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   EuGH, 27.03.1979 - 143/78   

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EuGH, 27.03.1979 - 143/78 (https://dejure.org/1979,470)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1979 - 143/78 (https://dejure.org/1979,470)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1979 - 143/78 (https://dejure.org/1979,470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    De Cavel

    1 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - ANWENDUNGSBEREICH - AUSGESCHLOSSENE RECHTSGEBIETE - ' ' EHELICHE GÜTERSTÄNDE ' ' - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    De Cavel

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - ANWENDUNGSBEREICH - AUSGESCHLOSSENE RECHTSGEBIETE - ' ' EHELICHE GÜTERSTÄNDE ' ' - BEGRIFF - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1100 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95

    Van Uden Maritime BV, auch handelnd unter dem Namen Van Uden Africa Line gegen

    In Ihrem Urteil De Cavel I, a. a. O., haben Sie nämlich entschieden, daß "das Übereinkommen keinerlei rechtliche Grundlage dafür [bietet], daß im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich zwischen einstweiligen und endgültigen Maßnahmen unterschieden werden könnte"(41).

    Im übrigen haben Sie in den Urteilen De Cavel I und Denilauler nicht in Frage gestellt, daß ein französisches Gericht sichernde Maßnahmen für Vermögensgegenstände anordnen kann, die sich in Deutschland befinden (Siegelung und Beschlagnahme in der Rechtssache De Cavel I; Beschlagnahme eines Bankkontos in der Rechtssache Denilauler).

    (13) - Für dieses Vorbringen werden das Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055; nachstehend: Urteil De Cavel I) und das Urteil W./H., a. a. O., angeführt, die aus Anlaß sichernder Maßnahmen ergingen, die im Rahmen von Streitigkeiten über den Personenstand und die Ehegüterstände beantragt worden waren.

    (31) - Urteil vom 6. März 1980 in der Rechtssache 120/79 (De Cavel, Slg. 1980, 731, Randnr. 8; nachstehend: Urteil De Cavel II).

    (53) - Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert u. a., Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32; nachstehend: Urteil Reichert II) und Urteil De Cavel I, Randnr. 8.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-67/17

    Iliev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Folglich ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Bezug zu nehmen, im Besonderen auf das Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass wegen der Besonderheit bestimmter Rechtsgebiete, zu denen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts gehören, die Rechtsstreitigkeiten aus diesen Gebieten vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 6).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

    Allein Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe fallen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, während solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Zu den Entscheidungen, die nach den im EuGVÜ genannten Regeln anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, gehören grundsätzlich auch Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (EuGH Slg. 1979, 1055; Slg. 1980, 731).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf einstweilige Maßnahmen festgestellt, dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche bestimmt (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8, und vom 17. November 1998, Van Uden, C-391/95, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-220/95

    Antonius van den Boogaard gegen Paula Laumen. - Brüsseler Übereinkommen -

    In einer dritten Rechtssache über den Ausschluß der "ehelichen Güterstände", W./H.(47), (auf die nicht weiter einzugehen ist, da ihr für die Bedeutung des Artikels 5 Nr. 2 nichts weiter zu entnehmen ist) wiederholte der Gerichtshof jedoch den im Urteil De Cavel I niedergelegten Grundsatz, ohne seine Ausführungen in der dazwischen liegenden Rechtssache zu beachten.

    Im Jenard-Bericht heisst es, daß der Begriff "Zivil- und Handelssachen" sehr weit sei und daß mit dem Ausschluß einzelner Rechtsgebiete anstelle einer positiven Umschreibung des Geltungsbereichs des Übereinkommens diese weite Auslegung habe beibehalten werden sollen: "In diesem Rahmen ist das Übereinkommen weit auszulegen."(48)<"C_IT", Font = F3, NewPage = No, Tab Origin = Column> 53. Man sollte vielleicht auch bedenken, daß sich der Gerichtshof im Urteil De Cavel I nicht auf die Abgrenzung von "ehelichen Güterständen" und Unterhalt konzentriert hat.

    Vor allem sollte man im Hinblick auf die Kollisionsnormen der Länder des Common law für die ehelichen Güterstände nicht meinen, diese seien weniger komplex oder mannigfaltig als die der kontinentaleuropäischen Rechtssysteme: vgl. dazu die Antwort des Vereinigten Königreichs in dem Fragebogen der Haager Konferenz über Internationales Privatrecht über die Kollisionsnormen für das eheliche Güterrecht(62).<"C_IT", Font = F3, NewPage = No, Tab Origin = Column> 68. Schließlich ist die Gegenmeinung, wonach die englischen Regeln als Teil des allgemeinen Rechts anstelle eines besonderen ehelichen Güterrechts nicht unter die Definition der "ehelichen Güterstände" fallen, nur schwer mit der weiten Auslegung dieses Begriffes zu vereinbaren, wie sie der Gerichtshof im Urteil De Cavel I(63) vertreten hat, insbesondere mit der Feststellung, daß der Begriff "nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben"(64).<"C_IT", Font = F22, NewPage = No, Tab Origin = Column>Die Bedeutung des früheren kontinentaleuropäischen Ehevertrags <"C_IT", Font = F3, NewPage = No, Tab Origin = Column> 69. Das vorlegende Gericht stellt die Frage nach der Bedeutung des niederländischen Ehevertrags (also des von den Ehegatten während der Ehe, für die ursprünglich Gütergemeinschaft galt, vereinbarten Güterstands der allgemeinen Gütertrennung) für die Einordnung und damit die Vollstreckbarkeit des englischen Urteils.

