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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2010,4351)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2010,4351)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2010,4351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik sowie deren vorläufige Wiedereröffnung auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs; Fortdauernde Verletzung durch die öffentliche Gewalt in einem subjektiven Recht; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3
    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik sowie deren vorläufige Wiedereröffnung auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs; Fortdauernde Verletzung durch die öffentliche Gewalt in einem subjektiven Recht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 844
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06
    Insoweit gilt es in den Blick zu nehmen, dass die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich bilden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98 f., weshalb dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG gerade in diesem Schnittmengenbereich von Krankenversorgung und wissenschaftlicher Aufgabenwahrnehmung besondere Bedeutung zukommt.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70.

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06
    BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris.

    BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36 f.; OVG NRW - Beschluss vom 3.2.2000 - 5 B 1717/99 -, NJW 2000, 1968.
  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 211/08

    Universitätklinikum Universitätsprofessor Fachbereich Medizin

    Gegen die vorläufige Rechtsschutzentscheidung der Kammer erhob der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde (15 B 2574/06).

    Nachdem im Beschwerdeverfahren ein Antrag des Klägers auf Erlass einer Zwischenregelung erfolglos geblieben war (Beschluss vom 5. Januar 2007), lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. April 2007 (15 B 2574/06) die Beschwerde des Klägers gegen die ihm vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung der Kammer ab.

    Mit Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) hob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 23. April 2007 im Verfahren 15 B 2574/06 mit der Begründung auf, diese verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG.

    Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (15 L 1579/08) lehnte die Kammer ein weiteres vorläufiges Rechtsschutzgesuch des Klägers als unzulässig mit der Begründung ab, das Begehren, die strahlenschutzrechtliche Freigabe für die der Station NU 01 zugeordnete Abklinganlage und auch alle sonstigen Maßnahmen vorübergehend zu verhindern, die geeignet seien, eine Wiedereröffnung der Bettenstation zu erschweren, ziele im Kern darauf ab, die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 7. April 2008 im Verfahren 15 B 2574/06 abzuändern, ohne dass der Kläger die hierfür prozessual erforderlichen Voraussetzungen dargetan habe.

    Das Bundesverfassungsgericht beschloss im Verfahren 1 BvR 1165/08 am 1. Februar 2010, den Beschluss des OVG NRW vom 7. April 2008 (15 B 2574/06) wegen einer Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Abs. 4, 5 Abs. 3 S. 1 GG aufzuheben, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG NRW zurück und nahm die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung an.

    Nachdem das OVG NRW (Beschluss vom 28. Mai 2010) dem beklagten Universitätsklinikum einem Antrag des Klägers folgend zunächst auferlegt hatte, sämtliche Maßnahmen zum Umbau der Nuklearmedizinischen Station NU 01 in eine Palliativstation mit sofortiger Wirkung bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzustellen, beschloss es am 10. Juni 2010 im Anschluss an einen Erörterungstermin in dem Beschwerdeverfahren 15 B 2574/06, den Beschluss der Kammer vom 29. November 2006 im Verfahren 15 L 2041/06 abzuändern.

    Die Kammer lehnte das Vollstreckungsersuchen mit Beschluss vom 30. Juli 2010 ab und führte zur Begründung aus, der Beschlusstenor der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 10. Juni 2010 in dem Verfahren 15 B 2574/06 verpflichte das beklagte Universitätsklinikum zu der in dem Vollstreckungsantrag genannten Handlung nicht.

    Der Entscheidung über das Klagebegehren beruht in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich auf unstreitigem Sachverhalt, der schon in die das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Klägers abschließende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2010, 15 B 2574/06, nrwe.de und juris, Eingang gefunden hat.

    Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen auf die Gründe der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erst und zweitinstanzlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, a. a. O. und juris Rdnr. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., Beschlussabdruck S. 10 f. insoweit nicht veröffentlicht, die das erkennende Gericht nach Überprüfung auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht für nach wie vor zutreffend erachtet.

    Der mit dem Hauptantrag zu 2. nebst dem zugehörigen Hilfsbegehren geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch, der dem Grunde nach zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., nrwe.de und juris Rdnr. 3, steht dem Kläger nicht zu.

    Nach Ansicht der Kammer folgt hieraus entgegen der durch das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06), www.nrwe.de, juris-Dokumentation Rdnr. 8 ff., vertretenen Rechtsauffassung notwendig, dass es der in erster Linie auf die Wahrnehmung der Aufgabe der Krankenversorgung zugeschnittene Pflichtenkreis eines Universitätsklinikums den medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nicht nur verwehrt, diesem gegenüber einzuwenden, das durch den Fachbereich erteilte oder in Aussicht gestellte Einvernehmen verletze das ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG materiell verbürgte Recht auf eine aufgabenadäquate Ausstattung ihres Lehrstuhls.

    Sie ist damit nach Auffassung der Kammer nicht nur verfassungsprozessrechtlichen Besonderheiten geschuldet, so aber in Auseinandersetzung mit den Gründen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., Beschlussabdruck S. 23, insoweit nicht veröffentlicht, sondern Ausdruck des notwendiger Weise umfassenden und zugleich effektiven Schutzes der am Fachbereich Medizin tätigen Professorinnen und Professoren vor (der Umsetzung von) nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genügenden Maßnahmen eines Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung.

