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   VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11   

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https://dejure.org/2012,2649
VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11 (https://dejure.org/2012,2649)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 143-IV-11 (https://dejure.org/2012,2649)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 143-IV-11 (https://dejure.org/2012,2649)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 71-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 71-IV-10).
  • BVerfG, 19.08.2010 - 1 BvR 465/10

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1, 20 Abs 1, 20 Abs

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Überdies würde ein das Kostenrisiko sorgsam abwägender Rechtsuchender vor Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Überprüfungsbescheids in der Regel auch deshalb von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen, weil außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger gegeben wäre und er daher seine Anwaltskosten sogar im Erfolgsfalle selbst tragen müsste (zu diesem Argument vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2010, NZS 2011, 177 [178]; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009, NJW 2009, 3420).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 67-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    a) Der Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Überdies würde ein das Kostenrisiko sorgsam abwägender Rechtsuchender vor Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Überprüfungsbescheids in der Regel auch deshalb von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen, weil außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger gegeben wäre und er daher seine Anwaltskosten sogar im Erfolgsfalle selbst tragen müsste (zu diesem Argument vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2010, NZS 2011, 177 [178]; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009, NJW 2009, 3420).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
    Demnach muss bereits im fachgerichtlichen Verfahren - ggf. im vorgesehenen Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsverfahren - der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt vorgetragen werden, der aus Sicht des Beschwerdeführers vom Fachgericht zur Wahrung seiner Grundrechte hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Sperlich in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 149 m.w.N.; entsprechend bereits zur Erinnerung im Beratungshilfeverfahren SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 143-IV-11 - und zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 141-IV-11).
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