Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99   

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https://dejure.org/2000,6557
VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99 (https://dejure.org/2000,6557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2000 - 15 K 532/99 (https://dejure.org/2000,6557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 (https://dejure.org/2000,6557)
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Kopftuchtragende Lehrerin

§ 11 LBG, Art. 33 Abs. 2 GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst an Grundschulen und Hauptschulen ; Tragen eines religiös motivierten Kopftuches einer Lehrerin; Ausgleich zwischen den Grundrechten des Beamten und den ihm gegenüber dem Staat obliegenden Dienstpflichten ; Neutralitätspflicht ...

  • archive.is

    EMRK Art. 9; GG Art. 4; BadWürttVerf. Art. 12, 15, 17; BadWürttBG § 11

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart die Neutralitätspflicht verletzt, wenn eine muslimische Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 2; 6 Abs. 1; 7; 33 Abs. 2 und 3 GG; §§ 4 und 7 BRRG
    Grundrechte, Beamtenrecht, Tragen eines Kopftuchs als Eignungsmangel im Beamtenrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 959
  • DÖV 2000, 560
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 93, 1 [15 ff.] = NJW 1995, 2477 - Kruzifix) gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet.

    Soweit die Schüler religionsmündig sind, gilt für sie Entsprechendes (BVerfGE 93, 1 [17] = NJW 1995, 2477).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 93, 1 [2] = NJW 1995, 2477) sind im Schulbereich demonstrative religiöse Bekenntnisse nur bei strikter Einhaltung des Prinzips der Freiwilligkeit und bei zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zulässig.

    Zwar ist der Staat verpflichtet, religiösen Bekenntnissen einen Betätigungsraum zu sichern (BVerfGE 93, 1 [16] = NJW 1995, 2477).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
    In der Präambel des Grundgesetzes wird Gott genannt; das Grundgesetz enthält auch noch andere christliche Bezüge (vgl. dazu BVerwGE 109, 40 = NJW 1999, 3063 = NVwZ 1999, 1237 L).

    Wie das BVerwG im Urteil vom 21.4.1999 (BVerwGE 109, 40 = NJW 1999, 3063 = NVwZ 1999, 1237 L) ausgeführt hat, könnten im Einzelfall mit einer derartigen Erhebung bisher nicht vorhandene oder nicht aktuelle Konflikte, womöglich auf breiter Front, geweckt werden, indem der Konfliktstoff auf diese Art und Weise erst ins Gespräch gebracht wird.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
    Hiervon ausgehend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beamte "im Staat" steht (BVerfGE 39, 334 [366] = NJW 1975, 1641) und deshalb mit besonderen Pflichten belastet ist.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 39, 334 [367] = NJW 195, 1641) ist der Ausgleich zwischen den Grundrechten des Beamten und den ihm gegenüber dem Staat obliegenden Dienstpflichten dahingehend vorzunehmen, dass jedenfalls für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich zu fordernde Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten im Dienst einschränken.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 -,.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07

    Kopftuchverbot für Lehrerin

    Am 24.03.2000 erfuhr das (ehemalige) Oberschulamt Stuttgart von der Praxis der Klägerin, im Schuldienst mit Kopfbedeckung zu erscheinen, durch einen Beweisantrag, der im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Rechtsstreits (Az. 15 K 532/99) von der dortigen Klägerin gestellt worden war.

    Zudem sei ihre Motivation, auch angesichts der öffentlich und medienwirksam geführten Debatte im Zusammenhang mit dem Klageverfahren 15 K 532/99, mittlerweile hinlänglich bekannt.

  • VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05

    Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung

    Dem Oberschulamt S wurde diese Tatsache am 24.03.2000 während eines Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (L. gegen Land B, Az.: 15 K 532/99) durch einen Beweisantrag der dortigen Klägerin bekannt.

    Im Übrigen ist seit dem in den Medien ausführlich referierten Klageverfahren 15 K 532/99 in der Öffentlichkeit und insbesondere bei den Schülern der ...-Schule und deren Eltern hinlänglich bekannt, dass die Klägerin die Kopfbedeckung aus religiösen Gründen trägt.

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 1436/02

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 -,.
  • VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00

    Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung;

    Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für den das Verwaltungsgericht zuständig wäre, scheidet schon deshalb aus, weil ein dafür erforderliches Verschulden der Beklagten angesichts der anzustellenden umfänglichen Abwägungen im Grundrechtsbereich nicht zu bejahen ist (Urteil des VG Stuttgart 24.3. 2000 - 15 K 532/99, in dem ein Anspruch auf Einstellung einer dortigen Bewerberin, die im Dienst ein Kopftuch zu tragen beabsichtigte, verneint worden ist).
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