    Ein etwaiger Rechtsmangel, der in einer Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums zur Schließung der Bettenstation ohne das erteilte Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. läge, wäre als formeller Rechtsfehler jedenfalls heilbar, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2008, 15 B 2574/06, Beschlussabdruck S. 13; insoweit verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O. Rdnr. 15, und tatsächlich auch geheilt.

    Ausgehend hiervon musste dem Beigeladenen zu 1. daran gelegen sein, noch im Vorfeld des vor dem OVG NRW für den 10. Juni 2010 im Beschwerdeverfahren 15 B 2574/06 anberaumten Erörterungstermins den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, um eine dem beklagten Universitätsklinikums im Beschwerdeverfahren andernfalls schon deswegen möglicherweise drohende nachteiligen Entscheidung zu vermeiden.

    Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06) abweicht (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2016 - 5 S 531/13

    Entschädigung wegen erheblich erschwerter Grundstückszufahrt

    Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.09.1982 - 5 S 41/82 -, VBlBW 1983, 141; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 7 ZU 1979/05 -, ESVGH 56, 247; Nieders.OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, NdsVBl 2004, 213).
  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
    vgl. zum diesbezüglichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 136 und Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N. Zur Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28 ff. und 32 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42. Das OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 8 und 28 ff. und Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 35 und 41 verknüpft diese Aspekte, wenn es insoweit vom "Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit" spricht.

    vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 47 und Beschluss vom 10. Juni 2006 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 34 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 34, das fordert, dass der betroffene Hochschullehrer anhand der Dokumentation die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einschätzen kann.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 58 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 30 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris Rn. 39 und Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 17; OVG RhPf, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 A 10674/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 29. Juni 2015 - 9 S 280/14 -, juris Rn. 141.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 57 f.; BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 -, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 31.04 -, juris; VGH BaWü, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 4 S 660/99 -, juris Rn. 8 ff.; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2007 - 1 TG 1175/07 -, juris Rn 4; OVG Nds., Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 16; Detmer, aaO., IV Rn. 161; Epping, in: Leuze/Epping, aaO., § 35 Rn 48 und 54 m.w.N.; Waldeyer, NVwZ 2008, 266, 269.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

    Der Folgenbeseitigungsanspruch besteht auch nicht, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2010 - 15 B 2574/06 - NVwZ-RR 2010, 844, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 20.2.2006 - 7 UZ 1979/05 - ESVGH 56, 247, juris Rn. 23).
  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2986/17

    Rechtsnatur eines Bleibeangebots; Reichweite einer einem Hochschullehrer

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, aus der dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art erwächst, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/17, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 - NVwZ-RR 2010, 844).

    So wird teilweise angenommen, dass jedenfalls eine personelle und sächliche "Grund- oder Mindestausstattung" verbürgt sei, die notwendig sei, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96, 1 BvR 1214/97 - NVwZ-RR 1998, 175; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.; so im Ergebnis auch Pernice in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 III Rn. 54; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. 111 Rn. 177).

    Auch daraus wird jedoch kein Anspruch des Wissenschaftlers hergeleitet, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 12, m.w.N.).

    Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 6 TG 1447/97 - NVwZ-RR 1998, 180, Juris Rn. 89; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris zu Organisationsentscheidung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 15 A 1771/11

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    Dies hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06), mit dem das zwischen den Beteiligten geführte Eilverfahren beendet worden ist, deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06) festgestellt.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, Ein der Herstellung des Einvernehmens vorausgegangener Abwägungsvorgang im vorbeschriebenen Sinne durch den Fachbereichsrat des Beigeladenen zu 1. in dessen Sitzung am 27. Mai 2010 ist nicht dokumentiert:.

    Offen bleiben kann insoweit, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - wie noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angenommen (Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -) - unzumutbar ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

    Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844).

    Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12

    Erstattung der Kosten einer auswärtigen Berufsschulunterbringung

    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

    Insbesondere die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG zu Organisationsentscheidungen des Universitätsklinikums erforderliche Einvernehmensentscheidung der Medizinischen Fakultät kann nach Auffassung der Kammer sachgerecht überhaupt nur dann getroffen werden, wenn der Antragstellerin zuvor ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Interessen geltend zu machen (zur Bedeutung des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris; Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris; Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, juris).
  • AG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - 15 B 2574/06   

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https://dejure.org/2008,39483
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum -

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. - M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen, Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 -, c) den Vorstandsbeschluss des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 11. September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und dessen faktischer Vollzug am 8. Januar 2007 hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:.
  • VG Gelsenkirchen, 31.07.2008 - 4 L 764/08

    Universitätsklinikum, Schließung

    So für das genannte Einvernehmenserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -, m.w.N.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 15 B 2574/06   

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https://dejure.org/2007,40285
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2007,40285)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.2007 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2007,40285)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 2007 - 15 B 2574/06 (https://dejure.org/2007,40285)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 - 15 B 2574/06 -,.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 - 15 B 2574/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • VG Minden, 28.08.2008 - 2 K 1834/07

    Zuständigkeit des Dekans des Fachbereichs Sozialwesen über die Einstellung von

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2007 - 15 B 2574/06 - BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 ff.
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