Rechtsprechung
LG Kiel, 30.07.2019 - 15 HK O 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung muss vom Unterlassungsschuldner Löschung wettbewerbswidriger Inhalte aus Jameda-Profil und Google-Cache veranlasst werden
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13
CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei …
Auszug aus LG Kiel, 30.07.2019 - 15 HKO 1/19
Die anschließende Nichtbeseitigung des Verletzungszustands ist vielmehr gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung (BGH GRUR 2015, 258), und dadurch ist eine Wiederholungsgefahr erneut begründet worden.Die durch einen Vertrag begründete Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen erfasst, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störung (BGH GRUR 2015, 258).
- BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85
"Anwalts-Eilbrief"; Haftung des Schuldners eines strafbewehrten …
Auszug aus LG Kiel, 30.07.2019 - 15 HKO 1/19
Im Übrigen ist der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Erfüllung ihrer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gemäß § 278 BGB auch ein schuldhaftes Verhalten der Streithelferin bei der Löschung des wettbewerbswidrigen Profils zuzurechnen (zur Anwendbarkeit des § 278 BGB auf Vertragsstrafeversprechen vgl. grundsätzlich BGH GRUR 1987, 648). - BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97
Wir dürfen nicht feiern
Auszug aus LG Kiel, 30.07.2019 - 15 HKO 1/19
Danach gehört zu den Mitgliedern des Klägers unter anderem die Zahnärztekamme Sxxx-Hxxx mit all seinen Mitgliedern, die dem Kläger ebenfalls als Mitglieder zuzurechnen sind (BGH WRP 1999, 1163).
- OLG Oldenburg, 30.04.2021 - 6 U 263/20
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für die Bewerbung zahnärztlicher …
Es war damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl durchschnittlich informierter Patienten den Beklagten nur deshalb als Zahnarzt auswählte, weil die Patienten bei einem Zahnarzt für Kieferorthopädie besondere Fachkunde auf dem Gebiet der Kieferorthopädie und damit einhergehend die grundsätzlich von jedem Patienten gewünschte bestmögliche Behandlung erwarteten, und dass sie in Kenntnis der wahren Umstände einen Zahnarzt mit einer tatsächlich absolvierten Weiterbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie ausgewählt hätten (LG Kiel, Urteil vom 30. Juli 2019 - 15 HK O 1/19 -, Rn. 37, juris).Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist wegen der bereits erfolgten Zuwiderhandlung des Beklagten zu vermuten (…vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 8 Rn. 1.43; LG Kiel, Urteil vom 30. Juli 2019 - 15 HK O 1/19 -, Rn. 40, juris).