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   AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13   

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https://dejure.org/2013,36657
AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13 (https://dejure.org/2013,36657)
AG Köln, Entscheidung vom 30.09.2013 - 142 C 83/13 (https://dejure.org/2013,36657)
AG Köln, Entscheidung vom 30. September 2013 - 142 C 83/13 (https://dejure.org/2013,36657)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    Das erkennende Gericht erachtet eine Vorlage für nicht geboten, da die Auslegung im Sinne der personenbezogenen Gründe, wie sie auch der BGH in der genannten Entscheidung vom 28.08.2012 vornimmt, eindeutig ist und eine Vorlage nicht erforderlich ist, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (BGHZ 153, 82, 92).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    Sie kommt ferner dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von einem Reisenden eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges oder die Mitreisenden ausgeht (BGH, Urteil vom 28.08.2012 - X ZR NZV 2013, 185).
  • EuGH, 04.12.2012 - C-316/12

    Guevara Kamm - Streichung

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    Das Vorlageverfahren C - 316/12 wurde indes gestrichen, so dass die Frage durch den EuGH noch nicht beantwortet ist.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    (EuGH, NJW 2010, 43; EuGH, NJW 2013, 671 ff).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    (EuGH, NJW 2010, 43; EuGH, NJW 2013, 671 ff).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Köln, 30.09.2013 - 142 C 83/13
    Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Fluggast, der nicht befördert wird bereits bei vertretbaren in der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit gelegenen Gründen ohne Anspruch bleiben soll, während der von einer Annullierung oder grossen Verspätung betroffene Fluggast erst dann ohne Ausgleich nach Art. 7 Fluggast VO bleibt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch nur vorliegen, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, NJW 2009, 347 (Wallentin) und zudem nicht zu vermeiden waren.
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