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   VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14   

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https://dejure.org/2014,39304
VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14 (https://dejure.org/2014,39304)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2014 - 15 E 3299/14 (https://dejure.org/2014,39304)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2014 - 15 E 3299/14 (https://dejure.org/2014,39304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 3 StVG, § 46 Abs 1 S 2 FeV
    Zur Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums bei Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • bussgeldsiegen.de

    Ermittlungsverfahren steht Fahrerlaubnisentziehung durch Fahrerlaubnisbehörde entgegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Führerscheinentzug während des laufenden Ermittlungsverfahrens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren steht Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde entgegen - Verbot der Entziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

    Auszug aus VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14
    Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30/11, juris Rn. 36).

    Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG übergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.).

    Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht dann ab der Einleitung des Strafverfahrens, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11, juris Rn. 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 12 f. m.w.N. und Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14
    Dabei stehen beide Regelungen nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht dann ab der Einleitung des Strafverfahrens, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11, juris Rn. 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 12 f. m.w.N. und Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 4).

    Erst wenn das Verfahren durch ein Strafurteil oder eine Einstellungsentscheidung abgeschlossen wird, ist ein Zugriff der Fahrerlaubnisbehörde wieder möglich, weil erst dann widersprechende Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde und ggf. des Strafgerichts (aufgrund von § 3 Abs. 4 StVG) ausgeschlossen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 14; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVG Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06

    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14
    Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht dann ab der Einleitung des Strafverfahrens, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11, juris Rn. 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 12 f. m.w.N. und Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 4).

    Folglich ist - trotz des allein aufgrund des erwiesenen Kokainkonsums voraussichtlich zu bejahenden Eignungsmangels - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Antragstellerin noch andauern, die Antragsgegnerin gehindert, im Hinblick auf den Vorfall vom 23. März 2014 Maßnahmen zu ergreifen und die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 5).

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