.03.1993 - I 14/91 K   

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FG Bremen, 25.03.1993 - I 14/91 K (https://dejure.org/1993,27892)
FG Bremen, Entscheidung vom 25.03.1993 - I 14/91 K (https://dejure.org/1993,27892)
FG Bremen, Entscheidung vom 25. März 1993 - I 14/91 K (https://dejure.org/1993,27892)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1994, 71
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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.1991 - O 14/91   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.1991 - O 14/91 (https://dejure.org/1991,25753)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.11.1991 - O 14/91 (https://dejure.org/1991,25753)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. November 1991 - O 14/91 (https://dejure.org/1991,25753)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.1991 - M 14/91   

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OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.10.1991 - M 14/91 (https://dejure.org/1991,23867)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - M 14/91 (https://dejure.org/1991,23867)
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