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   AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10   

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https://dejure.org/2010,25019
AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10 (https://dejure.org/2010,25019)
AG Köln, Entscheidung vom 27.12.2010 - 142 C 338/10 (https://dejure.org/2010,25019)
AG Köln, Entscheidung vom 27. Dezember 2010 - 142 C 338/10 (https://dejure.org/2010,25019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertung eines mit einer Sicherungsabtretung belegten Ehegattenbausparvertrages nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Berechnung einer Kostenpauschale von 9 % nur aus dem Guthabenanteil des Schuldners aufgrund einer Begrenzung des Verwertungserlös durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 16/85

    Oder-Konto im Konkurs

    Auszug aus AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Diese Beteiligung des anderen führt dazu, dass der Insolvenzmasse wirtschaftlich nur der Wert der dem Schuldner zustehenden Beteiligung zukommt (BGH NJW 1985, 2698 f.).

    Nach dieser Vorschrift erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Gemeinschaft nach Bruchteilen, einer anderen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ausserhalb des Insolvenzverfahrens (so BGH NJW 1985, 2698 f. für den insoweit inhaltsgleichen § 16 KO).

  • BGH, 31.03.2009 - XI ZR 288/08

    Auszahlung eines Bausparguthabens nach dem Tod eines Ehegatten

    Auszug aus AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Zutreffend weist der Beklagte daher daraufhin, dass das Bausparkonto für die Ehegatten als Oder-Konto geführt wird und die Ehegatten eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben (vgl. nur BGH NJW 2009, 2054 ff).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Dem Interesse der Gläubiger, dass seine Forderung berechtigt ist, wird durch ein etwaiges Feststellungsurteil Genüge getan, da der Insolvenzverwalter - auch in Hinblick auf seine Haftung aus § 60 InsO - verpflichtet ist, dieses bei der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. BAG ZInsO 2002, 891 ff.; BGH ZInsO 2003, 465 ff.; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 210 Rn 6 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85

    Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung;

    Auszug aus AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Diese rechtliche Konstruktion führt aber in der Insolvenz eines der Ehegatten dazu, dass der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das gesamte Bausparguthaben erhält und hierdurch das gesamte Guthaben in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO ) fällt (vgl. OLG Hamburg, NZI2008, 436 f.; für den Konkurs BGH NJW-RR 1986, 991 ff.).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Dem Interesse der Gläubiger, dass seine Forderung berechtigt ist, wird durch ein etwaiges Feststellungsurteil Genüge getan, da der Insolvenzverwalter - auch in Hinblick auf seine Haftung aus § 60 InsO - verpflichtet ist, dieses bei der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. BAG ZInsO 2002, 891 ff.; BGH ZInsO 2003, 465 ff.; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 210 Rn 6 m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Zwar hat das FG keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie die streitgegenständlichen Abbuchungen im Einzelnen zu Stande gekommen sind, d.h. durch wen sie auf Seiten der Kläger veranlasst bzw. autorisiert wurden, wann dies geschehen ist und wie diese in das für das Streitjahr maßgebliche Regelungssystem der §§ 676a ff. BGB (mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 ersetzt durch die §§ 675c ff. BGB) einzuordnen waren (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 676a Rz 4 ff., § 676f Rz 26 ff.), bzw. wie sich der Insolvenzverwalter zu dem Gemeinschaftsguthaben positioniert hat (s. dazu z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2007  1 U 136/06, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2008, 436, unter II.4., und Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. Dezember 2010  142 C 338/10, ZInsO 2011, 1260, unter II., jeweils m.w.N., betreffend die Anwendbarkeit von § 84 InsO).
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