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   FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F   

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https://dejure.org/2019,12357
FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F (https://dejure.org/2019,12357)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F (https://dejure.org/2019,12357)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 15 K 1457/18 F (https://dejure.org/2019,12357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag | Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinnverteilungsabrede im Fall der Nichtinvestition

  • datev.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach unentgeltlicher Anteilsübertragung - Anteilige Hinzurechnung der Gewinnerhöhung bei ausgeschiedenem GbR-Gesellschafter - Rückwirkung einer abweichenden Gewinnverteilungsvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach unentgeltlicher Anteilsübertragung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Mehrere Betriebe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18
    Damit hätten die beiden Gesellschafterinnen bezogen auf eine etwaige künftige Gewinnerhöhung nach § 7g Abs. 3 EStG eine abweichende Gewinnverteilung vereinbart; dies stehe im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.09.2018 IX R 35/17, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 462).

    Die abweichende Ergebnisverteilung muss außerdem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (BFH-Urteil vom 25.09.2018 IX R 35/17, BFH/NV 2019, 462).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18
    Da der Gesellschaftsanteil der Klägerin nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich auf die Beigeladene übergegangen ist (insoweit hatten die Gesellschafterinnen § 15 Ziffer 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages - Abfindung für die Ausscheidende - abbedungen), konnte die Investition steuerunschädlich vom Betriebsübernehmer vorgenommen werden; dies wird dem Zweck des § 7g EStG - Erhaltung der Liquidität des Betriebes im Hinblick auf künftige Investitionen - gerecht (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 IV R 14/12, BFHE 253, 536, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 763; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7g Rdn. 46).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18
    Dementsprechend ist, wenn der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geändert wird, die Rückbeziehung für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 24.04.1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; Steinhauff in jurisPR-SteuerR 9/2019 Anm. 2).
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18
    Zugleich hat der BFH a.a.O. mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch eine Änderung der Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen wäre, und hat hingewiesen auf das für gewerblich tätige Personengesellschaften verneinende BFH-Urteil vom 07.07.1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53.
  • BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F änderte das FG den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid nur insoweit, als es berücksichtigte, dass die Beigeladene im Jahr 2013 Investitionen in Höhe von 2.895 EUR vorgenommen habe und der in 2010 gebildete IAB deshalb in Höhe von 1.158 EUR (40 % von 2.895 EUR) nicht aufzulösen sei.

    Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F insoweit aufzuheben, als es die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns betrifft, und den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 für die LG-GbR vom 29.05.2017, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018, dahingehend zu ändern, dass der feststehende laufende Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.041,42 EUR der Klägerin in Höhe von ./. 24.570,52 EUR und der Beigeladenen in Höhe von 34.611,94 EUR zugerechnet wird.

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