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   VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12   

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VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12 (https://dejure.org/2012,8190)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2012 - 15 E 756/12 (https://dejure.org/2012,8190)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2012 - 15 E 756/12 (https://dejure.org/2012,8190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Sportgroßveranstaltung - Heranziehung des Veranstalters als Verhaltensverantwortlicher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hamburg PDF (Pressemitteilung)
  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkaufsverbot für Eintrittskarten zum St. Pauli-Fußballspiel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Antrag des FC St. Pauli - Vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Antrag des FC St. Pauli - Vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock - vorläufig keine Eintrittskarten für Rostocker Fans

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 855
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 2382/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Untersagung der Abgabe von

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Angesichts des roten Fadens, der sich im Hinblick auf Anlass und Verlauf durch die Begegnungen beider Vereine in der Vergangenheit zieht, und des Umstands, dass keinerlei besondere Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Ausschreitungen der Vorjahre bei der bevorstehenden Begegnung ausnahmsweise ausbleiben könnten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie sich wiederholen werden (vgl. zu einem ähnlichen Schluss von gleichen Erfahrungen aus der Vergangenheit bei sich wiederholenden Veranstaltungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 37, zum Kölner Straßenkarneval) .

    Nach der herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist nur derjenige verantwortlich für eine Gefahr, der mit seinem Verhalten die Schwelle zur konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 242 m. w. N.) .

    Kap. Rn. 140; ferner BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, 7 B 30/06, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 1 Bs 349/06 ; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.5.1995, 1 S 442/95, juris Rn. 17 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45 ff.) , ist allerdings missverständlich.

    Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch auf der Ebene der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit möglich sein sollte ( vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45 ff.: Kioskverkäufer Zweckveranlasser des im Straßenkarneval von den Jecken auf der Straße weggeworfenen Glasabfalls; hierzu Heckel, NVwZ 2012, 88 [91]; vgl. ferner, allerdings im Kontext des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, VGH Mannheim, Beschl. v. 14.9.2004, 6 S 21/04, juris: Bejahung einer konkreten Gefahr durch unbeschränkten Alkoholausschank eines Kioskbesitzers an Fußballfans wegen Mitursächlichkeit für deren aggressives Verhalten).

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Deshalb dürfen gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen die Versammlung selbst nur ausnahmsweise und in der Regel nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes getroffen werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 91 - "Brokdorf"; vgl. ferner z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 2, 10; Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, juris) .

    Deshalb ist insbesondere die gewalttätige Gegendemonstration "keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort" auf eine ordnungsgemäße Versammlung, deren Inhalte von den Gegendemonstranten nicht geteilt werden - stattdessen ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung dieser Grundrechte hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2000, 1 BvQ 23/00, juris Rn. 42; Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 10) .

    Im Versammlungsrecht gilt insoweit, dass die Gefahrenabwehr durch die Polizei erst dann unmöglich ist, wenn eine Bekämpfung der befürchteten Ausschreitungen von Gegendemonstranten auch nicht unter Aufbietung aller verfügbaren, auch herangezogener externer Polizeikräfte als erfolgversprechend anzusehen ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 11; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, 2. Kap. Rn. 185) .

  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    (b) Die Zurechnung des die öffentliche Sicherheit gefährdenden Verhaltens Dritter kommt außerdem über die Zurechnungsfigur des sog. "Zweckveranlassers" in Betracht, sofern es von dem Handelnden ausdrücklich beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, 7 B 30/06, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, juris Rn. 43; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, 2. Kap. Rn. 138 ff. m. w. N.) .

    Kap. Rn. 140; ferner BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, 7 B 30/06, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 1 Bs 349/06 ; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.5.1995, 1 S 442/95, juris Rn. 17 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45 ff.) , ist allerdings missverständlich.

  • BGH, 30.10.2008 - V ZR 25/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Dabei sind die rechtlichen Hürden der hoheitlichen Maßnahme eines Aufenthaltsverbots deutlich höher als die für den Erlass eines Stadionverbots, das auf der Grundlage des zivilrechtlichen Hausrechts des Veranstalters ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.2009, V ZR 25/08, juris Rn. 12 ff.) .
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 6 S 21/04

