Rechtsprechung
   FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26202
FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16 (https://dejure.org/2018,26202)
FG Köln, Entscheidung vom 14.06.2018 - 15 K 271/16 (https://dejure.org/2018,26202)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 15 K 271/16 (https://dejure.org/2018,26202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Eintragung eines Freibetrags trotz "Intensivprüfung" der Erstveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 3 ; AO § 129
    Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG ; Prüfung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Eintragung eines Freibetrags trotz "Intensivprüfung" der Erstveranlagung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Freibrief für § 129 AO

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2198
  • EFG 2018, 1771
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf "offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind" abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; BFH in BFH/NV 2007, 1810).

    Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1810 sowie in BFH/NV 2010, 2004).

    Der Umstand, dass ein Fehler bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden können, hindert die grundsätzlich Anwendung nicht (BFH-Urteile vom 21. Januar 2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 11. Juli 2007, XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Ein Organisationsverschulden auf Seiten der Finanzbehörde, ebenso wie eine oberflächliche Bearbeitung der Finanzbehörde, hindert die Anwendung des § 129 AO grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl II 1986, 293; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

  • BFH, 21.01.2010 - III R 22/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Nicht unter § 129 AO fallen jedoch - in Abgrenzung zu "mechanischen" Fehlern -Rechtsirrtümer, Denkfehler, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; jeweils m.w.N.).

    Ob die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines diesem gleichgestellten Fehlers auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach der Aktenlage (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410 und vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307).

    Der Umstand, dass ein Fehler bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden können, hindert die grundsätzlich Anwendung nicht (BFH-Urteile vom 21. Januar 2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 11. Juli 2007, XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Ein Organisationsverschulden auf Seiten der Finanzbehörde, ebenso wie eine oberflächliche Bearbeitung der Finanzbehörde, hindert die Anwendung des § 129 AO grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl II 1986, 293; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

    Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1810 sowie in BFH/NV 2010, 2004).

    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 125/04, BStBl II 2006, 400; in BFH/NV 2010, 2004; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 17. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657 sowie v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 129 AO Rn. 38 ff. sowie Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 AO Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Eine offenbare Unrichtigkeit scheidet bereits dann aus, wenn eine Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf den vorgenannten Ursachen beruht (BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Nicht unter § 129 AO fallen jedoch - in Abgrenzung zu "mechanischen" Fehlern -Rechtsirrtümer, Denkfehler, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 129 AO ist dabei nicht verschuldensabhängig ausgestaltet (vgl. zur Vorgängervorschrift BFH-Urteil vom 26. Juli 1979 V R 108/76, BStBl II 1980, 18; ebenso BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Anders kann dies sein, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falls häuft und Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht nachgegangen wird (vgl. bereits BFH-Urteil vom 4. November 1992, XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; vgl. jüngst auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2018, VI R 41/16, BFH/NV 2018, 551 sowie VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 125/04, BStBl II 2006, 400; in BFH/NV 2010, 2004; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 17. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657 sowie v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 129 AO Rn. 38 ff. sowie Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 AO Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Da es auch in solchen Fällen möglich ist, dass einem Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterläuft und der Sachgebietsleiter die Eingaben bei der abschließenden Zeichnung ungeprüft übernimmt (vgl. zu einem solchen Fall etwa BFH-Urteil vom 7. November 2013, IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657), scheidet die Anwendung von § 129 AO auch bei der Beteiligung mehrerer Personen nicht aus.

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Die Regelung erfasst nach ihrer Zielsetzung Fälle, in denen der erklärte Inhalt eines Verwaltungsaktes vom gewollten Inhalt abweicht (BFH-Urteil vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 AO Rn. 1).

    Ob die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines diesem gleichgestellten Fehlers auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach der Aktenlage (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410 und vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Nicht unter § 129 AO fallen jedoch - in Abgrenzung zu "mechanischen" Fehlern -Rechtsirrtümer, Denkfehler, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich um eine vom Finanzgericht zu entscheidende Tatfrage (vgl. nur BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.).

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5; vom 16. Januar 2018 VI R 38/16, BFH/NV 2018, 250).

