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   LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15   

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LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15 (https://dejure.org/2017,36203)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2017 - 14c O 169/15 (https://dejure.org/2017,36203)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 14c O 169/15 (https://dejure.org/2017,36203)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Dabei hat ein Geschädigter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum allgemeinen Schadensrecht seinen bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst zu tragen, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGH, Beschl. v. 20.09.2016, Az. VIII ZR 239/15, Rn. 7, juris), wobei ein Schadensfall in diesem Sinne auch vorliegt, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung - wie hier - in Zahlungsverzug gerät (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Diese Einschränkungen gelten unabhängig von der Häufigkeit der Schadensfälle und/oder einer zumindest kalkulatorischen Zuordnungsmöglichkeit des Aufwandes zu den einzelnen Schadensfällen (BGH, Beschl. v. 20.09.2016, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

    Diese Tätigkeiten sind indes kein Schaden, da sie noch dem Bereich der üblichen, typischerweise vom Gläubiger zu erbringende Mühewaltung bei der Vertragsabwicklung und der Eintreibung ausstehender Forderungen zuzuordnen sind, weil für den bei der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit generell ausscheidet, und zwar auch dann, wenn der Aufwand von einem externen Dritten getätigt wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.09.2016, Az. VIII ZR 239/15, Rn. 7, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Im Grundsatz gilt, dass ein Schuldner, der mit einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug ist, nicht schlechthin alle durch den Verzug adäquat verursachten Rechtsanwalts- oder Inkassokosten zu ersetzen hat, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 8, zitiert nach juris für Rechtsanwaltskosten).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Forderungsbeitreibung für erforderlich und zweckmäßig halten darf, die erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV RVG zu beschränken sind (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 10 und 12 zitiert nach juris).

    Dabei hat ein Geschädigter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum allgemeinen Schadensrecht seinen bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst zu tragen, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGH, Beschl. v. 20.09.2016, Az. VIII ZR 239/15, Rn. 7, juris), wobei ein Schadensfall in diesem Sinne auch vorliegt, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung - wie hier - in Zahlungsverzug gerät (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 9, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1012/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Inkassounternehmens - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist - nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung mit bestimmten Einschränkungen grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11, Rn. 16, zitiert nach juris; in ständiger Rspr. BGH, seit Urt. v. 24.05.1967, Az. VIII ZR 278/64; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 231; Seichter in: Herberger/ Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rn. 65).

    Danach darf der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen sein (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11, Rn. 16, zitiert nach juris; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 238; OLG Düsseldorf v 16.7. 1987, Az. 10 U 36/87, MDR 1987, 1023; BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az. III ZR 304/14, Rn. 33, zitiert nach juris für Rechtsanwaltsgebühren).

    Eine weitere zentrale, allgemein anerkannte Einschränkung ist, dass die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11, Rn. 16, zitiert nach juris; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 231).

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Danach darf der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen sein (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11, Rn. 16, zitiert nach juris; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 238; OLG Düsseldorf v 16.7. 1987, Az. 10 U 36/87, MDR 1987, 1023; BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az. III ZR 304/14, Rn. 33, zitiert nach juris für Rechtsanwaltsgebühren).
  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beklagten aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ferner ein Schadensersatzersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung zusteht, da der Nutzer einer Girokarte eine sich aus der Lastschriftenabrede ergebende Pflicht verletzt, wenn er bei deren Verwendung im elektronischen Lastschriftverfahren nicht für ausreichende Deckung auf seinem Girokonto sorgt (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08; Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04, Rn. 33, zitiert nach juris), keine andere Entscheidung, weil es auch insofern an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt.
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 271/09

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Bereits zuvor hatte der BGH auf einer Linie hiermit für die erstmalige Anmeldung einfach gelagerter Schadensfälle durch ein Autobahnbetriebsamt entschieden, dass bei Eigenbemühungen, deren erforderlicher Zeitaufwand bei entsprechender Organisation die zur Information eines Rechtsanwalts erforderliche Mühewaltung nicht nennenswert übersteigt, kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt (BGH, Urt. v. 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94, Rn. 10, zitiert nach juris; ähnlich auch BGH, Urt. v. 06.10.2010, Az. VIII ZR 271/09, zitiert nach juris für eine Wohnraumkündigung eines Großvermieters, die ohne weiteres auch durch das kaufmännische Personal gefertigt werden kann).
  • OLG Köln, 20.06.1985 - 5 U 242/84
    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Dabei hätte es in dieser Situation - da sich mit dem Fehlschlag des Einziehungsversuchs die Holschuld wieder zurück in eine qualifizierte Schickschuld wandelt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2008, 14159, Rn. 63; OLG Köln, NJW-RR 1986, 390, 390 unter Hinweis auf BGHZ 69, 361, 367) - ihm oblegen, sich (zumindest) um die Erfüllung der Hauptforderung zu bemühen, was indes bis zum 21.04.2015 nicht geschehen ist.
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Kosten, die dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensabwendungs- oder          -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entstanden sind, kann dieser - sofern sie nicht der Wiederherstellung einer Person oder Sache dienen (in diesem Fall greift § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) - nach § 251 BGB zwar prinzipiell als Aufwendungsersatz als Teil des Schadens vom Schädiger ersetzt verlangen (BGHZ 32, 280, 285; BGHZ 66, 182, 192; Ebert, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 254 Rn. 54; Kraayvanger, MDR 2007, 566, 567), wobei die getätigten (freiwilligen) Aufwendungen durch den im Fall des § 254 Abs. 2 BGB bereits eingetretenen Schadensfall regelmäßig auch adäquat-kausal verursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.1993, Az. I ZR 70/91, Rn. 29, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Schließlich erfährt die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten auch dadurch eine Einschränkung, dass die Verkehrsauffassung die üblichen persönlichen Bemühungen des Gläubigers um die Einziehung einer Forderung zu seinem eigenen Pflichtenkreis rechnet und die Kosten üblicher Eigenbemühungen deshalb nicht ersatzfähig sind (BGH, Urt. v. 09.03.1976, Az. VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f).
  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Dabei hätte es in dieser Situation - da sich mit dem Fehlschlag des Einziehungsversuchs die Holschuld wieder zurück in eine qualifizierte Schickschuld wandelt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2008, 14159, Rn. 63; OLG Köln, NJW-RR 1986, 390, 390 unter Hinweis auf BGHZ 69, 361, 367) - ihm oblegen, sich (zumindest) um die Erfüllung der Hauptforderung zu bemühen, was indes bis zum 21.04.2015 nicht geschehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.1987 - 10 U 36/87

    Inkassobüro; Zahlungsunwilligkeit; Erstattungsfähigkeit

  • OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 20/08

    Mietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei unterbliebener

  • BGH, 24.05.1967 - VIII ZR 278/64

    Erstattung der Inkassokosten

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • AG Burgdorf, 07.09.2015 - 3 C 101/15

    Fitnessstudiovertrag - gescheiterter Lastschrifteinzug für Mitgliedsbeiträge

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • LG Düsseldorf, 10.07.2012 - 14c O 106/12

    Irreführende Äußerungen über die Produkte der Konkurrenz

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 104/10

    Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

  • LG Bonn, 08.05.2009 - 10 O 395/08

    Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen über Mobilfunk

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81

    Kofferschaden

  • BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

  • AG Ludwigsburg, 26.07.2007 - 8 C 1355/07

    Verbraucher haftet bei gescheiterter Lastschrift

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