    Gaststättenrechtliche Auflage; Bierausschank im Nahbereich eines Fußballstadions

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch auf der Ebene der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit möglich sein sollte ( vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45 ff.: Kioskverkäufer Zweckveranlasser des im Straßenkarneval von den Jecken auf der Straße weggeworfenen Glasabfalls; hierzu Heckel, NVwZ 2012, 88 [91]; vgl. ferner, allerdings im Kontext des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, VGH Mannheim, Beschl. v. 14.9.2004, 6 S 21/04, juris: Bejahung einer konkreten Gefahr durch unbeschränkten Alkoholausschank eines Kioskbesitzers an Fußballfans wegen Mitursächlichkeit für deren aggressives Verhalten).
  • BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Die Heranziehung eines Veranstalters über die Figur des Zweckveranlassers als Störer kann allenfalls bei Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2006, 1 BvR 1429/06, Juris Rn. 21; Beschl. v. 1.9.2000, 1 BvQ 24/00, juris Rn. 18 f. ) .
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Sind sie nach diesem Maßstab nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 14) , sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen.
  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Die Heranziehung eines Veranstalters über die Figur des Zweckveranlassers als Störer kann allenfalls bei Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2006, 1 BvR 1429/06, Juris Rn. 21; Beschl. v. 1.9.2000, 1 BvQ 24/00, juris Rn. 18 f. ) .
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Deshalb dürfen gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen die Versammlung selbst nur ausnahmsweise und in der Regel nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes getroffen werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 91 - "Brokdorf"; vgl. ferner z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 2, 10; Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, juris) .
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12
    Deshalb ist insbesondere die gewalttätige Gegendemonstration "keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort" auf eine ordnungsgemäße Versammlung, deren Inhalte von den Gegendemonstranten nicht geteilt werden - stattdessen ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung dieser Grundrechte hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2000, 1 BvQ 23/00, juris Rn. 42; Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 10) .
  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1981 - I 1286/79

    Polizeieinsatz bei Popkonzert; Kostenabwälzung auf Veranstalter;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1980 - I 1107/78

    Kostenabwälzung bei Pop-Konzert

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95

    Polizeiverfügung gegen Hausbesitzer als Zweckveranlasser wegen Vermietung von

  • OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Weiterhin keine Eintrittskarten für

    Dazu war die Antragsgegnerin auch in dem bereits anhängigen Eilverfahren 15 E 756/12 berechtigt (vgl. Pütter in: Sodan/Ziekow, VwG-Kommentar, 3. Aufl. § 80 Rn. 99, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für

    Eine Maßnahme zu Lasten des Dritten - als die hier die Einschränkung von bestehenden Baunachbarrechten anzusehen wäre - kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die drohende Gefahr nicht anders, durch eigene Mittel der Antragsgegnerin abgewendet werden kann (vgl. zur Unterbringung Obdachloser: Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 317; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2012, 15 E 756/12, juris, Rn. 62 f.).
  • VG Gießen, 21.12.2017 - 4 K 2485/17

    Kostenpflicht bei entlaufenen Rindern

    Zwar ist es zutreffend, dass eine öffentliche Diskussion darüber geführt wird und geführt werden muss, ob die durch privatrechtliche Veranstaltungen, wie im kommerziellen Fußball, verursachten Kosten für Polizeieinsätze nicht jedenfalls teilweise dem jeweiligen Veranstalter in Rechnung gestellt werden müssten (vgl. die Darstellung des Streites in: VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012 - 15 E 756/12 -, juris, Rdnr. 32 ff.).
  • VG Hamburg, 23.05.2012 - 3 E 1217/12

    Zur rechtlichen Beurteilung einer Verfügung, mit der eine Versammlung mit Aufzug

    Es lag auf der Hand, dass der gefahrenabwehrrechtliche Zweck wegen der bevorstehenden Demonstration am 2. Juni 2012 durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vereitelt werden würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2012, 11 E 1040/12).

    Nach der herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist nur derjenige verantwortlich für eine Gefahr, der mit seinem Verhalten die Schwelle zur konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet (VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 31 - m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 25.07.2012 - 5 K 3496/10

    Haftung eines Domaininhabers für den Inhalt verlinkter pornografischer Seiten

    Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris).
  • VG Köln, 03.07.2014 - 14 L 1046/14

    Ablehnung der Nutzung einer Fläche als Abbrennfläche durch ein pyrotechnisches

    vgl. zu der Verhaltensverantwortlichkeit von Veranstaltern VG Hamburg, Beschluss vom 02. April 2012 - 15 E 756/12 -, juris.
  • VG Hamburg, 26.04.2019 - 3 E 1940/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ortsverlegung einer Versammlung.

    Es lag auf der Hand, dass der gefahrenabwehrrechtliche Zweck der Auflage wegen der kurz bevorstehenden Versammlung am 1. Mai 2019 durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs vereitelt werden würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2012, 15 E 756/12, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2012, 3 E 1217/12, n.v.).
  • VG Hamburg, 19.04.2012 - 11 E 1040/12

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Verbot einer Demonstration der Rostocker

    Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss vom 2. April 2012 im Verfahren 15 E 756/12, die sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. April 2012 für die Darlegung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu Eigen gemacht hat (siehe S. 5 oben):.
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