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   VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13   

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VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13 (https://dejure.org/2014,39310)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 15 E 5047/13 (https://dejure.org/2014,39310)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2014 - 15 E 5047/13 (https://dejure.org/2014,39310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der eingestellte Diplom-Fernstudiengang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Sie bietet ein formales Kriterium, das zwar mit gewissen Härten verbunden und dem Betroffenen aus den verschiedensten Gründen fragwürdig erscheinen kann; sie ist jedoch als gesetzestechnisches Instrument kaum zu entbehren und deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988, 1 BvL 5/85 u. a., BVerfGE 79, 212 ff., juris Rn. 21).

    Dass die Wahl des Stichtags sich nicht am gegebenen Sachverhalt orientiert oder die Interessenlage der Antragstellerin nicht angemessen erfasst hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988, 1 BvL 5/85 u. a., BVerfGE 79, 212 ff., juris Rn. 21), hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch ist dies angesichts der obigen Ausführungen ersichtlich.

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge als wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulrahmens ist ein legitimes hochschulpolitisches Ziel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32), welches ein besonders gewichtiges Gemeingut darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 16).

    Damit soll auch die studentische Mobilität erleichtert und die europäischen Hochschulen attraktiver für qualifizierte ausländische Studierende gemacht werden (vgl. BverfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32).

  • OVG Bremen, 10.03.2014 - 2 A 146/12
    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Jedenfalls ist wegen der besonderen Bedeutung der Ausbildung für den Lebensweg des Studierenden davon auszugehen, dass die Hochschule durch die Immatrikulation den Willen bekundet hat, dem Studierenden einen Studienabschluss zu ermöglichen und gleichzeitig einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 14; sowie ausführlich Sieweke, JA 2010, 611 ff.).

    Die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge als wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulrahmens ist ein legitimes hochschulpolitisches Ziel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32), welches ein besonders gewichtiges Gemeingut darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Eine solche Regelung mit unechter Rückwirkung ist erst dann unzulässig, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Urt. v. 23.11.1999, 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239 ff. juris Rn. 96).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Der Aufhebung des Studiums dürfte die formell-gesetzliche Grundlage des § 52 Abs. 7 Satz 1 HmbHG in analoger Anwendung zugrunde liegen, wonach Studiengänge von Hochschulen aufgehoben werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 2738/08, juris Rn. 27; BverfG, Beschl. v. 17.04.2000, 1 BvR 1331/09, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Beendigung des Studiums auf ein originäres Leistungsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder ein derivatives Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013, 1 BvL 1/08, juris Rn. 37) gestützt werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2010 - 12 ME 158/10

    Regelungswirkung einer auf § 28 Abs. 4 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Vielmehr hat die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen angefochtenen Feststellungsbescheid nur zur Folge, dass sich die Situation so darstellt wie vor Erlass des Bescheides (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.08.2010, 12 ME 158/10, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 260/08

    Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes zu einem Diplomstudiengang außerhalb

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Grundsätzlich besteht daher ein Anspruch darauf, das einmal begonnene Studium am bisherigen Studienort abzuschließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.10.2008, 13 C 260/08, juris Rn. 10).
  • VG Gelsenkirchen, 30.08.2011 - 4 L 848/11

    Auslaufender Diplomstudiengang; Vertrauensschutz; staatlich anerkannte

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Überdies wurzeln die streitentscheidenden Normen der Immatrikulationsordnung und der Auslaufordnung im öffentlichen Recht, da sie - soweit sie den vorliegenden Fall betreffen - keine Fragen des privatrechtlichen Studienvertrages betreffen, sondern die aus dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage der Fortsetzung des Studiums (vgl. im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. V. 30.08.2011, 4 L 848/11, juris; VG München, Urt. v. 13.10.2008, M 3 K 08.31, juris Rn. 17).
  • VG München, 13.10.2008 - M 3 K 08.31

    Rechtsweg; Zulassung zum Studium (Nicht-EU-Ausländer)

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13
    Überdies wurzeln die streitentscheidenden Normen der Immatrikulationsordnung und der Auslaufordnung im öffentlichen Recht, da sie - soweit sie den vorliegenden Fall betreffen - keine Fragen des privatrechtlichen Studienvertrages betreffen, sondern die aus dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage der Fortsetzung des Studiums (vgl. im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. V. 30.08.2011, 4 L 848/11, juris; VG München, Urt. v. 13.10.2008, M 3 K 08.31, juris Rn. 17).
  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 775/14

    Diplomstudiengang Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik an der

    Dem Exmatrikulationsbescheid kommt insofern - anders als in den in § 13 Abs. 5 und 6 BbgHG 2008 genannten Fällen - keine regelnde, sondern nur eine feststellende Wirkung zu, weshalb es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage nicht bedarf (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2015 - 12 K 266.14 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 26. Februar 2016 - 12 K 662.15 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 E 5047/13 -, juris Rn. 31).
  • VG Hamburg, 01.12.2015 - 2 E 6030/15

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung

    Denn bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne der §§ 114 ff. HmbHG, die in Ausübung der ihr in § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG gewährten Rechte im Bereich des Prüfungswesens als Beliehene hoheitlich tätig wird (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2014, 15 E 5047/13, juris, m.w.N.).
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