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   AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17   

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AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17 (https://dejure.org/2018,25180)
AG Dresden, Entscheidung vom 22.08.2018 - 145 C 6419/17 (https://dejure.org/2018,25180)
AG Dresden, Entscheidung vom 22. August 2018 - 145 C 6419/17 (https://dejure.org/2018,25180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rabüro.de

    Zur Unterscheidung zwischen Aufrechnung und Verrechnung/Anrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei einer Saldoklage ist die Verrechnung innerhalb des Saldos von Amts wegen zu ermitteln! (IMR 2018, 482)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17 = IBRRS 2018, 1453).

    Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, sind aber nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45 = IBRRS 2018, 1453).*).

    Bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters ergibt sich die Verrechnung direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB), dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (BGH a.a.O. Rn. 44 = IBRRS 2018, 1453).*).

    Sie können damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden (BGH a.a.O. Rn. 34 = IBRRS 2018, 1453).*).

    aa) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17).

    Da es sich hierbei aber nicht um eine Leistung des Schuldners handelt, ist die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB hier allerdings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 549/16

    Widerrufs eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/16).
  • LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16

    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • BAG, 17.02.2009 - 9 AZR 676/07

    Berufskleidung - Aufrechnung - Pfändungsschutz

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Es bedarf hier keiner (Anrechnungs-)Erklärung des Schuldners und es greifen weder die anerkannten Aufrechnungsverbote noch die Rechtskrafterweiterung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ein (BGH NJW 1962, 1909 zu § 393; BAG MDR 2009, 891 zu § 394; Staudinger/Gursky, 2016, Vor § 387 Rn. 97; Zöller/Vollkommer ZPO § 322 Rn. 15; BeckOK BGB/Dennhardt, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § § 387 Rn. 6-8).
  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 120/04

    Wirksamkeit der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    (a) Streng von der Aufrechnung und der mit ihr verbundenen Verrechnung gegenüberstehender - selbstständiger - Forderungen zu unterscheiden ist die bloße Verrechnung (besser: Anrechnung) (undeutlich BGH NJW-RR 2007, 1643 [1644] zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
  • LG Dortmund, 18.05.2015 - 1 S 47/15

    Saldoklage unter Bezugnahme auf ein Mieterkonto unwirksam

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 12/61

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Autokaufvertrages

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Es bedarf hier keiner (Anrechnungs-)Erklärung des Schuldners und es greifen weder die anerkannten Aufrechnungsverbote noch die Rechtskrafterweiterung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ein (BGH NJW 1962, 1909 zu § 393; BAG MDR 2009, 891 zu § 394; Staudinger/Gursky, 2016, Vor § 387 Rn. 97; Zöller/Vollkommer ZPO § 322 Rn. 15; BeckOK BGB/Dennhardt, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § § 387 Rn. 6-8).
  • LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

    Auszug aus AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
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