Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.1980 - 149/79   

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https://dejure.org/1980,378
EuGH, 17.12.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) und aus der Verordnung Nr. 1612/68 EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Begriff der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSATZ 4]

  • rechtsportal.de

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG- MERKMALE - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSATZ 4]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besondere Verbundenheit zum Staat als Voraussetzung zur Beschäftigung; Zugang zu öffentlichen Stellen; Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1981, 448
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Dieser Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzubehalten, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken (Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 4), die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1980:297, Rn. 10).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Es stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung beim Stelleninhaber voraussetze, dass ein besonderes Verhältnis der Verbundenheit mit dem Mitgliedstaat bestehe, die das Staatsangehörigkeitsband zu gewährleisten suche (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881).

    Er sei funktional zu verstehen: Es komme darauf an, dass die Tätigkeit typischerweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei; gleichzeitig müsse der Stelleninhaber mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sein (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei diese Bestimmung nämlich nur anwendbar auf "Stellen ..., die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind" (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, und Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.05.1982 - 149/79   

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https://dejure.org/1982,1373
EuGH, 26.05.1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,1373)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,1373)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,1373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG - BEGRIFF - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    EGV Art. 48 Abs. 4

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1965
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 149/79
    Mit Zwischenurteil vom 17. Dezember 1980 (Slg. 1980, 3881) hat der Gerichtshof die Grundsätze festgelegt, nach denen Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag und der dort enthaltene Begriff der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung auszulegen sind, und entschieden: "Die Parteien werden den Streitgegenstand im Lichte der rechtlichen Erwägungen dieses Urteils erneut prüfen und dem Gerichtshof über das erzielte Ergebnis bis zum 1. Juli 1981 berichten.

    2 Mit Urteil vom 17. Dezember 1980 (Slg. 1980, 3881) hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Vertragsverletzungsklage ausgesetzt und bestimmte Kriterien aufgestellt, anhand deren sich die Tragweite des in Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag enthaltenen Vorbehaltes im Hinblick auf Stellen bestimmen läßt, die - wie die im vorliegenden Fall in Streit stehenden Stellen - von öffentlichen Verwaltungen angeboten werden.

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Im selben Urteil Kommission/Belgien haben Sie festgestellt ( 10 ).

    Es sei bemerkt, daß Sie bereits im ersten Urteil Kommission/Belgien ( 31 ) im Sinne einer nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Lösung entschieden haben:.

    Voraussetzung dafür, daß einer solchen Klage stattgegeben werden kann, ist, daß Sie eine Untersuchung nach Bereichen als solche ausdrücklich zulassen, wie Sie es 1980 im erwähnten ersten Urteil Kommission/Belgien nur angedeutet haben.

    ( 12 ) Urteil Kommission/Belgien (a. a. O., Randnr. 11).

    ( 14 ) Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 12); Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawric-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27); vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Sle. 1989, 1591, Randnr. 7, sowie Nr. 12 der Schlußanträge des Gcneralanwalts Lenz, mit Hervorhebung des Bindewortes "und") und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 6, in dem ausdrücklich nicht nur auf das zitierte Urteil Kommission/Belgien, sondern auch auf das Urteil Kommission/Italien, ebenfalls bereits zitiert, als Präzedenzfall dafür verwiesen wird, daß die beiden Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen ).

    ( 17 ) Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845).

    ( 44 ) Siehe insbesondere Urteile vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69 (Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnrn. 13 und 15), vom 2. März 1982 in der Rechtssache 94/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 739, Randnrn. 4 und 5), vom 18. September 1984 in der Rechtssache 221/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 3249, Randnrn. 8 und 9) und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271, Randnrn. 6 und 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-473/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. -

    Im selben Urteil Kommission/Belgien haben Sie festgestellt ( 10 ).

    Es sei bemerkt, daß Sie bereits im ersten Urteil Kommission/Belgien ( 38 ) im Sinne einer nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Lösung entschieden haben:.

    Voraussetzung dafür, daß einer solchen Klage stattgegeben werden kann, ist, daß Sie eine Untersuchung nach Bereichen als solche ausdrücklich zulassen, wie Sie es 1980 im erwähnten ersten Urteil Kommission/Belgien nur angedeutet haben.

    ( 12 ) Urteil Kommission/Belgien (a. a. O., Randnr. 11).

