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   FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10 U   

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FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10 U (https://dejure.org/2014,43044)
FG Münster, Entscheidung vom 09.12.2014 - 15 K 4571/10 U (https://dejure.org/2014,43044)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 15 K 4571/10 U (https://dejure.org/2014,43044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit; Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von "eng" mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit; Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von "eng" mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10

    Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (EFG 2014, 868) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV 2002, Beilage 1, S. 30) dargelegt, dass sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann.

    Weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch die Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen, im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, ABL EU 2005 Nr. C 182, 12, BFH/NV 2005, Beilage 4, S. 310; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, UR 2014, 271; Senatsurteil vom 10.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.), dürfen die Bestimmungen des Unionsrechts nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, a.a.O.).

    Im Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) hat der Senat von diesem Grundsatz ausgehend die von der dortigen Klägerin ausgeführten Verwaltungstätigkeiten dennoch als umsatzsteuerfrei eingestuft, weil die Verwaltungsleistungen Nebenleistungen zu den als steuerfrei zu behandelnden Hauptleistungen der dortigen Klägerin waren.

    ausgeführte Umsätze, da sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 (a.a.O.) keine Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung sind.

    Unerheblich ist, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen wurden, vielmehr genügt es, dass die Kosten dem Grundsatz nach übernehmbar sind (vgl. dazu BFH, Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, a.a.O.; Senatsurteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.).

    Für den Streitfall ist diese Voraussetzung nach dem Grundsätzen des Senatsurteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) als erfüllt anzusehen, da etwa die Umsätze von Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG, die ebenfalls ambulante Pflegeleistungen erbringen, steuerfrei sind.

    Zur Frage der Auslegung dieses Begriffs in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL hat der Senat im Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) ausgeführt, dass eine natürliche Person ohne Rücksicht darauf als "soziale Einrichtung" im Sinne des dieser Vorschrift zu qualifizieren ist, ob sie ihre Leistungen aufgrund eines Subunternehmerverhältnisses an einen Unternehmer erbringt, der seinerseits aufgrund vertraglicher Beziehungen mit einem Träger sozialer Sicherheit als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Unionsrechts anerkannt ist.

    Die Auffassung des Senats steht aus den Gründen seines Urteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 08.11.2007 V R 2/06 (a.a.O.) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (a.a.O.).

    Nach § 77 Abs. 1 SGB XI können grundsätzlich auch Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften abgeschlossen werden, etwa über Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) ausgeführt hat, muss es sich bei der diese Leistungen ausführenden Pflegekraft lediglich um eine geeignete Pflegekraft handeln.

    VII.) Angesichts des zu dem Senatsurteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) unter dem Aktenzeichen BFH V R 13/14 anhängigen Revisionsverfahrens war die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Nach Erlass des BFH-Urteils vom 08.08.2013 V R 8/12 (BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119) trug der Kl. vor: Entgegen bisheriger Annahme sei er nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG tätig gewesen.

    Das BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12 (a.a.O.) sei nicht einschlägig.

    Als Vereinsmitglied könne der Kl. nicht Subunternehmer im Sinne des BFH-Urteils vom 08.08.2013 V R 8/12 (a.a.O.) sein.

    Laut dem BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12 (a.a.O.) sei ein Subunternehmer per se keine Einrichtung mit sozialem Charakter.

    Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift verlangt, dass der Unternehmer im Bereich der Humanmedizin eine ärztliche oder arztähnliche Leistung erbringt (vgl. dazu zuletzt BFH, Urteil vom 26.08.2014 XI R 19/12, juris), und dass er zusätzlich den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt (vgl. BFH, Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.) gehört zu den personenbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 b UStG, dass der Unternehmer entweder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder eine Krankenanstalt im Sinne dieser Bestimmung betreibt, die unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen tätig wird.

