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   AG Köln, 29.06.2010 - 147 C 80/10   

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https://dejure.org/2010,58070
AG Köln, 29.06.2010 - 147 C 80/10 (https://dejure.org/2010,58070)
AG Köln, Entscheidung vom 29.06.2010 - 147 C 80/10 (https://dejure.org/2010,58070)
AG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 147 C 80/10 (https://dejure.org/2010,58070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Obhutspflicht des Mieters im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rückgabe des gemieteten Objekts nach Beendigung des Mietvertrages; Grundsätze zur Haftung des Mieters für den teilweisen Diebstahl des gemieteten Objekts durch unbekannte Dritte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftraggeber muss Gerüste gegen Diebstahl sichern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gestern stand da doch noch ein Gerüst

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 03.04.2007 - 16 U 267/06

    Anspruch auf Zahlung von Mehrkosten und Schadensersatz für über eine vertragliche

    Auszug aus AG Köln, 29.06.2010 - 147 C 80/10
    Bei dem von den Parteien geschlossenen Gerüstbauvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit werk- und mietvertraglichen Elementen (s. OLG Celle BauR 2007, 1583).
  • OLG Köln, 17.01.1984 - 22 U 235/83

    Verantwortlichkeit bei Abhandenkommen von Gerüstteilen eines Baugerüstes;

    Auszug aus AG Köln, 29.06.2010 - 147 C 80/10
    Werden Gerüste dem Auftraggeber auf der Baustelle vollständig überlassen, sind von diesem Sicherungsmaßnahmen gegen einen möglichen Diebstahl der Gerüste zu treffen (OLG Köln, Urt. v. 17.01.1984, 22 U 235/83; Schneeweiß/Lambert in: Beck"scher VOB-Kommentar (Teil C), 2. Aufl. 2008, DIN 18451 Rn.104).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2014 - 2 U 17/14

    Diebstahl von Gerüstbauteilen

    Das gilt jedenfalls für sog. selbständige Gerüstverträge, bei welchen im Gegensatz zu sog. unselbständigen Gerüstverträgen der Aufbau und die Montage des Gerüsts nicht im Rahmen einer (ohnehin) geschuldeten Werkleistung erfolgt und nur eine Nebenleistung dazu darstellt, sondern ein Gerüsterrichtungs-, -überlassungs- und -demontagevertrag wie im vorliegenden Fall mit einem selbstständigen Gerüstbauer geschlossen wird ( Locher in Festschrift Gelzer, 1991, S. 347; Schmidt , NJW-Spezial Heft 8/2011, S. 236; Korbion in: Ingenstau/Korbion/Katzenburg, VOB, 18. Aufl. 2013, § 1 VOB/A, Rn. 26 ff., 29; Palandt- Sprau , BGB, 73. Aufl. 2014, vor § 631, Rn. 27; OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2012, 17 U 30/11, Rn. 58 zitiert nach Juris; KG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, 11 U 64/08, Rn. 5 zitiert nach Juris; AG Köln, Urt. v. 29.6.2010, 147 C 80/10, Rn. 11 zitiert nach Juris, wohl auch OLG Köln, Urt. v. 17.1.1984, 22 U 235/83, Rn. 12 zitiert nach Juris).
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