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   AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16   

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https://dejure.org/2016,47689
AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16 (https://dejure.org/2016,47689)
AG Köln, Entscheidung vom 15.12.2016 - 148 C 389/16 (https://dejure.org/2016,47689)
AG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 148 C 389/16 (https://dejure.org/2016,47689)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Nutzungsrechten durch das Angebot des Films "Seelen" zum kostenlosen Herunterladen i.R.d. Filesharing; Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers durch Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse

  • kanzlei.biz

    Ermittlung und Zuordnung einer einzigen IP-Adresse des Anschlussinhabers reicht nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unsicherheiten bei der Ermittlung der IP-Adresse gehen beim Filesharing zulasten des Anspruchstellers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Ermittlungsfehler für möglich gehalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

    Auszug aus AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16
    Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2014, 71).

    Der Richter muss sich vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16
    (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 39, juris).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16
    Der Richter muss sich vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11

    Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung:

    Auszug aus AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16
    Der Richter muss sich vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus AG Köln, 15.12.2016 - 148 C 389/16
    Der Richter muss sich vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).
  • LG Köln, 14.12.2017 - 14 S 1/17

    Lizenzschadenersatz wegen Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 2016, Az.: 148 C 389/16, wie folgt abgeändert:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 2016, Az. 148 C 389/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600, 00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. November 2015 sowie.

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