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   FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09   

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FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09 (https://dejure.org/2009,21216)
FG München, Entscheidung vom 08.10.2009 - 15 K 1050/09 (https://dejure.org/2009,21216)
FG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 15 K 1050/09 (https://dejure.org/2009,21216)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Selbständigkeit des Verfahrens der gesonderten Verlustfeststellung gegenüber dem Festsetzungsverfahren - Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbarkeit von Verlusten aus Optionsgeschäften; Verrechnung von verfallenen Optionen mit in demselben Veranlagungszeitraum erzielten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften; Einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von Optionsscheinen mit Termingeschäften; ...

  • Judicialis

    EStG § 10d Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Verlust zählt auch beim wertlosen Verfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 222
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 69/07

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Wegen der seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter den Aktenzeichen IX R 11/06 und IX R 69/07 anhängigen Revisionsverfahren war durch Beschlüsse des Berichterstatters vom 25.07.2006 bzw. 28.07.2008 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

    Diese Rechtsansicht wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bestätigt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152).

    Sollten die vorgenannten Entscheidungen des BFH zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06 und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, jeweils a.a.O.) dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.

    6.) Im Hinblick auf die vorgenannten bundesgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, a.a.O. und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, a.a.O.) wird die Revision zum BFH gemäß § 115 Abs. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 11/06

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Wegen der seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter den Aktenzeichen IX R 11/06 und IX R 69/07 anhängigen Revisionsverfahren war durch Beschlüsse des Berichterstatters vom 25.07.2006 bzw. 28.07.2008 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

    Diese Rechtsansicht wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bestätigt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152).

    Sollten die vorgenannten Entscheidungen des BFH zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06 und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, jeweils a.a.O.) dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.

    6.) Im Hinblick auf die vorgenannten bundesgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, a.a.O. und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, a.a.O.) wird die Revision zum BFH gemäß § 115 Abs. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 36/05

    Optionskosten sind bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Die dem Arbeitnehmer hierfür entstandenen Aufwendungen hat der BFH als vergebliche Werbungskosten in Bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesehen (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647).

    Nicht zuletzt ist der BFH auch bei Verfall der Arbeitnehmer- Aktienoptionen von vergeblichen Werbungskosten ausgegangen, auch wenn sich diese auf die Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der aus der prognostizierten Erwartung der Aktienkurse ergebenden geldwerten Vorteile gerichtet haben (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, a.a.O.).

    Dies würde nicht nur der Entscheidung zu den Arbeitnehmer-Aktienoptionen widersprechen (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, a.a.O.), sondern stößt auch in der Literatur auf gewisse Zweifel (vgl. Philipowski, DStR 2007, 1615; Schmidt/Weber-Grellet EStG 28. Aufl. 2009, § 20 Rz. 166).

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Die Regelung gilt auch nach der Änderung der ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) sinngemäß noch für finanzgerichtliche Urteile (FG München Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Den einkommensteuerrechtlich wirksamen Abzug vergeblicher Aufwendungen hat die Rechtsprechung nicht nur für den Bereich von (vergeblichen) Betriebsausgaben im Hinblick auf künftige Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (BFH-Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830), sondern auch im Bereich vergeblicher Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) im Hinblick auf künftige Überschusseinkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zugelassen.
  • BFH, 13.11.1973 - VIII R 157/70

    Planung eines Mietwohnhauses - Mietwohnhaus - Aufwendungen - Vorweggenommene

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Voraussetzung für den Abzug vergeblicher Werbungskosten ist jedoch, dass diese mit einer bestimmten Überschuss-Einkunftsart in einer klar erkennbaren Verbindung stehen (BFHUrteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Es handelt sich in diesen Fällen um so genannte vergebliche oder fehlgeschlagene Aufwendungen (zum Begriff: BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).
  • FG Hamburg, 30.05.2000 - II 149/98

    Werbungskostenabzug bei Arbeitslosigkeit

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Die Aufwendungen eines Arbeitssuchenden für seine Bewerbung um eine konkrete Arbeitsstelle sind gleichermaßen vorab entstandene Werbungskosten zum Zweck der künftigen Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die sich im Fall des Scheiterns seiner Bewerbungsbemühungen im Rückblick als vergeblich herausstellen (FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2000 II 149/98, Haufe-Index 509303).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 45/05

    "Aufgabeaufwendungen" als vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Letzteres gilt beispielsweise für Schadensersatzleistungen oder Ablösezahlungen, die den Zweck verfolgen, sich von einer gescheiterten Investition zur künftigen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu befreien (BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 45/05, BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803 und vom 15. November 2005 IX R 3/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 52/08

    Erstmalige gesonderte Verlustfeststellung bei negativem Gesamtbetrag der

    Auszug aus FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09
    Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 EStG stellt im Verhältnis zur Einkommensteuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahrs ein selbständiges, und damit selbständig überprüfbares, Verfahren dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, DStR 2009, 1999).
  • BFH, 15.11.2005 - IX R 3/04

    Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2096/11

    Zwangseinziehung von Aktien als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

    In dem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, EFG 2010 Seite 222) Bezug genommen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klage nicht etwa deshalb begründet, weil die Fehlinvestition in die Aktien der C in entsprechender Anwendung des Urteils des FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, a. a. O.; nachgehend BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013 Seite 231) als Werbungskoten in Form sogen. vergeblichen Aufwendungen im Rahmen eines beabsichtigten privaten Veräußerungsgeschäftes (§ 23 EStG) zu qualifizieren wären.

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 222 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) zur Begründung aus, der Kläger könne die aus dem Wertverlust der Optionen herrührenden Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) geltend machen.
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