    ( 14 ) Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 12); Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawric-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27); vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Aliud und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 7, sowie Nr. 12 der Schlußanträge des Generalanwalts Lenz, mit Hervorhebung des Bindewortes "und") und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 6, in dem ausdrücklich nicht nur auf das zitierte Urteil Kommission/Belgien, sondern auch auf das Urteil Kommission/Italien, ebenfalb bereits zitiert, als Präzedenzfall dafür verwiesen wird, daß die beiden Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen ).

    ( 17 ) Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.1986 - 307/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    Ähnliche Fälle haben Sie bereits durch die Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg. 1974, 153), vom 17. Dezember 1980 (Zwischenurteil) und vom 26. Mai 1982 (Endurteil) in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1980, 3881, und Slg. 1982, 1845) entschieden.

    Wie schon in der Rechtssache 149/79 geht die französische Regierung von einer "organisatorischen" oder "institutionellen" Auslegung des Begriffes "öffentliche Verwaltung" in Artikel 48 Absatz 4 aus, die jedwede Beschäftigung unabhängig von der Art der mit ihr verbundenen Tätigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit ausschließt.

    4. Wie bereits gesagt, stimmt das soeben dargelegte Verteidigungsvorbringen Punkt für Punkt mit dem Vorbringen in der Rechtssache 149/79 überein, das Sie in den betreffenden Urteilen zurückgewiesen haben.

    In der Rechtssache 149/79 sprachen sich, wie wir wissen, Frankreich und mit ihm Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich für die erstgenannte Auslegung aus.

    Wie die Kommission in der Rechtssache 149/79 ausgeführt hat, läßt sich der Unterschied im Wortlaut der beiden Vorschriften durch die Unterschiedlichkeit der ins Auge gefaßten Situationen erklären: Zum einen geht es um die abhängig Beschäftigten, die sich an einen anderen Ort begeben können, um Posten in der öffentlichen Verwaltung zu bekleiden, zu deren Wesen die Ausübung von Hoheitsgewalt gehört, zum anderen um die Selbständigen, die sich im Ausland niederlassen, um einen Beruf auszuüben, der notwendigerweise privat ist, wenn er auch möglicherweise die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringt.

    Dieses Vorbringen ist zweifellos bestechend: Generalanwalt Mayras hat denn auch versucht, es in seine Auslegung einzubeziehen, indem er vorgeschlagen hat, den Vorbehalt für "von Beginn an gerechtfertigt" zu erklären, wenn "es sich um den Eintritt in eine Laufbahn handelt, die ... den Aufstieg in einen dienstlichen Rang umfaßt, der mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verbunden ist" (Schlußanträge in der Rechtssache 149/79, Slg. 1980, 3906, 3917).

  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Wie sich schließlich aus dem Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1982, 1845) ergibt, handelt es sich bei der Tätigkeit als Krankenpfleger oder Krankenschwester in öffentlichen Krankenhäusern angesichts der Natur der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten nicht um eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag.
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, Randnr. 7, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Sig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-213/90

    Association de soutien aux travailleurs immigres (ASTI) gegen Chambre des

    Ausserdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10) entschieden, daß Artikel 48 Absatz 4 Stellen erfasse, "die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind.

    Berufskammern sind auch nicht "mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut" (vgl. zweites Urteil in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, Randnr. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97

    DER GENERALANWALT LA PERGOLA SCHLIESST AUS, DAß EINE ANSTELLLUNG IN DER ARMEE

    (64) - Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 4); in gleichem Sinn auch statt vieler Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn. 10 ff.), vom 26. Mai 1982 in derselben Rechtssache (Slg. 1982, 1845), vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625) und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

    So würde ich mich z. B. derzeit nicht der Auffassung des Gerichtshofs anschließen, die er zur gebotenen Anwendung der genannten Bestimmung in seinem Urteil vom 26. Mai 1982, Kommission/Belgien (149/79, Slg. 1982, 1845, Rn. 8), vertreten hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

    14: - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, Randnr. 7).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-360/97

    Nijhuis

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-248/96

    R.O.J. Grahame und L.M. Hollanders gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1993 - C-19/92

    Dieter Kraus gegen Land Baden-Württemberg.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft mbH gegen Eurocontrol.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 45/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Öffentliche

