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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E   

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https://dejure.org/2012,593
FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.R.e. Kapitalabfindung als steuerbare sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG; Teilkapitalleistung als "andere Leistung" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere Einkünfte"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen stellen steuerpflichtige Einkünfte dar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1062
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Soweit ihr Hilfsantrag auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerichtet sei, gehe es - anders als in der anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1066/10 - nicht nur um den Aspekt der Nominalwertbetrachtung, sondern auch um die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung bereits dann vermieden werde, wenn die unbelasteten Rentenzuflüsse mindestens den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen entsprächen, oder ob steuerfreie Rentenzufluss mindestens so hoch wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag sei.

    Die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des BFH vom 4. Februar 2010 wegen "Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten" (2 BvR 1066/10) betrifft die Besteuerung von "Leibrenten" bzw. "Altersrenten" - also die 1. Alt. der Vorschrift, während es hier um die 2. Alt. der "anderen Leistungen" geht.

    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig, BVerfG 2 BvR 1066/10).

    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 sei die Besteuerung insoweit rechtswidrig.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird (BVerfG-Beschluss vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 105, 73, BStBl II 2002, 618).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig, BVerfG 2 BvR 1066/10).

    Wann eine Doppelbesteuerung eintritt, hat das BVerfG indes weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08 a.a.O.).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06

    Neuordnung der Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird; stattdessen muss das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45/04, BFH/NV 2005, 1821; Drenseck in Schmidt, EStG, 30. A., § 24 Rdn. 8).
  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Ungeachtet dessen ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO für vorläufig erklärten Steuerbescheid dann gegeben, wenn zwar ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, sich das Klageverfahren indes durch den Verfassungsstreit nicht sicher erledigen wird (BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 731; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 165 AO Tz. 18 und VerfRS Tz. 12).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des BFH mit Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1782), nach dem im Zweifel mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der Vorschriften der Vorzug zu geben ist; derartige "Zweifel" vermag der Senat hier angesichts des seiner Ansicht nach hinreichend eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu bejahen.
  • FG Münster, 28.12.2007 - 12 V 726/07

    Besteuerung einer Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärzte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 201/09
    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften;

    Das Gesetz deklariert diese einmaligen Leistungen als weitere Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

    Nach Auffassung des Senats müssen andere Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG jedoch im Gegensatz zur Leibrente nicht zwingend in jedem Fall wiederkehrend sein, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die äußere Form der Zahlung nach dem Alterseinkünftegesetz nicht (mehr) ankommt (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 22 Rdz. 101; Bauchschatz in Korn, EStG, 54. Lieferung, Stand: August 2010, § 22 Rdz. 94; Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Auflage 2011, § 22 Rdz. 38).

    Vor dem Hintergrund, dass nach dem gesetzgeberischen Willen aber auch Einmalzahlungen als "andere Leistungen" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegen sollen, ist der steuerpflichtigen Teil einer Einmalzahlung ebenfalls anhand der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG zu ermitteln (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

  • FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08

    Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

    Nach der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr möglich (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, 15 K 1556/11 E, EFG 2012 ).
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf die von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2012 12 K 74/11(nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH-Az.: X R 11/12, juris), des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 3/12, EFG 2012, 1062) und des FG Münster vom 16. Mai 2012 12 K 1280/08 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 21/12, EFG 2012, 1753) der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43041
FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
FG Münster, Entscheidung vom 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1; EStG § 15 Abs 2
    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung - Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98 Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 419, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 229) beruhende Ausnahme, dass eine umqualifizierende Wirkung nicht eintrete, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sei, greife nicht ein.

    Außerdem müsse unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl. II 2000, 229) bei einem äußerst geringen Anteil originär gewerblicher Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ausgeschlossen sein.

    Unverhältnismäßig ist danach die Abfärbewirkung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Anteil der gesamten Tätigkeit des betroffenen Steuerpflichtigen ausmacht (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl. II 2000, 229 - Umsatzanteil der gewerblichen Tätigkeit an den Gesamtumsätzen i. H. von 1, 25 %).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621) handele es sich zwar bei der Überlassung der fraglichen Bürofläche um eine wesentliche Betriebsgrundlage und auch die personelle Verflechtung sei gegeben.

