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   AG Köln, 09.05.2016 - 142 C 537/14   

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https://dejure.org/2016,14543
AG Köln, 09.05.2016 - 142 C 537/14 (https://dejure.org/2016,14543)
AG Köln, Entscheidung vom 09.05.2016 - 142 C 537/14 (https://dejure.org/2016,14543)
AG Köln, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 142 C 537/14 (https://dejure.org/2016,14543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausserordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages gegenüber einem mit Reha-Sport werbenden Fitnessstudio trotz bekannter Vorerkrankung; Subjektive Vorhersehbarkeit des Wiederauftretens der Erkrankung (hier: Bandscheibenvorfall); Zahlungsanspruch auf ...

  • RA Kotz

    Fitnessstudiovertrag - fristlose Kündigung - Verschlimmerung Vorerkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausserordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages bei bekannter Vorerkrankung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Fitnessstudiovertrages wegen einer Erkrankung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus AG Köln, 09.05.2016 - 142 C 537/14
    Bei Fitnessstudioverträgen keine eine solche Ausnahme bei Erkrankungen des Kündigenden vorliegen (BGH, NJW 2012, 376).
  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Weder die - verhältnismäßig geringe - wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die - ebenfalls geringfügige - wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages für den Betreiber des Fitness-Studios machen es nämlich erforderlich, die Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris" ).

    Für einen Kunden aber, der in gutem Glauben erwarten durfte, dass er den Vertrag erfüllen kann, wäre es unbillig, an den Vertrag gebunden zu bleiben, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das zwar objektiv bestand, welches ihm aber subjektiv bei Vertragsabschluss nicht bewusst sein musste ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris" ).

    Diese Erkrankungen des Beklagten stellen aber einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB dar, der dem Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine weitere Fortführung des Vertrages unzumutbar machte ( BGH , Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95 , u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 ff.; LG Kiel , Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG München I , Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 260; AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris"; AG Eisenach , Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG München , Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113 C 27180/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: juris; AG Oberhausen , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: "juris"; AG Bad Homburg , Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1694 f. ).

    Eine Kenntnis des Beklagten dergestalt, dass das Fitnesstraining zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes führt, was wiederum eine Fortsetzung des Trainings unmöglich macht lag beim Beklagten unstreitig nicht vor ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris" ).

    Insofern lag hier also eine Situation vor, bei der die Beschwerden des Beklagten (d.h. die Erhöhung der Augeninnendruckwerte) erst im Laufe des Fitness-Trainings bei der Klägerin aufgetreten sind ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris"; AG Eisenach , Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 8827 = "juris" ) und somit gerade nicht schon vor Abschluss des Vertrages vorlagen.

    Zwar litt der Beklagte somit unstreitig bereits vor Abschluss des streitigen Vertrages an einer Erkrankung in Form einer Netzhaut-Operation, jedoch erfolgte hier eine Verschlechterung seiner Krankheit in Form der Erhöhung der Augeninnendruckwerte bereits im Laufe der ersten zwei Monate, in denen er das Angebot der Klägerin im Fitness-Studio nutzte, so dass der Beklagte vorliegend dann auch berechtigt war, eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris"; AG Donaueschingen , Urteil vom 27.06.2011, Az.: 11 C 64/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 25470 = "juris" ).

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