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   FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10 E   

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https://dejure.org/2012,10690
FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10 E (https://dejure.org/2012,10690)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2012 - 15 K 453/10 E (https://dejure.org/2012,10690)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 15 K 453/10 E (https://dejure.org/2012,10690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufstockung einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparabschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufstockung einer Ansparabschreibung nach Inkrafttreten des UntStRefG

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1335
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10
    In Anwendung des dem Meistbegünstigungsgrundsatzes zugrunde liegenden Gedankens (vgl. etwa Beschluss des BFH vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606) ist dem Gesetzesverständnis der Vorzug zu geben, der dem Verfahrensbeteiligten, der sich auf die nicht eindeutige Gesetzesfassung zu seinem Vorteil beruft, zum Erfolg verhilft.
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 56/05

    Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Abgrenzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10
    Ist, wie vorliegend, der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig und geben die Gesetzesmaterialien keinen weiteren Aufschluss über die Übergangsregelung, ist - vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7g EStG bezweckten steuerlichen Förderung - der für den Steuerpflichtigen günstigeren Auslegung zu folgen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. März 2011 IX R 56/05, BFHE 233, 152, BStBl II 2011, 649).
  • BFH, 12.11.2014 - X R 4/13

    Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

    Gleichwohl entsprach es zu § 7g EStG a.F. einhelliger Auffassung sowohl der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rz 14 Satz 1: "Soll die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert werden (z.B. Anpassung an geänderte voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten), ist eine erneute Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale nicht erforderlich"; dazu Pitzke, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2009, 2063, 2064) als auch der Rechtsprechung (z.B. Urteile des FG Düsseldorf vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335, rkr., und des FG Köln vom 28. Juni 2012  13 K 1110/09, EFG 2012, 2001, rkr.) und Literatur (vgl. Blümich/Brandis, § 7g EStG a.F. Rz 82; Schmidt/ Kulosa, EStG, 26. Aufl. 2007, § 7g Rz 42, m.w.N.; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688, 1690), dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert (vermindert, aber auch aufgestockt) werden konnte.
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen

    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).
  • FG Köln, 28.06.2012 - 13 K 1110/09

    Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.

    cc) Der erkennende Senat folgt der letztgenannten Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. (im Ergebnis ebenso das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2012 15 K 453/10, Steuer-Eildienst 2012, 357 sowie vollständig in juris).
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