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   AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16   

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https://dejure.org/2016,67622
AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16 (https://dejure.org/2016,67622)
AG Köln, Entscheidung vom 03.11.2016 - 148 C 244/16 (https://dejure.org/2016,67622)
AG Köln, Entscheidung vom 03. November 2016 - 148 C 244/16 (https://dejure.org/2016,67622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für eine Flugverspätung von sieben Stunden aus abgetretenem Recht nach der europäischen Fluggastrechte-Richtlinie; Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Umstände seitens der Fluggesellschaft bzgl. der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15

    Pesková und Peska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, kann es sich folglich nicht mehr um einen außergewöhnlichen Umstand handeln (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn.).

    Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass Flugzeughersteller bei der Planung eines Flugzeuges die Gefahren des Vogelschlags berücksichtigen und auch die Flughafenbetreiber durch eine Vielzahl von Maßnahmen die Gefahr eines Vogelschlags auszuschließen verringern oder gar verhindern wollen (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn. 27; 28).

    Diese Unterscheidung würde allein zu Lasten des Verbraucherschutzes vollzogen werden (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn. 38).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Zum anderen aber, da darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof, im Urteil vom 24. September 2013, X ZR 160/12, angestellten Erwägung nicht überzeugen können.

    Dazu führt er in dem vorgenannten Urteil aus, dass ein Vogelschlag, ein Ereignis sei, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst, nicht vom Luftfahrtunternehmen vorhersehbar und auch nicht beherrschbar sei, weil das Unternehmen weder den Vogelflug beeinflussen noch verhindern kann (Vgl. X ZR 160/12 Rn. 13).

    Für die erste Teilfrage ist dies bereits zu verneinen, zwar kann man die Ansicht vertreten, dass es nicht zur üblichen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre ihre Flugzeuge willentlich mit Vögeln in Kontakt zu bringen (so zum Beispiel das LG Hannover, Urteil vom 13 Januar, 2012 - 318 S 98/11) und das es ausreichend ist, dass der Vogelschlag ein von außen einwirkendes Ereignis ist (so BGH X ZR 160/12).

  • LG Köln, 29.07.2014 - 11 S 272/13
    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Auch die vom anderen Gerichten, wie zum Beispiel des Landgerichts Köln, mit Urteil vom 29. Juli 2014 - 11 S 272/13, vorgenommene Einordnung eines "foreign object damage" als außergewöhnlichen Umstand, überzeugen das Gericht, aus den oben aufgeführten Gründen nicht.

    Ergänzend dazu folgt das Gericht auch nicht der Argumentation des Landgerichts Köln (11 S 272/13), dass sich die Fluggesellschaften dadurch exkulpieren können, dass die Überwachung der Rollbahnen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers fällt.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Diese sind aber nur dann als "außergewöhnlich" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu werten, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung Aufgezählten, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund die aufgrund ihrer Natur oder Ursache von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EUGH, Urteil vom 17. September 2015 C-257/14 Rn. 36).

    Sodass ein unerwartetes Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist und sich das Luftfahrtunternehmen dieser Art von unvorhergesehen technischen Problemen gegenübersieht (EUGH, Urteil vom 17. September 2015, C-257/14 Rn. 41-42).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    So hat der Europäische Gerichtshof dazu ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 3, da er eine Ausnahme dazu darstellt, dass Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, Rn. 20).

    Diese ergeben sich aus dem ersten und zweiten Erwägungsgrund, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs u.a. darauf abzielen sollten, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07 Rn. 18).

  • LG Hamburg, 13.01.2012 - 318 S 98/11

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Technischer Defekt durch Vogelschlag als

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Für die erste Teilfrage ist dies bereits zu verneinen, zwar kann man die Ansicht vertreten, dass es nicht zur üblichen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre ihre Flugzeuge willentlich mit Vögeln in Kontakt zu bringen (so zum Beispiel das LG Hannover, Urteil vom 13 Januar, 2012 - 318 S 98/11) und das es ausreichend ist, dass der Vogelschlag ein von außen einwirkendes Ereignis ist (so BGH X ZR 160/12).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (19. November 2019 - C-402/07 u. C-432/07; 23. Oktober 2012 - C-581/10 u. C-629/10) bezüglich der Gleichstellung von großer Verspätung und Flugannullierung nach rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu beanstanden sei.
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16
    So auch der Bundesgerichtshof, der dazu ausführt: "Vielmehr hat sich der EuGH der richterlichen Aufgabe gestellt, diejenige Lücke zu füllen, die der Verordnungstext dadurch gelassen hat, dass er einerseits auch für erheblich verspätete Flüge keinen Ausgleichsanspruch vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung wie oder als eine Annullierung angesehen werden muss." (BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az. X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065, 1066).
  • AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18

    Ausgleichszahlung nach der FluggastVO - Reifenbeschädigung durch einen

    Soweit in einer solchen Situation das Luftfahrtunternehmens sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ist der Vortrag des Zessionars daher gemäss § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (so im Ergebnis auch: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018 - 126 C 315/17, Rdn. 10, zitiert nach BeckRS 2018, 5844; AG Köln Urt. v. 03.11.2016 - 148 C 244/16, Rdn. 21, zitiert nach juris; LG Köln, Urt. v. 27.01.2010 - 28 O 241/09, Rdn. 21, zitiert nach juris).
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