Rechtsprechung
FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Umsatzsteuer - Welchem Steuersatz unterliegen zum Verzehr in Konditoreien und Cafés angebotene Backwaren und Fast-Food?
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr an Ort und Stelle
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer - Welchem Steuersatz unterliegen zum Verzehr in Konditoreien und Cafés angebotene Backwaren und Fast-Food?
- datev.de (Kurzinformation)
Der Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten befindlichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer bei Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
7 % oder 19 %, das ist hier die Frage!
- haufe.de (Kurzinformation)
Verkauf von Backwaren und Fast-Food im Vorraum von Lebensmittelläden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten: Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz - Verkauf von Backwaren unter Bereitstellung von Mobiliar und Geschirr kann nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen angesehen werden
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umsatzsteuer - Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Vor-Ort-Verzehr
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Restaurationsumsätze
- Einzelheiten zum Verzehr an Ort und Stelle
- Steuersätze bei der Umsatzsteuer
- Ermäßigter Steuersatz
- Gegenstände der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Sonstiges
- FG Münster (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U
- BFH, 29.04.2020 - XI R 25/19
- BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 10.3.2011 (C-497/09, 499/09, 501/09 und 502/09, Rs. Bog, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 256) machte sie geltend, dass es sich nach Würdigung der Gesamtumstände beim Verkauf der in den Filialen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Waren in erheblichen Umfang um die Lieferung von Nahrungsmitteln handele, da wesentliche und prägende Dienstleistungselemente im Rahmen dieser Umsätze fehlten.Maßgeblich sei nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere das Bestehen eines Kellner-Services, das Vorhandensein geschlossener und temperierter Räume speziell für den Verzehr der dargebotenen Speisen und Getränke, das Vorhalten von Toiletten und Garderobeneinrichtungen, die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck, die Möglichkeit individueller Menüzusammenstellung bzw. Speisenzubereitung und die Verfügbarkeit qualitativ höherwertige Gerichte, die über die Lieferung standardisierter Speisen hinausgingen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256).
Da die KG Stühle und Tische zum Verzehr vor Ort angeboten und auch weitere Serviceleistungen - Überlassung von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung, teilweises Vorhalten von Garderoben und Toiletten - erbracht habe, unterschieden sich die streitgegenständlichen Leistungen von denjenigen, die dem EuGH-Urteil vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256) zugrunde gelegen hätten.
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256;… BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).
Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256).
Der mit ihrer Erbringung einhergehende personelle Einsatz der KG kann - insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes - nicht mehr als nur geringfügig im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256) angesehen werden.
- EuGH, 03.02.2010 - C-499/09
CinemaxX (früher Flebbe Filmtheater) - Verbindung
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Maßgeblich sei nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere das Bestehen eines Kellner-Services, das Vorhandensein geschlossener und temperierter Räume speziell für den Verzehr der dargebotenen Speisen und Getränke, das Vorhalten von Toiletten und Garderobeneinrichtungen, die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck, die Möglichkeit individueller Menüzusammenstellung bzw. Speisenzubereitung und die Verfügbarkeit qualitativ höherwertige Gerichte, die über die Lieferung standardisierter Speisen hinausgingen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256).Da die KG Stühle und Tische zum Verzehr vor Ort angeboten und auch weitere Serviceleistungen - Überlassung von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung, teilweises Vorhalten von Garderoben und Toiletten - erbracht habe, unterschieden sich die streitgegenständlichen Leistungen von denjenigen, die dem EuGH-Urteil vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256) zugrunde gelegen hätten.
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256;… BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).
Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256).
Der mit ihrer Erbringung einhergehende personelle Einsatz der KG kann - insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes - nicht mehr als nur geringfügig im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256) angesehen werden.
- EuGH, 03.02.2010 - C-502/09
Fleischerei Nier - Verbindung
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Maßgeblich sei nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere das Bestehen eines Kellner-Services, das Vorhandensein geschlossener und temperierter Räume speziell für den Verzehr der dargebotenen Speisen und Getränke, das Vorhalten von Toiletten und Garderobeneinrichtungen, die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck, die Möglichkeit individueller Menüzusammenstellung bzw. Speisenzubereitung und die Verfügbarkeit qualitativ höherwertige Gerichte, die über die Lieferung standardisierter Speisen hinausgingen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256).Da die KG Stühle und Tische zum Verzehr vor Ort angeboten und auch weitere Serviceleistungen - Überlassung von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung, teilweises Vorhalten von Garderoben und Toiletten - erbracht habe, unterschieden sich die streitgegenständlichen Leistungen von denjenigen, die dem EuGH-Urteil vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256) zugrunde gelegen hätten.
