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   VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12   

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VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12 (https://dejure.org/2012,62220)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 15 E 1651/12 (https://dejure.org/2012,62220)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2012 - 15 E 1651/12 (https://dejure.org/2012,62220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorübergehende räumliche Verlegung des Unterrichtsorts einer Schulklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Augsburg, 11.12.2008 - Au 3 E 08.1614

    Festlegung von Unterrichtszeiten; Schulorganisationsmaßnahme; Elternrechte;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Er ergibt sich insbesondere weder aus dem Recht der Antragsteller auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung in der Schule noch aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht (vgl. zu diesen Grundrechten als in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen in ähnlichen Konstellationen z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 17; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781) .

    Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 19) .

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21 ) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41 ) .

  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83

    Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern darauf, an einem bestimmten Standort in einem bestimmten Gebäude unterrichtet zu werden (vgl. allgemein zum Fehlen eines solchen Anspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112; VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.1986, 1 T 1/86, juris Kurztext) .

    Er ergibt sich insbesondere weder aus dem Recht der Antragsteller auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung in der Schule noch aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht (vgl. zu diesen Grundrechten als in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen in ähnlichen Konstellationen z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 17; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781) .

    Die Entscheidung, die 3. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst am Standort H.-straße unterzubringen, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 [181 f.], juris Rn. 77 f.; Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400 [415 f.], juris Rn. 61; Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79 , BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 65 f.; Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1979 - V B 1614/78
    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Denn ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet nur dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, verringern oder anders zu gestalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.1.1979, DVBl. 1979, 563; VG Münster, Urt. v. 21.2.2008, 1 K 1564/07, juris Rn. 45) .

    Eine solche Rechtswirkung kann z. B. vorliegen, wenn durch den Organisationsakt eine Schule geschlossen oder sie insgesamt an einen anderen Standort verlegt und dadurch ihre ursprüngliche, in einem spezifisch lokalen Ausbildungsbedarf bestehende Zweckbestimmung verändert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979, 1 BvR 699/77, juris Rn. 48 zur Auflösung einer Grundschule; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.1.1979, DVBl. 1979, 563 [564] zur Verlegung einer ganzen Grundschule in einen rd.

  • VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 19) .

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21 ) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41 ) .

  • OVG Saarland, 11.08.1989 - 1 W 137/89

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    3 km entfernt gelegenen anderen Ortsteil; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; enger VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 6) .

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21 ) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41 ) .

  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Er ergibt sich insbesondere weder aus dem Recht der Antragsteller auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung in der Schule noch aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht (vgl. zu diesen Grundrechten als in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen in ähnlichen Konstellationen z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 17; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781) .

    Die Entscheidung, die 3. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst am Standort H.-straße unterzubringen, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 [181 f.], juris Rn. 77 f.; Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400 [415 f.], juris Rn. 61; Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79 , BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 65 f.; Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112) .

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1995 - 9 S 2352/95

    Keine Beteiligungsfähigkeit des Elternbeirates im Prozeß um eine Schulverlegung;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    3 km entfernt gelegenen anderen Ortsteil; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; enger VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 6) .

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21 ) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41 ) .

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Die Entscheidung, die 3. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst am Standort H.-straße unterzubringen, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 [181 f.], juris Rn. 77 f.; Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400 [415 f.], juris Rn. 61; Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79 , BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 65 f.; Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112) .

    Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 19) .

  • VG Braunschweig, 31.10.1995 - 6 B 61358/95

    Schulorganisatorische Maßnahmen; Klassenauflösung; Schulorganisationsakt;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Die in einem solchen Fall vorliegende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es wie hier lediglich um die vorübergehende räumliche Verlegung einer Klasse, nicht der gesamten Schule, in die unmittelbare Nähe des beibehaltenen und nur von Umbauten betroffenen Hauptstandorts der Schule geht (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Kap. 26.327) .

    Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern darauf, an einem bestimmten Standort in einem bestimmten Gebäude unterrichtet zu werden (vgl. allgemein zum Fehlen eines solchen Anspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112; VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.1986, 1 T 1/86, juris Kurztext) .

  • OVG Bremen, 11.08.1986 - 1 T 1/86
    Auszug aus VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
    Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern darauf, an einem bestimmten Standort in einem bestimmten Gebäude unterrichtet zu werden (vgl. allgemein zum Fehlen eines solchen Anspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112; VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.1986, 1 T 1/86, juris Kurztext) .
  • OVG Hamburg, 26.08.2009 - 1 Bs 159/09

    Anspruch auf Aufnahme an Wunschschule; Versuchsschule

  • BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schulwechsels in ein anderes

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • VG Münster, 21.02.2008 - 1 K 1564/07

    Kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Gartenbauschule in Wolbeck

  • VG Bremen, 08.06.2007 - 1 V 775/07

    Eilantrag gegen Einführung des Ganztagsschulbetriebs abgelehnt

  • OVG Berlin, 22.02.2002 - 8 SN 164.01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • OVG Hamburg, 27.07.2004 - 1 Bs 306/04

    Auflösung einer Schulklasse; Umsetzung von Schülern; Verwaltungsaktsqualität;

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 B 192.79

    Schulwesen - Bestimmung des Unterrichtsstoffes - Schule - Gymnasiumszweig -

  • VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13

    Einstweilige Anordnung gegen die Zusammenlegung von 9. Schulklassen eines

    Die bloße Zusammenlegung von zu klein gewordenen Klassen eines Jahrgangs ist jedoch keine solche schulorganisatorische Entscheidung (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012, 15 E 1651/12, Rn. 30 zur vorübergehenden räumlichen Auslagerung einiger Klassen an eine andere Schule).

    Ein aus den Grundrechten der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgender Anspruch (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 13 ff.; siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 20 ff.) auf den Erhalt der vier Parallelklassen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung scheidet deshalb aus.

    Die angegriffene schulorganisatorische Entscheidung der Antragsgegnerin stellt mangels verbindlicher gesetzlicher Vorgaben eine Maßnahme dar, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 23).

    Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 15) erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 23).

  • VG Hamburg, 09.08.2013 - 15 E 2975/13

    Aufnahme eines Schülers in seine Wunschschule; Klassengröße; Härtefall

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schuljahr 2013/2014 trotz der vorhergehenden neun 6. Klassen nur acht 7. Klassen an der Stadtteilschule X einzurichten, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschlüsse vom 14. August 2012, 15 E 1651/12, juris Rn. 23, und vom 30. Juli 2013, 15 E 2482/13).

    Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 15) erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012, 15 E 1651/12, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2013 - 2 ME 274/13

    Zuweisung eines Schülers in die angemeldete Laptop-Klasse durch Losverfahren

    Verfassungsrechtlich bedenklich ist eine schulorganisatorische Maßnahme vielmehr erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen des Antragsgegners derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BVerfG, Urt. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 188; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.6.2008 - 2 B 91/08 -, n.v.; OVG NW, Beschl. v. 26.4.1995 - 19 B 765/95 -, DVBl. 1995, 1370; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2012 - 15 E 1651/12 -, mwN., juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2006 - 6 B 321/06 -, NVwZ-RR 2007, 324; VG Hannover, Beschl. v. 23.8.2001 - 6 B 3183/01 -, n.v.).
  • VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16

    Zusammenlegung von Parallelklassen

    Ob Eltern und Schülern darüber hinaus ein durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die staatliche Gestaltungsbefugnis bei innerschulischen Organisationsmaßnahmen auch im Übrigen rechts- und insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeübt wird, erscheint zweifelhaft (so aber der Sache nach: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Au 3 E 08.1614 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012 - 15 E 1651/12 -, juris Rn. 23; ablehnend dagegen: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 7).
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