    Diese personenbezogenen Merkmale erfüllte der Kl. in den Streitjahren nicht, so dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des Klägers und der von ihm erbrachten Leistungen nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.; vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712) gehören die durch den Unternehmer an eine Einrichtung mit sozialem Charakter erbrachten Verwaltungsleistungen nicht zu den durch die Vorschrift steuerbefreiten Umsätzen.

    Es reicht für sich allein jedoch nicht aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wurde (BFH, Urteile vom 08.11.2007 V R 2/07 [richtig: V R 2/06 - d. Red.] , BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.).

    Die Auffassung des Senats steht aus den Gründen seines Urteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 08.11.2007 V R 2/06 (a.a.O.) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (a.a.O.).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (EFG 2014, 868) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV 2002, Beilage 1, S. 30) dargelegt, dass sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann.

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt das UStG jedenfalls für die Streitjahre das Unionsrecht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG nicht hinreichend um (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2013 XI R 19/11 BFH/NV 2014, 190 m.w.N.), während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die steuerfreien Tätigkeiten hinreichend genau und unbedingt aufzählt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.).

    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des EuGH nämlich nur, dass die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die an körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbracht werden, im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

    Solche Leistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.), wobei es ausreicht, dass die Pflegekraft die erforderlichen Leistungen erbringen kann (BFH, Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, a.a.O.).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt ( vgl. dazu EuGH, Urteile vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.).

    Für die Antwort auf die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei diese bei der Gesamtabwägung aber nicht kumulativ zu verstehen sind (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2013 V R 7/11, a.a.O.; vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804).Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Tatsache zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Nachdem das FA in der Erwiderung vom 31.03.2011 unter Hinweis auf das Abschnittsbesteuerungsprinzip und die fehlende verbindliche Zusage an den Kl. einen Verstoß gegen Treu und Glauben bestritt, hielt der Kl. unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15.12.2012 C-174/11 Zimmermann (UR 2013, 35) im Schriftsatz vom 14.12.2012 seine Umsätze für steuerfrei, da § 4 Nr. 16 e UStG a. F. gegen das Unionsrecht verstoße.

    Weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch die Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen, im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, ABL EU 2005 Nr. C 182, 12, BFH/NV 2005, Beilage 4, S. 310; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, UR 2014, 271; Senatsurteil vom 10.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.), dürfen die Bestimmungen des Unionsrechts nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, a.a.O.).

    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des EuGH nämlich nur, dass die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die an körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbracht werden, im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

    Solche Leistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.), wobei es ausreicht, dass die Pflegekraft die erforderlichen Leistungen erbringen kann (BFH, Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, a.a.O.).

    Für die Antwort auf die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei diese bei der Gesamtabwägung aber nicht kumulativ zu verstehen sind (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2013 V R 7/11, a.a.O.; vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804).Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Tatsache zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Gemäß dem BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) seien Vereinsmitglieder keine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG, weil sie nicht Vertragspartner der Sozialhilfeträger seien (Tz. 2.2).

    Personenbezogen beschränkt § 4 Nr. 18 UStG die Steuerfreiheit auf den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Kreis von Verbänden und Vermögensmassen (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06 Ziffer II 2 a, a.a.O.).

    Dass der Kl. nach seinem Vortrag für den Verein mit den Kostenträgern abgestimmte Tätigkeiten ausführte, genügt nicht, um seine Leistungen als steuerfrei zu qualifizieren (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06 Ziffer II 2 b dd, a.a.O.).

    Es reicht für sich allein jedoch nicht aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wurde (BFH, Urteile vom 08.11.2007 V R 2/07 [richtig: V R 2/06 - d. Red.] , BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.).

    Die Auffassung des Senats steht aus den Gründen seines Urteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 08.11.2007 V R 2/06 (a.a.O.) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (a.a.O.).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch die Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen, im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, ABL EU 2005 Nr. C 182, 12, BFH/NV 2005, Beilage 4, S. 310; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, UR 2014, 271; Senatsurteil vom 10.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.), dürfen die Bestimmungen des Unionsrechts nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, a.a.O.).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt ( vgl. dazu EuGH, Urteile vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.).