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256;… BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).
Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256).
Der mit ihrer Erbringung einhergehende personelle Einsatz der KG kann - insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes - nicht mehr als nur geringfügig im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256) angesehen werden.
- BFH, 03.08.2017 - V R 15/17
Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Die vorhandenen, aber einfach gehaltenen Sitzmöglichkeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 30.6.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241;… vom 3.8.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63; vom 3.8.2017 V R 15/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 258, 566) dabei in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen.Es sind vielmehr nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 15/17, BFHE 258, 566, HFR 2017, 1153).
Dem steht nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der das Vorhandensein von Verzehrvorrichtungen als der Gesamtleistung innewohnendes Dienstleistungselement dann nicht zu berücksichtigen ist, soweit die Verzehrvorrichtungen durch einen Dritten auch im Interesse des Unternehmers - hier der KG - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 15/17, BFHE 258, 566, HFR 2017, 1153) oder sie nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (…BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 m.w.N.).
- BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Die vorhandenen, aber einfach gehaltenen Sitzmöglichkeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 30.6.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241; vom 3.8.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63; vom 3.8.2017 V R 15/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 258, 566) dabei in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen.Dem steht nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der das Vorhandensein von Verzehrvorrichtungen als der Gesamtleistung innewohnendes Dienstleistungselement dann nicht zu berücksichtigen ist, soweit die Verzehrvorrichtungen durch einen Dritten auch im Interesse des Unternehmers - hier der KG - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 15/17, BFHE 258, 566, HFR 2017, 1153) oder sie nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 m.w.N.).
Dabei kann aus Sicht des erkennenden Senats dahinstehen, ob sich die ausschließliche Bestimmung von Mobiliar zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln nach den objektiven Gegebenheiten oder nach einer objektiven Empfängersicht bestimmt oder ob hieran überhaupt Unterschiede zu sehen sind (ebenfalls offen gelassen in BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63).
- BFH, 30.06.2011 - V R 18/10
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als …
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Maßgeblich für die Qualifikation der Gesamtleistung als Dienstleistung kann nach Rechtsprechung des EuGH und BFH die Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten mit Nebenräumen, Mobiliar - jedenfalls soweit es sich nicht um das Mobiliar Dritter handelt, das auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 30.6.2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246) - und Geschirr sein.Sie ist überdies zur Überzeugung des Senats im Falle von Imbissbetrieben bzw. systemgastronomischen Betrieben, die standardisierte Gerichte oder Produkte anbieten, eher unüblich, was jedoch angesichts der zur Regelsatzbesteuerung von Imbissumsätzen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (…BFH-Beschluss vom 14.3.2018 V B 142/17, BFH/NV 2018, 732; BFH-Urteil vom 30.6.2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246) die Qualifikation der Gesamtleistung als sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG nicht per se ausschließt.
- BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von …
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Die vorhandenen, aber einfach gehaltenen Sitzmöglichkeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 30.6.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241;… vom 3.8.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63; vom 3.8.2017 V R 15/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 258, 566) dabei in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen. - EuGH, 18.01.2001 - C-83/99
Kommission / Spanien
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Dies gilt insbesondere bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a) Richtlinie 77/388/EWG (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 18.1.2001 C-83/99, Rs. Kommission / Spanien, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2001, 210; BFH-Urteil vom 28.8.2014 V R 24/13, BStBl II 2015, 194 im Hinblick auf Art. 98 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL i.V.m. den in Anhang III abschließend bezeichneten Kategorien). - BFH, 18.02.2009 - V R 90/07
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256; BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.). - BFH, 16.12.1982 - V R 46/82
Imbißstand - Warenabgabe zur Mitnahme - Verpackung - Lieferung von Bratwürsten
Auszug aus FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Von einer solchen Vermarktung kann in diesem Zusammenhang jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels beschränkt (BFH-Urteil vom 16.12.1982 V R 46/82, BFHE 137, 516). - BFH, 28.08.2014 - V R 24/13
Ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades (Floating)
- EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg
- BFH, 14.03.2018 - V B 142/17
Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"
- EuGH, 10.03.2005 - C-491/03
Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die …
- BFH, 10.08.2006 - V R 55/04
Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts
- BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21
Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1793 veröffentlichten Urteil vom 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U ab.