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   VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.3076   

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VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.3076 (https://dejure.org/2002,29383)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2002 - 15 N 99.3076 (https://dejure.org/2002,29383)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2002 - 15 N 99.3076 (https://dejure.org/2002,29383)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../7 eine öffentliche Grünfläche für Waldpflanzungen (2. Änderung) bzw. eine Straßenfläche (erste 4. Änderung) festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../8 eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen bzw. eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung //

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans - unter der Geltung von § 47 Abs. 5 VwGO in der damals zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I Seite 718) geänderten Fassung vom 19. März 1991 (BGBl I Seite 686) - mit Urteilen vom 23. August 2002 (Az. 15 N 99.1340 und 15 N 99.3076, berichtigt jeweils durch Beschlüsse vom 25.9.2002, - Juris) wegen eines die gesamte Planung erfassenden Mangels der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und wegen eines gravierenden Abwägungsmangels (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) für nichtig erklärt.

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Mit der Beseitigung der Baurechte verfolge die Antragsgegnerin einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von ihr bereitgehaltenen städtebaulichen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen" (vgl. Urteilsabdruck im Verfahren 15 N 99.1340 Seite 11 bzw. Urteilsabdruck im Verfahren 15 N 99.3076 Seite 8).

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans - unter der Geltung von § 47 Abs. 5 VwGO in der damals zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I Seite 718) geänderten Fassung vom 19. März 1991 (BGBl I Seite 686) - mit Urteilen vom 23. August 2002 (Az. 15 N 99.1340 und 15 N 99.3076, berichtigt jeweils durch Beschlüsse vom 25.9.2002, - Juris) wegen eines die gesamte Planung erfassenden Mangels der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und wegen eines gravierenden Abwägungsmangels (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) für nichtig erklärt.

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.
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