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   VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21   

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VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21 (https://dejure.org/2021,1141)
VG Hannover, Entscheidung vom 01.02.2021 - 15 B 343/21 (https://dejure.org/2021,1141)
VG Hannover, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 15 B 343/21 (https://dejure.org/2021,1141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - Erfolgreicher Eilantrag einer Fitnessstudiobetreiberin

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilbeschluss zur Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt ist rechtskräftig geworden - Beteiligte haben keine Beschwerde eingelegt

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Corona: Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Untervermietung Fitnessstudio zulässig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fitnessstudio darf stundenweise vermietet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - 15. Kammer gibt Eilantrag einer Fitnessstudiobetreiberin statt

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Corona-Verordnung: Sportwettvermittlung

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Ausgenommen sind grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie die Religionsausübung und öffentliche Versammlungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 62; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris Rn. 20).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1987- 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Ausgenommen sind grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie die Religionsausübung und öffentliche Versammlungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 62; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    "Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21
    "Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Entsprechend wird in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des VG Hannover ausgeführt, dass eine Mehrzahl potentiell trainierender Menschen dem Geschäftsmodell eines Fitnessstudios inhärent sei (VG Hannover, Beschl. v. 01.02.2021 - 15 B 343/21 -, juris Rn. 11; vgl. auch: SächsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 39, wonach Individualsport anders als bei Fitnessstudios nicht in einer gewerblichen Einrichtung, sondern innerhalb eines bestimmten Personenkreises stattfindet).

    Der Rekurs der Antragstellerin auf die Entscheidungen des VG Göttingen (Beschl. v. 05.02.2021 - 4 B 22/21) und des VG Hannover (Beschl. v. 01.02.2021 - 15 B 343/21 -, juris) führt nicht weiter, denn diesen Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Fitnessstudios die Nutzung für den Individualsport allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes verboten war, während er auf privaten und öffentlichen Sportanlagen zulässig war.

  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21

    Erfolgreicher Eilantrag auf sanktionsfreie Duldung des Sportbetriebs auf einem

    Die Entscheidungen des VG Göttingen vom 5. Februar 2021 (4 B 22/21) und des VG Hannover vom 1. Februar 2021 (15 B 343/21) hätten in ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung angenommen.

    Die Kammer vermag keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte zu erblicken (vgl. auch VG Göttingen, Beschl. v. 5.2.2021, 4 B 22/21, n.v.; VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris, die einen Gleichheitsverstoß in dem Verbot der Sportausübung von Einzelpersonen in Fitnessstudios sehen, während die dortige Verordnungslage dies in öffentlichen und privaten Sportanlagen zuließ).

  • OVG Sachsen, 07.04.2021 - 3 B 68/21

    Corona-Pandemie; Unzulässigkeit der stundenweisen Vermietung einer SPA-Anlage;

    Folglich habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 1. Februar 2021 (- 15 B 343/21 -) die Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen als rechtmäßig erachtet.

    Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar 2021 (- 15 B 343/21 -, juris) verweist, ist dieser nicht heranziehbar, weil streitgegenständlich die Untervermietung eines Fitnessstudios und - anders als hier - streitentscheidend war, ob ein Fitnessstudio bei einer bestimmten Nutzung als Anlage für den Individualsport gilt, für welche die niedersächsische Corona-Schutz- Verordnung Nutzungen vorsieht.

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

    Bei dieser Form der Sportausübung handelt es sich um ein Gruppenangebot bzw. die kollektive Sportausübung, die sich von der privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft unterscheidet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 MN 52/21

    Corona; Elektromuskelstimulationstraining; EMS; Normenkontrolleilantrag

    Auch die von der Antragstellerin (Schriftsatz der Antragstellerin v. 12.2.2021, S. 31 ff.) monierte Ungleichbehandlung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geschlossenen Studios für Elektromuskelstimulationstraining gegenüber dem weiterhin möglichen Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. in Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten eines Fitnessstudios als Sportanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021 - 15 B 343/21 -, juris) erscheint unter Berücksichtigung und Abwägung der widerstreitenden Ziele der Vermeidung von Kundenverkehren und Kontakten zwischen betrieblichem Personal und Kunden einerseits und der Ermöglichung des Erhalts der Gesundheit durch sportliche Betätigung in dem Rahmen privater Kontaktbeschränkungen andererseits nicht willkürlich.
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2021 - 13 MN 58/21

    Außervollzugsetzung, vorläufige; Berufsausübungsfreiheit; Betriebsverbot;

    Auch die unterschiedliche Behandlung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geschlossenen Fitnessstudios gegenüber dem weiterhin möglichen Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. in Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten eines Fitnessstudios als Sportanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021 - 15 B 343/21 -, juris) erscheint unter Berücksichtigung und Abwägung der widerstreitenden Ziele der Vermeidung von Kundenverkehren und Kontakten zwischen betrieblichem Personal und Kunden einerseits und der Ermöglichung des Erhalts der Gesundheit durch sportliche Betätigung in dem Rahmen privater Kontaktbeschränkungen andererseits nicht willkürlich.
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2021 - 13 MN 54/21

    Corona; Fitnessstudio; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auch die unterschiedliche Behandlung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geschlossenen Fitnessstudios gegenüber dem weiterhin möglichen Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. in Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten eines Fitnessstudios als Sportanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021 - 15 B 343/21 -, juris) erscheint unter Berücksichtigung und Abwägung der widerstreitenden Ziele der Vermeidung von Kundenverkehren und Kontakten zwischen betrieblichem Personal und Kunden einerseits und der Ermöglichung des Erhalts der Gesundheit durch sportliche Betätigung in dem Rahmen privater Kontaktbeschränkungen andererseits nicht willkürlich.
  • VG Saarlouis, 11.02.2021 - 6 L 102/21

    Zur Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Schließung eines Fitnessstudios im

    Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin auch in ihrem Vortrag unter Verweis auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Hannover (v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris) und Göttingen (v. 5.2.2021, 4 B 22/21, n.v.), ihr Angebot sei kein Fitnessstudio i.S.d. § 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP, sondern eine "Anlage für Individualsport", die nach § 7 Abs. 5 VO-CP zulässig sei.
  • VG Bremen, 27.05.2021 - 5 V 1036/21

    Verbot der Untervermietung von Fitnessstudios - Corona; Fitnessstudio;

    Wird das Infektionsrisiko dadurch ausgeschlossen, dass ein Sportstudio nur von einer Einzelperson angemietet werden kann und sich verschiedene Nutzer des Sportstudios nicht begegnen, fehlt es an einer sachgerechten Differenzierung zu dem weiterhin erlaubten Betrieb einer Anlage für den Individualsport (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 01.02.2021 - 15 B 343/21 -, juris Rn. 21).
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