Rechtsprechung
VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Sportgroßveranstaltung - Heranziehung des Veranstalters als Verhaltensverantwortlicher
- VG Hamburg
Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen befürchteter Fanausschreitungen verbietet, das Gästekartenkontingent für ein bevorstehendes Heimspiel an den Gastverein abzugeben.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Justiz Hamburg
(Pressemitteilung)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verkaufsverbot für Eintrittskarten zum St. Pauli-Fußballspiel
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Antrag des FC St. Pauli - Vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Antrag des FC St. Pauli - Vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock - vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
- OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12
Papierfundstellen
- DÖV 2012, 855
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12
FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Weiterhin keine Eintrittskarten für …
Dazu war die Antragsgegnerin auch in dem bereits anhängigen Eilverfahren 15 E 756/12 berechtigt (…vgl. Pütter in: Sodan/Ziekow, VwG-Kommentar, 3. Aufl. § 80 Rn. 99, m.w.N.). - VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für …
Eine Maßnahme zu Lasten des Dritten - als die hier die Einschränkung von bestehenden Baunachbarrechten anzusehen wäre - kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die drohende Gefahr nicht anders, durch eigene Mittel der Antragsgegnerin abgewendet werden kann (…vgl. zur Unterbringung Obdachloser: Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 317; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2012, 15 E 756/12, juris, Rn. 62 f.). - VG Gießen, 21.12.2017 - 4 K 2485/17
Kostenpflicht bei entlaufenen Rindern
Zwar ist es zutreffend, dass eine öffentliche Diskussion darüber geführt wird und geführt werden muss, ob die durch privatrechtliche Veranstaltungen, wie im kommerziellen Fußball, verursachten Kosten für Polizeieinsätze nicht jedenfalls teilweise dem jeweiligen Veranstalter in Rechnung gestellt werden müssten (vgl. die Darstellung des Streites in: VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012 - 15 E 756/12 -, juris, Rdnr. 32 ff.).
- VG Karlsruhe, 25.07.2012 - 5 K 3496/10
Haftung eines Domaininhabers für den Inhalt verlinkter pornografischer Seiten
Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (…vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris). - VG Hamburg, 23.05.2012 - 3 E 1217/12
Zur rechtlichen Beurteilung einer Verfügung, mit der eine Versammlung mit Aufzug …
Es lag auf der Hand, dass der gefahrenabwehrrechtliche Zweck wegen der bevorstehenden Demonstration am 2. Juni 2012 durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vereitelt werden würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2012, 11 E 1040/12).Nach der herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist nur derjenige verantwortlich für eine Gefahr, der mit seinem Verhalten die Schwelle zur konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet (VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 31 - m.w.N.).
- VG Köln, 03.07.2014 - 14 L 1046/14
Ablehnung der Nutzung einer Fläche als Abbrennfläche durch ein pyrotechnisches …
vgl. zu der Verhaltensverantwortlichkeit von Veranstaltern VG Hamburg, Beschluss vom 02. April 2012 - 15 E 756/12 -, juris. - VG Hamburg, 19.04.2012 - 11 E 1040/12
FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Verbot einer Demonstration der Rostocker …
Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss vom 2. April 2012 im Verfahren 15 E 756/12, die sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. April 2012 für die Darlegung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu Eigen gemacht hat (siehe S. 5 oben):. - VG Hamburg, 26.04.2019 - 3 E 1940/19
Erfolgloser Eilantrag gegen die Ortsverlegung einer Versammlung.
Es lag auf der Hand, dass der gefahrenabwehrrechtliche Zweck der Auflage wegen der kurz bevorstehenden Versammlung am 1. Mai 2019 durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs vereitelt werden würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2012, 3 E 1217/12, n.v.).