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   VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12   

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https://dejure.org/2013,44620
VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12 (https://dejure.org/2013,44620)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 15 K 368/12 (https://dejure.org/2013,44620)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 15 K 368/12 (https://dejure.org/2013,44620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Unterrichtsausschluss als Ordnungsmaßnahme; keine sofortige Vollziehung; Erledigung des Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterrichtsausschluss

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 15.12.2005 - 3 Bs 214/05

    (Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung als Regelfall;

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Ohnehin stünde der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, wenn diese in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle erfolgen würde, sofern hinreichend gewichtige Gründe für den Sofortvollzug gegeben sind (vgl. z.B. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., juris Rn. 2-5).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei bei Anfechtungsklagen vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts meist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2006, 5 B 90/05, juris Rn. 6, Urteil vom 31.3.2004, 8 C 5/03, BVerwGE 120, 246 ff., juris Rn. 35, und Urteil vom 17.10.1987, 9 C 58/88, NVwZ 1990, 654 f., juris Rn. 8).
  • VG Stade, 09.01.2012 - 4 B 55/12

    Zulässigkeit des Unterrichtsausschlusses eines Schülers für die Zeit vom 20.

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Die gerichtliche Prüfungsdichte von schulischen Ordnungsmaßnahmen ist deutlich eingeschränkt: Bei der Anordnung und Auswahl einer schulischen Ordnungsmaßnahme steht der Klassenkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu (vgl. z.B. VG Stade, Beschluss vom 9.1.2012, 4 B 55/12, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.7.2008, 2 B 2 der 14/08, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 3.94

    Fahrerlaubnis auf Probe - Nachschulungsanordnung - Verzicht auf eine

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme "herauszuwachsen".
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04

    Zur Rechtfertigung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Schulunterricht wegen

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Zwar bedürfen sicherlich nicht alle Raufereien an Schulen sofort schulischer Ordnungsmaßnahmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2004, 9 S 95/04, NJW 2004, 1058 f., juris Rn. 3, und Beschluss vom 2.1.2008, 9 S 2908/07, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 27.93
    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme "herauszuwachsen".
  • VG Hannover, 30.06.2004 - 6 B 3071/04

    Ausschluss eines Schülers vom Unterricht wegen Gewaltanwendung; Voraussetzungen

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Eine Ordnungsmaßnahme ist jedoch keine Bestrafung im Sinne einer Sühne für begangenes Unrecht, sondern soll eine zielgerichtete pädagogische Einwirkung auf einen Minderjährigen zum Zwecke der Verhaltensänderung sein (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 30.6.2004, 6 B 3071/04, NVwZ-RR 2004, 852 ff., juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1993 - 22 A 1232/92

    Überprüfung der Rechmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; Anschluß an gemeindliche

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Wenn die angefochtene Maßnahme noch aussteht, ist jedoch im Hinblick auf ihre vom Gesetz vorgegebenen Ziele zu prüfen, ob ein ursprünglich rechtmäßig ergangener belastender Verwaltungsakt nicht zwischenzeitlich seine rechtliche oder tatsächliche Grundlage verloren hat und deshalb aufzuheben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.1993, 22 A 1232/92, NVwZ-RR 1994, 410 f., juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 3.95

    Gewerberecht: Berechnung der Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme "herauszuwachsen".
  • BVerwG, 12.07.1995 - 11 B 18.95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zu einer Fahrtenbuchauflage - Anforderungen

    Auszug aus VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12
    Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme "herauszuwachsen".
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07

    Anhörung zum Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigenden und ehrverletzenden

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 58.88

    Asylberechtigung wegen Bürgerkrieg - Asylrecht - Bundesbeauftragter -

  • VG Stuttgart, 13.01.2009 - 10 K 4801/08

    Rechtmäßigkeit des befristeten Unterrichtsausschlusses wegen der Begehung von

  • VG Augsburg, 04.06.2010 - Au 3 S 10.763

    Unterrichtsausschluss; Softair-Pistole; Mittäter; Verhältnismäßigkeit

  • VG Hamburg, 15.05.2017 - 2 E 4217/17

    Überweisung eines Schülers in eine andere Schule mit dem gleichen

    Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Ordnungsmaßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer "Bewertungsspielraum" besteht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 13.2.2013, 15 K 368/12, juris Rn. 33).

    Eine Ordnungsmaßnahme ist damit eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2015, 4 K 2748/14; Urt. v. 13.2.2013, 15 K 368/12, juris Rn. 43), wobei bei der Ordnungsmaßnahme einer Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss die abzuwehrende Gefahr für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder beteiligte Personen aus einem schweren Fehlverhalten des betroffenen Schülers der Sekundarstufe I oder II folgen muss.

    Dahinstehen kann, ob der Behörde für Schule und Berufsbildung hinsichtlich der Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss ein gerichtlich nur eingeschränkter "Bewertungsspielraum" zukommt, wie es zum Teil für die Klassenkonferenz bei der Anordnung und Auswahl einer in ihre Zuständigkeit fallenden schulischen Ordnungsmaßnahme angenommen wird (so VG Hamburg, Urt. v. 13.2.2013, 15 K 368/12, juris Rn. 33).

    Da Ordnungsmaßnahmen die Erziehungs- und Unterrichtarbeit der Schule sichern und betroffene Personen schützen sollen, stellen sie schulrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar und dulden schon deshalb regelmäßig keinen Aufschub (VG Hamburg, Urt. v. 13.2.2013, 15 K 368/12, juris Rn. 43).

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