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   AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18   

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https://dejure.org/2019,43119
AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18 (https://dejure.org/2019,43119)
AG Köln, Entscheidung vom 14.10.2019 - 142 C 373/18 (https://dejure.org/2019,43119)
AG Köln, Entscheidung vom 14. Oktober 2019 - 142 C 373/18 (https://dejure.org/2019,43119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung nach der FluggastVO - Reifenbeschädigung durch einen Fremdkörper

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04. April 2019 weiter festgestellt, dass Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund dahingehend auszulegen sei, dass die Beschädigung eines Reifens eines Flugzeuges durch einen Fremdkörper unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Bestimmung fällt (EuGH, Urteil vom 04.04.2019 - C-501/17, zitiert nach juris).

    Dieser hat darin festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines "außergewöhnlichen Umstands" von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nur befreit ist, "wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten" (EuGH, Urteil vom 04.04.2019 - C-501/17, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11

    Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wegen Werkmängeln: Ausschluss eines

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Denn im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleichgeachtet (Roth/Kieninger, in: MünchKomm, BGB, Bd. 2, 7. Aufl. 2016, § 410 Rdn. 5; Busche, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, § 410 Rdn. 6; offengelassen von BGH, Urt. v. 23.08.2012 - VII ZR 242/11, Rdn. 14 ff., zitiert nach juris).

    Das Verlangen des Schuldners nach Aushändigung einer Originalabtretungsurkunde ist rechtsmissbräuchlich, wenn er kein schutzwürdiges Interesse an der Aushändigung hat, da eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 23.08.2012 - VII ZR 242/11, Rdn. 18, zitiert nach juris).

  • BGH, 02.07.2009 - III ZR 333/08

    Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Auch wenn das Luftfahrtunternehmen keine eigene Informationspflicht dergestalt trifft, dass es sich bei seinem ehemaligen Fluggast im Rahmen des beendeten Flugbeförderungsvertrages nach der Richtigkeit der Angaben erkundigt, da der Fluggast nicht der Anleitung, Aufsicht oder Weisung des Luftfahrtunternehmens unterliegt also nicht in dessen Lager steht (zur Informationspflicht: BGH NJW-RR 2009, 1666 Rdn. 16 f.), hat das Luftfahrtunternehmen doch die Möglichkeit die mitgeteilten Daten aufgrund der ihm bekannten Daten aus dem Flugbeförderungsvertrag bzw. noch vorhandener Vertragsunterlagen auf Übereinstimmung zu prüfen.
  • AG Köln, 06.04.2018 - 126 C 315/17

    Auswirkung von außergewöhnlichen Umständen in engen zeitlichen und sachlichen

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Soweit in einer solchen Situation das Luftfahrtunternehmens sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ist der Vortrag des Zessionars daher gemäss § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (so im Ergebnis auch: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018 - 126 C 315/17, Rdn. 10, zitiert nach BeckRS 2018, 5844; AG Köln Urt. v. 03.11.2016 - 148 C 244/16, Rdn. 21, zitiert nach juris; LG Köln, Urt. v. 27.01.2010 - 28 O 241/09, Rdn. 21, zitiert nach juris).
  • AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16

    Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für eine Flugverspätung von

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Soweit in einer solchen Situation das Luftfahrtunternehmens sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ist der Vortrag des Zessionars daher gemäss § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (so im Ergebnis auch: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018 - 126 C 315/17, Rdn. 10, zitiert nach BeckRS 2018, 5844; AG Köln Urt. v. 03.11.2016 - 148 C 244/16, Rdn. 21, zitiert nach juris; LG Köln, Urt. v. 27.01.2010 - 28 O 241/09, Rdn. 21, zitiert nach juris).
  • LG Köln, 27.01.2010 - 28 O 241/09

    Zur Speicherung, Herausgabe und Verwertung von IP-Adressen, die beim File-Sharing

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Soweit in einer solchen Situation das Luftfahrtunternehmens sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ist der Vortrag des Zessionars daher gemäss § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (so im Ergebnis auch: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018 - 126 C 315/17, Rdn. 10, zitiert nach BeckRS 2018, 5844; AG Köln Urt. v. 03.11.2016 - 148 C 244/16, Rdn. 21, zitiert nach juris; LG Köln, Urt. v. 27.01.2010 - 28 O 241/09, Rdn. 21, zitiert nach juris).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13 zitiert nach juris) ist zu prüfen, ob die Fluggesellschaft Vorkehrungen getroffen hat, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs durch den Eintritt geringfügiger Beeinträchtigungen die Gefahr besteht, dass die Gesellschaft den Flugplan nicht mehr einhalten kann.
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Wurden die der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Tatsachen von dem Zessionar substantiiert dargelegt, kann die Gegenseite die Abtretung jedenfalls dann nicht mehr nur einfach oder mit Nichtwissen bestreiten, wenn zum einen der Vortrag des Zessionars einen hohen Grad an Substanz erreicht hat und zum anderen die Gegenseite in der Lage ist, zu den der Abtretung zugrundeliegenden Tatsachen substantiiert vorzutragen (BGH, Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 275/12, Rdn. 11, zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rdn. 8a).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
    Der EuGH hat festgestellt, dass technische Probleme zwar außergewöhnliche Umstände begründen können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, zitiert nach juris).
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