Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 20.06.1995

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91   

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BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91 (https://dejure.org/1999,1559)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91 (https://dejure.org/1999,1559)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91 (https://dejure.org/1999,1559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Städtebauliche Enteignung - Errichtung einer Waldorfschule - Privater Verein - Grundeigentum - Eigentumsrecht - Allgemeinwohl

  • Judicialis

    BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1; ; BBauG § 157; ; BBauG § 117 Abs. 1; ; BBauG § 112; ; BBauG § 85 ff.; ; BVerfGG § ... 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 3 GG; § 85 ff BauGB; Art 14 GG; § 85 BauGB
    Baurecht; Grundrecht; Öffentliches Sachenrecht, Enteignung zugunsten Privater?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2659
  • NVwZ 1999, 1103 (Ls.)
  • DVBl 1999, 701
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Die Verfassungsbeschwerden nötigen nicht dazu, die im Gefolge des Boxberg-Urteils (BVerfGE 74, 264) in der Literatur erörterte Frage zu entscheiden, wo von Verfassungs wegen die Grenzen der planakzessorischen städtebaulichen Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bzw. der Nachfolgeregelung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu ziehen sind.

    Offen bleiben kann ferner, ob die vom Bundesgerichtshof angenommene Bindung an das die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestätigende Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Anspruch auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ) verletzt, soweit der Bundesgerichtshof auch die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Schulbauvorhaben geeigneter gewesen wäre, als für das Enteignungsverfahren verbindlich verneint angesehen hat (vgl. BGHZ 105, 94 ), obwohl der Verwaltungsgerichtshof eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen hatte.

    Die Regelungen dienen der bodenrechtlichen Entwicklung der Gemeinden (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Eine Auslegung dahin, daß nach den §§ 85 ff. BBauG auch Enteignungen durchgeführt werden dürften, die nach dem Fachplanungs- und Enteignungsrecht eines Landes zu beurteilen sind und somit der landesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Enteignungsrechts unterfallen, wäre ebenso verfassungswidrig wie eine Auslegung, die die Enteignung nach diesen Vorschriften zur Verwirklichung beliebiger Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz zuließe (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

    Nur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Da die gesetzliche Festlegung der Enteignungszwecke eine verfassungsrechtliche Enteignungsvoraussetzung konkretisiert, verletzt eine von der Verwaltung durchgeführte Enteignung für einen in dem angewandten Gesetz nicht zugelassenen Enteignungszweck nicht nur den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung, sondern zugleich das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 249 ).

    Seine Vorschriften ermöglichen allein die Durchführung festumrissener städtebaulicher Vorhaben (vgl. BVerfGE 56, 249 ).

    Eine Auslegung dahin, daß nach den §§ 85 ff. BBauG auch Enteignungen durchgeführt werden dürften, die nach dem Fachplanungs- und Enteignungsrecht eines Landes zu beurteilen sind und somit der landesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Enteignungsrechts unterfallen, wäre ebenso verfassungswidrig wie eine Auslegung, die die Enteignung nach diesen Vorschriften zur Verwirklichung beliebiger Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz zuließe (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 134/87

    Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten einer privaten Ersatzschule

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87 -,.

    Die Beschwerdeführerin focht den Enteignungsbeschluß mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG an, blieb damit aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos; auch die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. BGHZ 105, 94).

    Offen bleiben kann ferner, ob die vom Bundesgerichtshof angenommene Bindung an das die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestätigende Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Anspruch auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ) verletzt, soweit der Bundesgerichtshof auch die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Schulbauvorhaben geeigneter gewesen wäre, als für das Enteignungsverfahren verbindlich verneint angesehen hat (vgl. BGHZ 105, 94 ), obwohl der Verwaltungsgerichtshof eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen hatte.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Die Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorbereiten und leiten und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 288 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Die Enteignung wäre deshalb auch zulässig gewesen, wenn sie zugunsten des privaten Schulfördervereins erfolgt wäre (vgl. BVerfGE 66, 248 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    Offen bleiben kann ferner, ob die vom Bundesgerichtshof angenommene Bindung an das die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestätigende Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Anspruch auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ) verletzt, soweit der Bundesgerichtshof auch die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Schulbauvorhaben geeigneter gewesen wäre, als für das Enteignungsverfahren verbindlich verneint angesehen hat (vgl. BGHZ 105, 94 ), obwohl der Verwaltungsgerichtshof eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
  • OLG Stuttgart, 26.05.1987 - 10 U (Baul) 143/86