    Anders kann dies sein, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falls häuft und Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht nachgegangen wird (vgl. bereits BFH-Urteil vom 4. November 1992, XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; vgl. jüngst auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2018, VI R 41/16, BFH/NV 2018, 551 sowie VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513).

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    Vielmehr können solche Bearbeitungsmängel je nach den Umständen des Einzelfalls entweder auf einen mehr als theoretisch denkbaren Rechtsfehler (oder gleichgestellten Fehler) schließen lassen oder umgekehrt gerade einen solchen Fehler ausschließen (vgl. in diese Richtung auch etwa BFH-Urteil vom 5. Februar 1998, IV R 17/97, BStBl II 1998, 535, zur fehlerhaften Eintragung im Eingabewertbogen zu § 34e EStG, bei dem sowohl Irrtümer über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder Übersehen notwendiger Eintragungen denkbar sind, aber ebenso auch fehlerhafte Eintragungen, die auf einem Rechtsirrtum beruhen).
  • BFH, 23.01.2015 - IX S 25/14

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
    In solchen Fällen sind nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch erhöhte Anforderungen an die Feststellung eines mechanischen Fehlers zu stellen, weil ein außerhalb von § 129 AO liegender Fehler in der Sachverhaltsermittlung, Sachverhaltswürdigung oder rechtlichen Würdigung umso wahrscheinlicher wird, je intensiver die Prüfung des Steuerfalls sein soll und üblicherweise dann auch tatsächlich ist (vgl. in diesem Kontext auch den vom Kläger zitierten BFH-Beschluss vom 23. Januar 2015, IX S 25/14, BFH/NV 2015, 497, zum der summarischen Prüfung unterliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, bei welchem der BFH angesichts einer Einstufung als "I-Fall" (Intensivprüffall) mit Prüfung von Sachbearbeiter, Qualitätssicherungsstelle sowie Sachgebietsleiter es für zweifelhaft hielt, ob eine unstreitig fehlerhafte Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens über § 129 AO korrigiert werden kann).
  • FG Köln, 30.03.2017 - 15 K 3280/15

    Anspruch auf Korrektur eines Steuerbescheids bei Buchungsfehler des

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

  • BFH, 26.07.1979 - V R 108/76

    Rechenfehler in der Umsatzsteuererklärung - Nachprüfung der

  • BFH, 22.02.2006 - I R 125/04

    Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

  • BFH, 26.10.2015 - X B 43/15

    Wechsel der Gewinnermittlungsart - unterbliebene Berücksichtigung eines im

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.06.2018 - 15 K 271/16 sowie der berichtigte Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 05.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.01.2016 aufgehoben.

    Das FG entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1771 veröffentlichten Urteil, das FA sei zur Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides nach § 129 Satz 1 AO berechtigt gewesen.

    Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 14.06.2018 - 15 K 271/16 sowie den berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 05.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2016 aufzuheben, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    Es kann offenbleiben, ob es dem FA aufgrund der ihm vorliegenden datentechnischen Informationen möglich gewesen wäre, dem FG --mit Blick auf dessen Beweisbeschluss vom 27.04.2018 - 15 K 271/16-- mitzuteilen, wann und auf welcher Ebene die fehlerhafte Eingabe bei Kennziffer 45.83 tatsächlich erfolgt ist; denn das FA hat im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast (s. schon BFH-Urteil in BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3) keine dahingehenden Tatsachen offengelegt.

  • FG Münster, 05.12.2019 - 13 K 2338/17

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit von § 129

    Die Revision war nicht vor dem Hintergrund zuzulassen, dass das FG Köln im Urteil vom 14.6.2018 15 K 271/16 (EFG 2018, 1771, Rev. anhängig beim BFH unter dem Az. IX R 23/18) die Revision zugelassen hat.
  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

    Zur Begründung führte er u.a. aus, das Finanzgerichts - FG - Köln habe mit Urteil vom 14.6.2018 15 K 271/16 erklärt, auch bei Intensiv-Prüffällen sei eine Anwendung des § 129 AO nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn einem Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterlaufe und dieses Versehen von einem weiteren Bearbeiter ungeprüft übernommen werde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht