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   OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04   

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https://dejure.org/2005,14085
OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04 (https://dejure.org/2005,14085)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 15 AR 55/04 (https://dejure.org/2005,14085)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2005 - 15 AR 55/04 (https://dejure.org/2005,14085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen; Pflicht des Antragstellers zur Widerlegung der ernsthaften Möglichkeit eines gemeinsamen Gerichtsstandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Positive Feststellung des bestimmenden Gerichts als Voraussetzung für eine Gerichtsstandbestimmung; Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft ; Verantwortlichkeit des Klägers für die Voraussetzungen der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts

  • Judicialis

    ZPO § 17 Abs. 1; ; ZPO § 21 Abs. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; HGB § 25 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen mehrere Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04
    bbb) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei auch dann möglich, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand "nicht zuverlässig feststellbar" sei (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 317; BayObLG, BB 2003, 2706), handelt es sich um besondere Sachverhaltskonstellationen, die nach Auffassung des Senats einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind.
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03

    Örtliche Zuständigkeit: Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04
    Eine Gerichtsstandsbestimmung scheidet - über den Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur dann aus, wenn beide Antragsgegnerinnen am selben Ort einen besonderen Gerichtsstand haben, sondern auch dann, wenn am allgemeinen Gerichtsstand einer Antragsgegnerin ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen die andere Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2003 - 15 AR 40/03 -).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03

    Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04
    bbb) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei auch dann möglich, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand "nicht zuverlässig feststellbar" sei (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 317; BayObLG, BB 2003, 2706), handelt es sich um besondere Sachverhaltskonstellationen, die nach Auffassung des Senats einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind.
  • OLG Karlsruhe, 10.12.2004 - 15 AR 41/04

    Zivilprozessrecht: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04
    Für eine solche "vorsorgliche" Gerichtsstandsbestimmung in erweiternder Auslegung von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist nach Auffassung des Senats generell kein Raum (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 AR 41/04 -).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    d) Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann aus, wenn am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 27).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

    Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm auch dann aus, wenn - wie hier - am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
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