    Zulässigkeit von Enteigungen zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen;

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1987 - 10 U (Baul) 143/86 -,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 2 A 3182/08

    Anspruch auf Erschließung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

    vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Enteignung zugunsten Privater: BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91 -, NJW 1999, 2659 = BRS 68 Nr. 12 = juris Rn. 22.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 167/02

    Zulässigkeit einer Enteignung zum Zwecke des Baus eines auf einem Dritten zu

    Ob es sich, soweit hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Flächen, nämlich der eigentlichen Betriebsgrundstücke für den Nebenbetrieb, die "Weitergabe" an einen Dritten (Konzessionsträger) beabsichtigt ist, noch um eine Enteignung zugunsten eines Trägers der öffentlichen Verwaltung oder um eine Enteignung zugunsten eines Privaten handelt (vgl. BVerfGE 74, 264, 265 f = DVBl. 1987, 466; BVerfG NJW 1999, 2659; Senatsurteil BGHZ 105, 94), kann dahinstehen.

    Nur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern (BVerfG NJW 1999, 2659 f).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 1 BvR 390/01

    Zur gerichtlichen Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach BauGB §§

    Den Gemeinden gebührt bei der Wahrnehmung der städtebaulichen Planung ein gerichtlich nicht vollständig nachprüfbarer Gestaltungsfreiraum (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 76, 107 ; 79, 174 ; zur städtebaulichen Planung vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999, DVBl 1999, S. 701 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04

    Gesetz zur Zulassung eines Bauvorhabens und Bodenrecht; Bindung der

    Einen solchen auf die Ordnung der rechtlichen Qualität des Bodens selbst gerichteten Gesetzeszweck hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bejaht für die gemeindliche Bauleitplanung, weil sie darauf abzielt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB), sowie für das Recht der Umlegung und der örtlichen Erschließung als Mittel, Grundstücke bebauungs- und nutzungsfähig zu machen (vgl. BVerfGE 3, 407, 423 f., 428 ff.; 77, 288, 299 f.; 34, 138, 144 ff., 152 f.; vgl. auch Kammerbeschl. v. 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 -, NJW 1999, 2659).

    Die Frage, ob das "Bodenrecht" auch eine Enteignung zugunsten der Landesmesse gedeckt hätte, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 56, 249, 265 und BVerfGE 74, 264, 287 ff. sowie Kammerbeschl. vom 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 - , NJW 1999, 2659 f.: städtebauliche Enteignung beschränkt auf den "Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge"; kritisch dazu Papier, in : Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rn. 588 und in JZ 1987, 619, 620 f.).

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

    Das genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 - 1 BvR 514/68, 323/69 - NJW 1977, 2349 ; Urteil vom 10. März 1981, a.a.O. S. 264; Beschluss vom 18. November 1998 - 1 BvR 21/97 - NVwZ 1999, 522 nur LS ; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1367/88, 146/91 und 147/91 - NJW 1999, 2659; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477 ).
  • FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13

    Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer für die Wahrnehmung

    Darin ist eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe zu sehen (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 2659).

    Als Ersatzschule verfolgen sie damit eine verfassungsrechtlich anerkannte, dem Gemeinwohl zugewandte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 7 Rz. 113) und eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, a. a. O.; vorgehend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216).

