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   FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E   

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https://dejure.org/2017,55554
FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E (https://dejure.org/2017,55554)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E (https://dejure.org/2017,55554)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2017 - 15 K 3228/16 E (https://dejure.org/2017,55554)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Pflegepauschbetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ; Ausschluss der Gewährung des Pflegepauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ehrenamtliche Betreuung, Aufwandsentschädigung, Pflegepauschbetrag

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Pflegepauschbetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Ausschluss der Gewährung des Pflegepauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege

  • rechtsportal.de

    EStG § 33b Abs. 6
    Anerkennung eines Pflegepauschbetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Ausschluss der Gewährung des Pflegepauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflegepauschbetrag: Schädlichkeit der Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Betreuer, Mindestpflegedauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflege | Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Pflegepauschbetrag, wenn der Betreuer eine Aufwandsentschädigung erhält

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Pflegepauschbetrag für Aufwandsentschädigung des Betreuers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewährung des Pflegepauschbetrags bei Erhalt einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer ausgeschlossen - Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 567
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.03.2002 - III R 42/00

    Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16
    Diese Einschränkung ist hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden können, wenn auch mit der materiell-rechtlichen Einschränkung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG und der formellen Erschwernis des Nachweises konkreter Aufwendungen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.03.2002 III R 42/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 417; vom 17.07.2008 III R 98/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 131; Mellinghoff a.a.O. Rdn. 14).

    Damit stehen diese Einnahmen des Klägers - auch - im Zusammenhang mit der Pflege und unterfallen dem Anwendungsbereich des § 33b Abs. 6 EStG, der eine Vorteilsanrechnung sowohl für Aufwendungsersatz als auch für Pflegegelder vorsieht (BFH III R 42/00 a.a.O.).

    Dass der Kläger das Betreuungsgeld ausschließlich verwendet, um Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten - dann wären die "Einnahmen" im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG steuerunschädlich (vgl. BFH III R 42/00 und III R 98706 a.a.O.) - ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

  • BFH, 17.07.2008 - III R 98/06

    Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen - Aufteilung des Pflegepauschbetrags

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16
    Diese Einschränkung ist hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden können, wenn auch mit der materiell-rechtlichen Einschränkung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG und der formellen Erschwernis des Nachweises konkreter Aufwendungen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.03.2002 III R 42/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 417; vom 17.07.2008 III R 98/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 131; Mellinghoff a.a.O. Rdn. 14).
  • FG München, 14.02.1995 - 16 K 2261/94

    Einkommensteuer; Pflegepauschbetrag auch bei häuslicher Pflege nur an den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.11.2017 - 15 K 3228/16
    Die überwiegende Literatur fordert eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d. h. mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes (Loschelder a.a.O. Rdn. 37; Schüler-Täsch a.a.O. Rdn. 96; Mellinghoff a.a.O. Rdn. 15; ebenso Urteil des Finanzgerichts München vom 14.02.1995 16 K 2261/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 722; a. A. Endert a.a.o. Rdn. 56).
  • BFH, 04.09.2019 - VI R 52/17

    Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 dahingehend zu ändern, dass ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR angesetzt wird.

  • FG Sachsen, 24.01.2024 - 2 K 936/23

    Pflege-Pauschbetrag: Mindestpflegedauer - Wohnungsbegriff

    Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Mindestpflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erreicht (Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2017, 15 K 3228/16 ).
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