  • OVG Bremen, 26.06.2001 - 1 A 62/01

    Verstoß gegen EG-Recht durch Notwendigkeit des Innehabens der deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 118/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen J.M. Cabanis-Issarte. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-308/94

    Office national de l'emploi gegen Heidemarie Naruschawicus. - Soziale Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1989 - 33/88

    Pilar Allué und Carmel Mary Coonan gegen Università degli studi di Venezia. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1988 - 147/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 17.09.1980 - I 149/79   

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https://dejure.org/1980,32947
VG Karlsruhe, 17.09.1980 - I 149/79 (https://dejure.org/1980,32947)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.1980 - I 149/79 (https://dejure.org/1980,32947)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. September 1980 - I 149/79 (https://dejure.org/1980,32947)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79   

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https://dejure.org/1980,6004
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,6004)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,6004)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 1980 - 149/79 (https://dejure.org/1980,6004)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79
    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache Kommission/Französische Republik (Slg. 1974, 359, Randnr. 35 der Entscheidungsgründe) entschieden, "daß Artikel 48 des Vertrages und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 in der Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats unmittelbar gelten und mit Rücksicht darauf, daß das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgeht, Rechte zugunsten der Betroffenen erzeugen, welche die nationalen Behörden zu achten und zu wahren haben, .

    Dies folgt auch aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359).

    Um jedoch zu verhindern, daß die Zulassung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung oder der Bezahlung der Inländer führt, hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Kommission /Französische Republik (Slg. 1974, 359) weiter entschieden: "Dieses vorbehaltlose Verbot [des Artikels 48 Absatz 2] hat im übrigen ... auch [den Zweck], wie es dem in Artikel 117 des Vertrages gesteckten Ziel entspricht, Inländer vor den Nachteilen zu bewahren, die sich ergeben können, wenn Angehörige anderer Mitgliedstaaten ungünstigere Arbeitsbedingungen oder Entlohnung anbieten oder annehmen, als das geltende nationale Recht sie vorsieht, denn dergleichen anzubieten oder anzunehmen ist ebenfalls verboten." (Randnr. 45 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79
    Die Kommission bezog sich dabei auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg. 1974, 153).

    Nach meinen Schlußanträgen vom 5. Dezember 1973 hat es der Gerichtshof jedoch in seiner Vorabentscheidung vom 12. Februar 1974 (Slg. 1974, 153, 163) unmißverständlich abgelehnt, auf den rechtlichen Charakter der beschäftigenden Einrichtungen oder auf das Wesen des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen.

  • EuGH, 08.03.1979 - 129/78

    Lohmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79
    Da es sich jedoch um Kommissionsverwaltungen handelt, ist die Vorabentscheidung der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 8. März 1979 (Lohmann, Slg. 1979, 853) zu berücksichtigen; die Schlußanträge in jener Rechtssache stammen von Generalanwalt Capotorti.
  • EuGH, 06.12.1979 - 47/79

    Nehlsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1980 - 149/79
    Obwohl ein Unternehmen, das von einer Gemeinde vertraglich mit der Abfallbeseitigung mit Hilfe seiner eigenen Fahrzeuge betraut worden ist, damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt, hat es der Gerichtshof abgelehnt, diese Fahrzeuge als von anderen Trägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzte Fahrzeuge anzusehen, die nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Verkehrsunternehmen tätig werden (Urteil vom 6. Dezember 1979 in der Rechtssache Nehlsen, Slg. 1979, 3639).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1982 - 149/79   

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https://dejure.org/1982,7714
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,7714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,7714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1982 - 149/79 (https://dejure.org/1982,7714)
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  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Aschaffenburg, 15.11.1979 - S 149/79   

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LG Aschaffenburg, 15.11.1979 - S 149/79 (https://dejure.org/1979,16999)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15.11.1979 - S 149/79 (https://dejure.org/1979,16999)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15. November 1979 - S 149/79 (https://dejure.org/1979,16999)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 12.03.1981 - I 149/79   

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https://dejure.org/1981,27010
FG Baden-Württemberg, 12.03.1981 - I 149/79 (https://dejure.org/1981,27010)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.03.1981 - I 149/79 (https://dejure.org/1981,27010)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. März 1981 - I 149/79 (https://dejure.org/1981,27010)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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