  • VG Hamburg, 27.08.2002 - 15 VG 1383/02

    Welche Fluglärmimmissionen sind hinzunehmen?

    Während anfänglich die Rechtsprechung insbesondere die Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in der privaten Wirtschaft noch nicht als Gemeinwohlbelang billigte, der geeignet sein kann, entgegenstehende Eigentumsrechte zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 22.3.1985, BVerwGE 71, 166 ff.), ist mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht anerkannt worden, dass dem Allgemeinwohl i.S. von Art. 14 GG auch solche Vorhaben dienen können, deren Nutzen für die Allgemeinheit nicht unmittelbar ist, sondern sich nur als mittelbare Folge aus der Unternehmenstätigkeit Privater ergibt (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 24.3.1987, BVerfGE 74, 264 ff. - Boxberg - bestätigt in BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999, NVwZ 1999, 1103).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2017 - 11 Verg 13/17

    Vorzeitige Gestattung des Zuschlags im Vergabeverfahren

    Dieser betrifft nämlich Arbeiten zum Um- und Neubau von Schulgebäuden, und damit einen Tätigkeitsbereich, der zum Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

    So kommt der Person des Begünstigten bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 18.02.1999, NJW 1999, 2659); entscheidend ist nicht die private Rechtsträgerschaft, sondern das mit dem Vorhaben verfolgte, im öffentlichen Nutzen liegende Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1995, NVwZ-RR 1995, 701; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241; Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248); dementsprechend ist eine Enteignung zugunsten Privater insbesondere dann regelmäßig als zulässig angesehen worden, wenn der Gegenstand des privaten Unternehmens dem Bereich der allgemein anerkannten Daseinsvorsorge zuzuordnen war (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 GG Rn. 578; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

    Der Person des Begünstigten kommt bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 18.02.1999, NJW 1999, 2659); entscheidend ist nicht die private Rechtsträgerschaft, sondern das mit dem Vorhaben verfolgte, im öffentlichen Nutzen liegende Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1995, NVwZ-RR 1995, 701; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241; Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248); dementsprechend ist eine Enteignung zugunsten Privater insbesondere dann regelmäßig als zulässig angesehen worden, wenn der Gegenstand des privaten Unternehmens dem Bereich der allgemein anerkannten Daseinsvorsorge zuzuordnen war (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 GG Rn. 578; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248).
  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 16.01

    Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig

  • VGH Bayern, 26.09.2002 - 8 C 02.1435

    Straßenrecht: Konkurrenz zwischen landesstraßenrechtlicher und städtebaulicher

  • LG Hamburg, 14.07.2006 - 351 O 2/06
  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 8.01

    Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 8 ZB 07.2105

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausbau einer Ortsstraße; Enteignung einer

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 3 S 09.02042

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreit; Mehrzwecksaal für Waldorfschule;

  • VG Ansbach, 16.03.2010 - AN 3 S 09.02103

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreit; Mehrzwecksaal für Waldorfschule;

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 20.06.1995 - V 147/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4731
FG Hamburg, 20.06.1995 - V 147/91 (https://dejure.org/1995,4731)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.1995 - V 147/91 (https://dejure.org/1995,4731)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - V 147/91 (https://dejure.org/1995,4731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung des Nutzungswertes einer insgesamt selbstgenutzten Eigentumswohnung eines Zweifamilienhauses als Überschuss des geschätzten Mietwerts über die (unbegrenzt abzuziehenden) Werbungskosten für die Jahre 1981 bis 1986 nach § 21a EStG (Einkommensteuergesetz) i. d. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 05.10.1984 - III R 192/83

    Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die

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  • BFH, 22.06.1979 - III R 17/77

    Zu den Merkmalen, die im Bewertungsrecht für den Begriff "Wohnung" mindestens

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  • BFH, 21.10.1986 - IX R 55/82

    Einfamilienhaus - Umwandlung in Zweifamilienhaus - Selbstgenutzte Wohnung im

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