    Für die Antwort auf die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei diese bei der Gesamtabwägung aber nicht kumulativ zu verstehen sind (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2013 V R 7/11, a.a.O.; vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804).Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Tatsache zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

    Der Begriff "Einrichtung" im Sinne des Unionsrechts umfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O. m.w.N.), so dass der Anerkennung des Kl. als Einrichtung im Sinn des Unionsrechts nicht entgegensteht, dass der Kl. mit Einnahmeerzielungsabsicht handelte.

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 22/09

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen des

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Für die Antwort auf die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei diese bei der Gesamtabwägung aber nicht kumulativ zu verstehen sind (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2013 V R 7/11, a.a.O.; vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804).Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Tatsache zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.).

    Unerheblich ist, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen wurden, vielmehr genügt es, dass die Kosten dem Grundsatz nach übernehmbar sind (vgl. dazu BFH, Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, a.a.O.; Senatsurteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 08.08.2013 V R 8/12, a.a.O.; vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712) gehören die durch den Unternehmer an eine Einrichtung mit sozialem Charakter erbrachten Verwaltungsleistungen nicht zu den durch die Vorschrift steuerbefreiten Umsätzen.

    Gemäß diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.12.2010 XI R 46/08, a.a.O.) im Sinne des Unionsrechts Leistungen dann nicht eng der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht an den Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer als Leistungsempfänger erbracht werden, der diese Vorbezüge benötigt, um damit seinerseits eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an einen Patienten oder Hilfsbedürftigen erbringen zu können.

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Es genügt die Eignung der Pflegekraft, die erforderlichen Leistungen zu erbringen (BFH, Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl. II 2004, 849).

    Solche Leistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, a.a.O.; vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.), wobei es ausreicht, dass die Pflegekraft die erforderlichen Leistungen erbringen kann (BFH, Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, a.a.O.).

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10
    Für Selbständigkeit sprechen insbesondere die Übernahme des Unternehmerrisikos (Vergütungsrisikos), die Unternehmerinitiative und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern (BFH, Urteil vom 30.05.1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493).

    Der Wille der Vertragspartner, eine Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig zu behandeln, ist zwar (hilfsweise) nur in Grenzfällen maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 30.05.1996 V R 2/95, a.a.O.).

  • BFH, 14.04.2010 - XI R 14/09

    Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

  • BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05

    Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1431/05

    Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege

  • BFH, 28.10.2014 - V B 92/14

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 19/12

    Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren

  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

  • BFH, 18.08.2015 - V R 13/14

    Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

  • BFH, 02.09.2010 - V R 47/09

    Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 7 V 7322/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung der Umsätze als

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der

  • BFH, 18.12.2008 - V R 80/07

    Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

  • BFH, 25.04.2013 - XI B 123/12

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts

  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

  • BFH, 17.02.2006 - V B 103/05

    USt: Abgrenzung selbstständige - nicht selbstständige Tätigkeit

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 60/73

    Arbeitnehmereigenschaft - nebenberufliche Schwarzarbeit

  • BFH, 21.05.2010 - V B 91/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Ebenso verhält es sich im Fall des Urteils des FG Münster vom 9. Dezember 2014  15 K 4571/10 U (EFG 2015, 508, nachfolgend BFH-Urteil in BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863) und im Fall des Urteils des FG Köln vom 11. August 2016  13 K 3610/12 (EFG 2016, 2009, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 20/16).
  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2014  15 K 4571/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12

    Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

    Im Übrigen sind Leistungen nicht i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG eng mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung verbunden, wenn sie nicht an die Patienten, sondern an einen Unternehmer als Leistungsempfänger erbracht werden, der diese Vorbezüge benötigt, um damit seinerseits eigene steuerbefreite Ausgangsleistungen an einen Patienten erbringen zu können (vgl. Urteil des FG Münster vom 9. Dezember 2012 - 15 K 4571/10 U, MwStR 2015, 605; BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712, jeweils zu eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen).
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