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   FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg   

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FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg (https://dejure.org/2019,7101)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg (https://dejure.org/2019,7101)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 2019 - 15 K 1820/18 Kg (https://dejure.org/2019,7101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3
    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung; Fernstudiengänge als unselbständige Bestandteile der Erstausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt - Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann - Berufstätigkeit als Voraussetzung für das Studium

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Der Senat schließt sich nicht der Verwaltungsauffassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 an, sondern hält es für ausreichend, dass die wesentlichen Sachverhaltsumstände - wie hier - spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 11.1.2018 9 K 994/17, juris, Rev. BFH III R 8/18; Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 4.4.2018 3 K 152/17, juris, Rev. BFH III R 18/18).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH vom 08.09.2016 III R 27/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 278).

    Entsprechend hat der BFH mit o. a. Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15 Kindergeld zuerkannt für ein Kind, das eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert, anschließend die Fachhochschulreife erworben und sodann das Studium "Physiotherapie Dual" aufgenommen hatte, und das während der Dauer des Studiums eine Erwerbstätigkeit als angestellte Physiotherapeutin (ausnahmsweise nicht dual, sondern wegen der in ihrem Fall im ersten Akt bereits absolvierten Berufsausbildung berufsbegleitend) über 30 Wochenstunden ausübte.

    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des FG Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • BFH - III R 41/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Das Gericht schließt sich dem o. a. höchstrichterlichen subjektiven Verständnis des Begriffes "erstmalige Berufsausbildung" an, folgt somit nicht der Gegenansicht etwa des 9. Senates des Finanzgerichts -FG-Münster (Urteil vom 11.04.2018 9 K 2210/17 Kg, juris, Rev. III R 41/18), der unter objektiver Betrachtung den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bereits dann bejaht, wenn eine geordnete Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist und dem Kind über einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, sich selbst zu unterhalten.

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Der Senat schließt sich nicht der Verwaltungsauffassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 an, sondern hält es für ausreichend, dass die wesentlichen Sachverhaltsumstände - wie hier - spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 11.1.2018 9 K 994/17, juris, Rev. BFH III R 8/18; Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 4.4.2018 3 K 152/17, juris, Rev. BFH III R 18/18).

  • BFH, 21.03.2019 - III R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Zwar hatte der BFH mit dem - von der Beklagten angeführten - früheren Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15 (BStBl II 2016, 615) entschieden, dass sich das von einem Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommene Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung darstelle, wenn das Studium eine Berufstätigkeit voraussetze.
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des FG Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17).
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18
    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht -NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt.
  • BFH, 21.03.2019 - III R 18/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • BFH, 18.12.2019 - III R 21/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg aufgehoben.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.03.2019 - 15 K 1820/18 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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