Weitere Entscheidung unten: VerfGH Sachsen, 03.03.2016

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41465
VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2015,41465)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2015 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2015,41465)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2015,41465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 342/15

    Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schul- und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15
    Mit seiner am 4. und 5. November 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 14. Oktober 2015 (5 L 765/15) und vom 29. Oktober 2015 (5 L 1185/15) sowie gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 3. November 2015 (2 B 342/15).

    Das Oberverwaltungsgericht erließ im Beschwerdeverfahren zum erstinstanzlichen Beschluss 5 L 765/15 mit verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 3. November 2015 (2 B 342/15) eine Zwischenentscheidung, mit der die Sächsische Bildungsagentur bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verpflichtet wurde, den Beschwerdeführer in der Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges der E.-Oberschule in P. aufzunehmen und integrativ zu unterrichten.

    Bei dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 3. November 2015 (2 B 342/15) handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO, durch die der Rechtsweg nicht beendet, sondern ausdrücklich nur eine vorläufige Regelung bis zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerde getroffen wurde.

    Dies gilt schon deswegen, weil das Oberverwaltungsgericht mit Zwischenentscheidung vom 3. November 2015 (2 B 342/15) eine vorläufige Regelung getroffen hat, die sich hinsichtlich der konkreten Schule mit dem deckt, was der Beschwerdeführer jedenfalls hilfsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 L 764/15 begehrt und damit selbst als grundsätzlich zumutbar anerkannt hat.

    2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes durch Beschluss vom 3. November 2015 (2 B 342/15) richtet, fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

    b) Die Möglichkeit einer derartigen Grundrechtsverletzung scheidet für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 3. November 2015 (2 B 342/15) aus.

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 14-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15
    Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 14-IV-09 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, muss es als möglich erscheinen, dass der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 180-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 140-IV-15
    Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 180-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 67-IV-16
    Hinsichtlich der Details dieser Auseinandersetzung wird auf die Darstellung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2015 (Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]) Bezug genommen.

    Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 2 B 439/13) und des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 14-IV-14 [HS]/Vf. 15-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 74-IV-14 [HS]/Vf. 75-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]) findet nicht statt.

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 69-IV-16
    Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 wurde der sonderpädagogisch förderbedürftige Beschwerdeführer in der Klassenstufe 6 der Förderschule für Erziehungshilfe in D. und seit dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 in der Klassenstufe 6 der E.-Oberschule in P. beschult; seit dem Schuljahr 2015/2016 besucht er die 7. Klassenstufe des dortigen Hauptschulbildungsganges (zu Einzelheiten siehe Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2015 - Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]).

    Auch findet eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 2 B 439/13) und des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 14-IV-14 [HS]/Vf. 15-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 74-IV-14 [HS]/Vf. 75-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]) zu Teilen des zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht statt.

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 46-IV-16
    Hinsichtlich der Details dieser Auseinandersetzung wird auf die Darstellung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2015 (Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]) Bezug genommen.
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 156-IV-16
    Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 wurde der sonderpädagogisch förderbedürftige Beschwerdeführer zu 1) in der Klassenstufe 6 der Förderschule für Erziehungshilfe in D. und seit dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 in der Klassenstufe 6 der E.-Oberschule in P. beschult; seit dem Schuljahr 2015/2016 besucht er die 7. Klassenstufe des dortigen Hauptschulbildungsganges (zu Einzelheiten siehe Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 - Vf. 140-IV-15 [HS]/Vf. 141-IV-15 [e.A.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46913
VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2016,46913)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2016,46913)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 140-IV-15 (HS), 141-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2016,46913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,46913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 31-IV-18

    Verwerfung einer Gegenvorstellung als unzulässig hinsichtlich Statthaftigkeit

    Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht statthaft; das Sächsische Verfassungsgerichtshofgesetz sieht Rechtsbehelfe, die auf eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichthof zielen, nicht vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 1-IV-15; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 140-IV-15[HS]/Vf. 141-IV-15[e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 33-IV-18

    Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig

    Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht statthaft; das Sächsische Verfassungsgerichtshofgesetz sieht Rechtsbehelfe, die auf eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichthof zielen, nicht vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 1-IV-15; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 140-IV-15[HS]/Vf. 141-IV-15[e.A.]; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht