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   FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05   

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https://dejure.org/2009,9184
FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05 (https://dejure.org/2009,9184)
FG Köln, Entscheidung vom 06.05.2009 - 15 K 1154/05 (https://dejure.org/2009,9184)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 15 K 1154/05 (https://dejure.org/2009,9184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog. Restaurationsumsätze) als Lieferung eines Unternehmers; Verhältnis der Trennung der Entgelte nach dem Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz i.R.d. Besteuerung von Lieferungen eines Unternehmers; ...

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 12 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1261
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    In der mündlichen Verhandlung weist der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2008 (Az. V R 55/06, BFH/NV 2009, 673) hin.

    m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.10.2006, V R 58/04 u.a., BStBl II 2007, 487 unter III.4.d.aa.; klarstellend zum Merkmal der Zubereitung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009, 673 unter II.3.d.).

    Der Streitfall ist auch nicht vergleichbar mit dem Fall eines Partyservices, welcher die verzehrfertig zubereiteten Speisen zu einem von vorne herein vereinbarten Termin beim Kunden anliefert, dort in mitgebrachten, meist optisch ansprechenden Behältnissen darbietet, ggf. Geschirr und Besteck mitliefert und die Speisereste und die Behältnisses nebst Geschirr zu einem späteren Zeitpunkt wieder abholt, um sie selbst zu reinigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009, 673 unter II.6.).

    Sie wird auch nicht hinreichend durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2008 (Az. V R 55/06, BFH/NV 2009, 673 unter II.3.d.) gestützt.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Im Gegensatz dazu handelt es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln, wenn diese "zum Mitnehmen" bezogen werden und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.05.1996 - Faarborg-Gelting Linien A/S - C-231/94, Slg. 1996, I-2395).

    Daher müsse das Dienstleistungselement der Zubereitung der Speisen durch Kochen, Braten und Backen zwingend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einbezogen und der qualitativen Abwägung mit zu Grunde gelegt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.05.1996 - Faarborg-Gelting Linien A/S - C-231/94, Slg. 1996, I-2395 unter 13).

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Dabei können bei der Beurteilung des Dienstleistungselements nur die Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von vorneherein von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstandes verbunden sind, etwa das Darbieten der Gegenstände im Regal, das Ausstellen einer Rechnung oder die Zubereitung einer Speise, jedenfalls durch Vermischen und Vermengen einzelner Bestandteile, als notwendig Vorstufe der Vermarktung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2005 - Ottmar Hermann - C-491/03, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210 zur Frankfurter Getränkesteuersatzung; dem folgend: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2006, V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter II.2.

    Entscheidend ist danach, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung etwa das Dienstleistungselement der Bewirtung qualitativ überwiegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2006, V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter II.3.; vom 26.10.2008, V R 58/04 u.a., BStBl II 2007, 487 unter III.2.).

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Beim Einsatz einer Registrierkasse werden die Einnahmen dabei durch die Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons - sog. Z-Bons - nachvollziehbar dokumentiert (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.02.2008, X B 189/07, n.v. unter 3.c.; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.1997, 2 V 3448/96 E, n.v. jeweils zu §§ 146 Abs. 5, 147 AO).

    Fehlen diese, kann die Aufzeichnung der Einnahmen in der Regel nicht einfach und leicht nachgeprüft werden, so dass diese Unsicherheit zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, der für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung die Feststellungslast trägt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.02.2008, X B 189/07, n.v. unter 3.c.).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.10.2006, V R 58/04 u.a., BStBl II 2007, 487 unter III.4.d.aa.; klarstellend zum Merkmal der Zubereitung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009, 673 unter II.3.d.).

    Entscheidend ist danach, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung etwa das Dienstleistungselement der Bewirtung qualitativ überwiegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2006, V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter II.3.; vom 26.10.2008, V R 58/04 u.a., BStBl II 2007, 487 unter III.2.).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Dabei können bei der Beurteilung des Dienstleistungselements nur die Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von vorneherein von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstandes verbunden sind, etwa das Darbieten der Gegenstände im Regal, das Ausstellen einer Rechnung oder die Zubereitung einer Speise, jedenfalls durch Vermischen und Vermengen einzelner Bestandteile, als notwendig Vorstufe der Vermarktung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2005 - Ottmar Hermann - C-491/03, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210 zur Frankfurter Getränkesteuersatzung; dem folgend: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2006, V R 38/05, BStBl II 2007, 482 unter II.2.
  • FG Niedersachsen, 21.08.2008 - 5 K 428/07

    Ermäßigter Steuersatz beim Verkauf von Speisen in einem Imbisswagen;

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, allein das verzehrfertige Zubereiten einer Speise aus einem Konglomerat an Rohprodukten, etwa durch Braten oder Kochen der Rohstoffe, reiche für die Annahme eines Restaurationsumsatzes aus, ohne dass weitere Dienstleistungselemente hinzutreten müssen (ebenso Flückinger UR 2008, 799), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen (ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.08.2008, 5 K 428/07, EFG 2009, 144 unter 3.b.aa.-bb. m.w.N.; Heidner, UR 2009, 217, 218; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, 137. EGL 1/2009, § 3 Anm. 3771, 3791, 3901 "Imbiss-Stand").
  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen - also § 22 UStG - vorzunehmen sind, sind die Aufzeichnungen gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.02.2006, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940 unter 2.; Weber-Grellet in: Kichhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 5. EGL 1/88, § 4 Rn. D 52).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - 14 K 3368/06

    Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Hingegen begründet die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit einer Kassenführung das Vertrauen und kann für sich die Vollständigkeit und Richtigkeit in Anspruch nehmen (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.07.2007, 14 K 3368/06 B, n.v.).
  • FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03

    Voller Steuersatz für die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice (§§ 3

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05
    Ob bereits allein das Dienstleistungselement der Anlieferung, etwa bei einem Pizzaservice - neben dem verzehrfertigen Zubereiten der Speisen - einem Umsatz das entscheidende Gepräge hin zu einem nicht steuerbegünstigten Restaurationsumsatz gibt, kann der Senat dahinstehen lassen (bejahend wohl Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.08.2003, 1 V 176/03, EFG 2003, 1742; Flückinger, UR 2008, 799, 807), da die Klägerin ihre Speisen und Getränke nicht bei ihren Kunden angeliefert hat, sondern die Kunden selbst in die Imbissstube gekommen sind, ihre Bestellung aufgeben und die Speise auf der Hand oder in einer Tüte mit nach draußen genommen haben, um entweder sofort im Gehen oder an einem ruhigen Ort die Speise zu verzehren.
  • FG Münster, 07.03.1997 - 2 V 3448/96
  • FG Hamburg, 01.08.2016 - 2 V 115/16

    Aussetzung der Vollziehung: Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei

    Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen an (vgl. Urteil des FG Köln vom 6. Mai 2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 K 389/09

    Nachvollziehbare Dokumentation und Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung

    Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen an (vgl. Urteil des FG Köln vom 6. Mai 2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261).
  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

    An diesen Anforderungen hat sich auch die Einnahmenaufzeichnung bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu orientieren (s. FG Köln vom 6. Mai 2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261, 1263; FG Berlin-Brandenburg vom 17. März 2009 6 K 4146/04 B, EFG 2009, 1514).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2009 - 1 K 977/06

    Umsatzsteuer für Umsätze aus der Verpflegung von Heimbewohnern in Altenwohnheimen

    Kommt zusätzlich zu einer derartigen Zubereitung ein weiteres nicht nur unwesentliches Dienstleistungselement hinzu, liegt regelmäßig ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente und somit eine der Regelbesteuerung unterliegende Dienstleistung und keine steuerbegünstigte Lebensmittellieferung vor (Heidner, UR 2009, 217; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.02.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, HFR 2009, 1123; FG Köln, Urteil vom 06.05.2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261).
  • FG Hamburg, 08.01.2018 - 2 V 144/17

    Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der

    Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen an (vgl. Urteil des FG Köln vom 6. Mai 2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261).
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