Rechtsprechung
AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Modernisierende Mängelbeseitigung; Laminatfußboden statt Teppichboden
- mietrechtsiegen.de
Modernisierende Mängelbeseitigung durch Vermieter - Laminatfußboden statt Teppichboden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Austausch von verschmutztem Teppichboden - Laminatfußboden als Modernisierungsmaßnahme
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vermieter verweigert Austausch: Mieter kann abgenutzten Teppichboden eigenmächtig erneuern - Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 13.11.2000 - REMiet 1/00
Mietzinserhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen
Auszug aus AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08
Denn für diesen Fall hätte der Beklagte dies in seinem Antwortschreiben an die Kläger vom 07.02.2008 unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen (BayObLG, Rechtsentscheid vom 13.11.2000 - RE-Miet 1/00, zitiert nach Juris). - LG Berlin, 13.10.1994 - 62 S 153/94
Auszug aus AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08
Zwar kann der Mieter keine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung verlangen, sondern muss dem Vermieter die Wahl einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung überlassen (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1994 - 62 S 153/94, zitiert nach Juris). - BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der …
Auszug aus AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08
Bei der anschließend erfolgten Selbstvornahme der Mängelbeseitigung handelt es sich demzufolge um keine eigenmächtige Beseitigung von Mängeln, die grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 - VIII ZR 222/06, zitiert nach Juris). - BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06
Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Auszug aus AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08
Ist - so wie hier - nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 WRVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, zitiert nach Juris).
- AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen
Nach Ansicht des LG Dortmund (…a.a.O.) ist von Nutzungsdauer eines Teppichs von 10 Jahren grundsätzlich auszugehen, so dass von daher schon mindestens 50% in Abzug zu bringen wären (ebenso AG Dresden GE 2009, 913; AG Erfurt WuM 2009, 342; AG Freiburg WuM 1984, 80). - LG Stuttgart, 01.07.2015 - 13 S 154/14
Wohnraummiete: Ersetzung des mitvermieteten Teppichbodens gegen den Willen des …
Das subjektive Wohngefühl würde durch die Einbringung von Laminat, das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt, erheblich verändert (so auch AG Dresden, Urteil vom 02.10.2008, Aktenzeichen: 145 C 5372/08, allerdings ohne weitere Begründung bezüglich der Erheblichkeit der Änderung).