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Rechtsprechung
   AG Mühldorf am Inn, 23.12.2010 - K 147/09   

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https://dejure.org/2010,67748
AG Mühldorf am Inn, 23.12.2010 - K 147/09 (https://dejure.org/2010,67748)
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 23.12.2010 - K 147/09 (https://dejure.org/2010,67748)
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - K 147/09 (https://dejure.org/2010,67748)
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Rechtsprechung
   RG, 09.03.1910 - Rep. I. 147/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,175
RG, 09.03.1910 - Rep. I. 147/09 (https://dejure.org/1910,175)
RG, Entscheidung vom 09.03.1910 - Rep. I. 147/09 (https://dejure.org/1910,175)
RG, Entscheidung vom 09. März 1910 - Rep. I. 147/09 (https://dejure.org/1910,175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gegenbeweis gegen einen geleisteten Parteieid. Ist dem Erfordernis des § 581 Abs. 1 ZPO., daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Eidespflicht aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann, genügt, wenn die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 150
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    In diesen Fällen erweist sich somit § 581 ZPO als Vorteil für den Restitutionskläger: das Prozeßgericht muß das Strafurteil hinnehmen und die Wiederaufnahme für zulässig erklären, ohne nachprüfen zu dürfen, ob auch nach seiner Auffassung die in § 580 ZPO vorausgesetzte Straftat vorgelegen hat (RGZ 73, 150, 152).
  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 37/63
    Im vorliegenden Pall fehlt es aber gerade hieran, da insoweit die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafsenats maßgebend sind (RGZ 73, 150, 152), nach deren Meinung eine strafbare Handlung nicht nachweisbar ist.
  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 226/85

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - Vorliegen

    Daß wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung nicht ergangen ist (vgl. § 581 Abs. 1 ZPO), stünde der Geltendmachung dieses Restitutionsgrundes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Straftat im Ausland begangen wäre und die Gegenpartei ihren Sitz im Ausland hat (RGZ 73, 150; Zoller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 581 Rn. 8).
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