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   FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06   

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FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06 (https://dejure.org/2009,18358)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.2009 - 15 K 257/06 (https://dejure.org/2009,18358)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 15 K 257/06 (https://dejure.org/2009,18358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Nr. 1 EStG; § 34 EStG
    Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Bewertung einer Zusammenballung von Einkünften anhand der Verhältnisse der Vorjahre

  • Judicialis

    EStG § 24; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24; EStG § 34
    Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34 , 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenballung von Einkünften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Den Klägern sei insoweit zuzustimmen, als eine Entschädigung im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorläge, allerdings mangele es an der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. März 1998 (XI R 46/97, BStBl II 1998, 787) geforderten Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums.

    Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebensoviel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine Milderung kein Anlass (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).

    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, a.a.O.; Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, a.a.O.; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.; Horn, a.a.O., § 34 EStG Anm. 54).

    Der Senat folgt hier ausdrücklich der Entscheidung des BFH (Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, a.a.O), wonach auf die Lohneinkünfte der Vorjahre abzustellen ist.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. März 1998 (XI R 46/97, a.a.O.) entschieden, dass es für die Frage der Zusammenballung von Einkünften und der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung sei, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Steuerprogression komme.

  • FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04

    Abfindungszahlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).

    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, a.a.O.; Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, a.a.O.; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.; Horn, a.a.O., § 34 EStG Anm. 54).

    Ob im Streitjahr auf den Durchschnitt der Einnahmen der letzten drei Jahre (so FG Köln im Urteil vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.) oder auf den Durchschnitt der letzten zwei Jahre abzustellen ist, kann dahinstehen, denn die durchschnittlichen Einnahmen liegen in beiden Fällen unter dem, was dem Kläger tatsächlich aufgrund der Abfindung im Streitjahr zugeflossen ist.

  • FG Düsseldorf, 23.11.2005 - 7 K 6034/03

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).

    Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, a.a.O.; Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, a.a.O.; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, a.a.O.; Horn, a.a.O., § 34 EStG Anm. 54).

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 71/94

    Tarifermäßigung für Entschädigungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97

    Zur Frage der Zusammenballung von Einkünften bei Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06
    Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 965/08

    Tarifermäßigung für Abfindung aus Dienstverhältnis: Prüfung der Zusammenballung

    Für etwa durch Tantiemezahlungen stark schwankende Einkünfte und demzufolge eine Bildung von Durchschnittswerten (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.2.2009 15 K 257/06, Rev. anhängig IX 31/09) gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt.
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