    1979, C 59, S. 71 (nachfolgend: Schlosser-Bericht), Abschnitte 45 bis 47, und die Schlussanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055, 1073).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    18 Urteil vom 27. März 1979 (143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

    21 Urteil vom 27. März 1979 (143/78, EU:C:1979:83).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Artikel 24 des Übereinkommens erlaubt es jedoch nicht, einstweilige oder sichernde Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen (vgl. Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    12 Vgl. Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83, Rn. 8).

    16 Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83).

    20 Was die allgemeinere Frage anbelangt, ob die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, was seinen Anwendungsbereich angeht, das Schicksal der akzessorischen Anträge mit dem Schicksal der Hauptanträge verbinden, stelle ich fest, dass sich Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cavel I (de Cavel, 143/78, EU:C:1979:50) insbesondere auf Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012) bezogen hat, nach dem ein Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben wurde, für die Entscheidung von Klagen auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands zuständig war, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wurden, und ausführte, dass es sich um einen Fall handelte, in dem das Übereinkommen "ausdrücklich für ein Nebenverfahren [galt], obwohl das Verfahren in der Hauptsache eindeutig außerhalb seines Anwendungsbereichs [lag]".

  • EuGH, 06.03.1980 - 120/79

    De Cavel

    Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren beruft sich auch auf Entscheidungen verschiedener nationaler Gerichte, insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1976 (Rechtsprechungsübersicht, Dokumentationsdienst des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Folge 2, 1978, Nr. 54) und das Urteil der Cour d'Appel in Brüssel vom 1. April 1977 (J. T. 1978, S. 119), ferner auf die Erklärungen der Kommission, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 143/78 (de Cavell, Slg. 1979, 1055).

    In seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 27. März 1979 (Rechtssache 143/78, de Cavel, Slg. 1979, 1055) hat der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, daß ein im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellter Antrag auf Siegelung nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, und zwar nicht wegen seiner Akzessorietät, sondern weil er, in Anbetracht seines besonderen Inhalts, im zu entscheidenden Fall dem Recht der ehelichen Güterstände zuzurechnen war.

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    32 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8) entschieden hat, sind Vermögensgegenstände betreffende einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, geeignet, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern.
  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 495/20

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz;

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 8 UF 97/17

    Vermögensausgleich aus geschiedener Ehe zwischen Polin und Bosnier nach deutschem

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2023 - 5 UF 31/22

    Internationale Zuständigkeit nach Lugano-Übereinkommen; Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1982 - 25/81

    C.H.W. gegen G.J.H. - Brüsseler Übereinkommen: Auslegung der Begriffe "Erbrecht

  • OLG Frankfurt, 12.04.2013 - 4 UF 39/12

    Güterrecht: Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht

  • EuGH, 31.03.1982 - 25/81

    C.H.W. / G.J.H.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für den Erlass

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1992 - C-261/90

    Mario Reichert u. a. gegen Dresdner Bank AG.

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1979 - 143/78   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1979 - 143/78 (https://dejure.org/1979,10351)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 04.06.1976 - 2 W 7/76
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1979 - 143/78
    Das Ergebnis dieser Entwicklung kann an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1976 im Rechtsstreit B.K./P.K. (2 W 7/76; Rechtsprechungsübersicht zum Übereinkommen von 1968, Folge 2, Nr. 54) abgelesen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    20 Was die allgemeinere Frage anbelangt, ob die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, was seinen Anwendungsbereich angeht, das Schicksal der akzessorischen Anträge mit dem Schicksal der Hauptanträge verbinden, stelle ich fest, dass sich Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cavel I (de Cavel, 143/78, EU:C:1979:50) insbesondere auf Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012) bezogen hat, nach dem ein Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben wurde, für die Entscheidung von Klagen auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands zuständig war, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wurden, und ausführte, dass es sich um einen Fall handelte, in dem das Übereinkommen "ausdrücklich für ein Nebenverfahren [galt], obwohl das Verfahren in der Hauptsache eindeutig außerhalb seines Anwendungsbereichs [lag]".
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   FG Nürnberg, 28.03.1979 - V 143/78   

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