    Ein Büro- und Verwaltungsgebäude stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet (vgl. BFH-Beschluss vom 11.6.2013 I B 144/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 1650; BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621).

    Bei einem Bürogebäude ist nur ausnahmsweise nicht von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn dieses für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich unbedeutend ist (BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 3 K 447/10

    Höhe des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als geeignete Größe zur

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10 EFG 2012, 625; Revision anhängig unter dem Az. VIII R 41/11).

    Nach Auffassung des Senats muss der Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht kumulativ für die Abfärbung überschritten werden, sondern begründet im umgekehrten Fall bei einem äußerst geringen Umsatzanteil (unter 2-3 %) die Abfärbung, wenn der Grenzbetrag überschritten wird (aA FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10, EFG 2012, 625).

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Denn auch die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkommensart stellt eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO dar (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl. II 1991, 713).

    Dies stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH geradezu einen exemplarischen Fall einer Betriebsaufspaltung dar (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl. II 1991, 713).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 10.5.2012 IV R 34/09 BFHE 239, 485, BStBl. II 2013, 471) liege eine Bilanzierungskonkurrenz zu Gunsten der C&T IM GbR wegen zeitlichen Vorrangs vor, so dass mangels Erfassung der Anteile und der auf diese Anteile entfallenden Ausschüttungen bei der Klägerin die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit der Einkünfte fehle.

    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BFH zur Bilanzierungskonkurrenz bei doppelter Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 10.5.2012 IV 34/09, BFHE 239, 485, BStBl. II 2013, 471) ist auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar.

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06

    Qualifizierung von Einkünften einer überwiegend im Bereich des Webdesign tätigen

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1975) sei lediglich ein Umsatzanteil von unter 5 % der Gesamtumsätze als äußerst gering anzusehen, woran es vorliegend mangele.

    Teilweise wird ein Anteil von maximal 5 % am Umsatz für unschädlich angesehen (FG Münster, Urteil vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011 5 K 38/08, EFG 2012, 41).

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/11

    Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10 EFG 2012, 625; Revision anhängig unter dem Az. VIII R 41/11).
  • FG Köln, 01.03.2011 - 8 K 4450/08

    Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das FG Köln stellt dagegen auf die Verhältnismäßigkeit der steuerlichen Auswirkung im Einzelfall ab (FG Köln, Urteil vom 1.3.2010 K 4450/08, EFG 2011, 1167).
  • FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Der Verzicht auf entstandene Forderungen führt insoweit steuerlich lediglich zu einer (verdeckten) Entnahme der Forderungen bei der Klägerin und zu einer (verdeckten) Einlage derselben bei der C&T IM GbR (vgl. FG Münster, Urteil vom 9.7.2002 1 K 430/99 F, EFG 2003, 30).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Es ist nämlich von einer Betriebsaufspaltung mit zwei Betriebsgesellschaften (C&T IM GbR und C&T GmbH) auszugehen (vgl. zur Anerkennung der Betriebsaufspaltung zu mehreren Betriebsgesellschaften BFH-Urteil vom 25.8.1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl. II 1994, 23).
  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 11.06.2013 - I B 144/12

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsabspaltung -

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • RG, 23.02.1909 - Iv 34/09

    1. Kann derjenige, welcher nur als Bote für einen anderen zu handeln hat, als

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Münster, 06.12.2013 - 14 K 2727/10

    Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 1556/11 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. März 2011 sowie die Änderungsbescheide des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29. März 2010 und für die Jahre 2004 bis 2006 vom 23. März 2011 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 1556/11 F und die Einspruchsentscheidung des FA vom 31. März 2011 sowie die Änderungsbescheide des FA über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29. März 2010 und für die Jahre 2004 bis 2006 vom 23. März 2011 aufzuheben.

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