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   LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15   

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https://dejure.org/2017,2431
LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15 (https://dejure.org/2017,2431)
LG München I, Entscheidung vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15 (https://dejure.org/2017,2431)
LG München I, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 15 O 23907/15 (https://dejure.org/2017,2431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PAG § 70 Abs. 1 und 2, § 77; BGB § 839 Abs. 1 S. 2, § 906 Abs. 2 S. 2, § 1004 Abs. 1; LstVG Art. 6, Art. 11 Abs. 1 S. 2
    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

  • rewis.io

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sprengung einer Luftmine: Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbargebäude!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Stadt haftet nicht für etwaige Fehler des Kampfmittelbeseitigungsdienstes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sprengung einer Luftmine: Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbargebäude! (IMR 2019, 166)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15
    Dabei kann der Geschädigte nur auf solche Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, die demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem die eingeklagte Schadensersatzforderung entstanden ist (RGZ 145, 56, 62; 170, 37; BGHZ 31, 148; BGH VersR 1959, 1005, 1008; 1964, 751; 1969, 423; DVBl 1967, 661), die begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung bieten (BGHZ 2, 209, 218; 120, 124, 126; NVwZ 2008, 338 Rn 19; LM § 839 Fi Nr. 5; VersR 1964, 751; 1967, 140, 142; 1969, 423, 428) und die Möglichkeit eines wirklichen Ersatzes bieten; der Geschädigte kann nicht auf eine Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, wenn er durch deren Inanspruchnahme und Durchführung eine Vermögenseinbuße in gleicher Höhe wie der Schaden erleiden würde (RG DNotZ 1934, 677; BGH VersR 1960, 663; 1964, 682).

    Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss mithin dem Geschädigten zumutbar sein (BGHZ 120, 124, 126).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit aufzunehmen (in diesem Sinne: BGHZ 120, 124, 131; vgl. auch BGH NJW 2002, 1266).

    Die Frage, ob und inwieweit es dem Geschädigten, wenn Ersatzansprüche gegen mehrere Schädiger in Betracht kommen, nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angesonnen werden kann, nicht nur einen, sondern mehrere von ihnen - sei es gleichzeitig, sei es nacheinander - gerichtlich in Anspruch zu nehmen, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten (BGHZ 120, 124, 127; Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 289ff).

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Auszug aus LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15
    Die Rechtsprechung gewährt demnach nicht Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB, sondern bestimmt den Inhalt in Anlehnung an die Grundsätze der öffentlichrechtlichen Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 49, 148, 155; 62, 361, 371 = LM Nr. 45 mAnm Mattern; BGH NJW 2010, 3160 Rn 8; 2009, 762, 765; NJW-RR 1989, 1291, 1292; MDR 1969, 648).

    Ausgleichsfähig nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sind nämlich auch Nichtvermögensschäden wie etwa die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hausgrundstücks durch Erschütterungen eines Bergbaubetriebs, wenn der Eigentümer das Grundstück trotz der Störungen weiter bewohnt, ohne dass eine konkrete Vermögenseinbuße vorliegt (BGHZ 178, 90 = BGH NJW 2009, 762, 765; zur Höhe im Einzelnen vgl. Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2016, § 906 BGB, Rn. 262ff).

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15
    Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gilt, beschränkt (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384; 90, 255, 262).

    Die Rechtsprechung gewährt demnach nicht Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB, sondern bestimmt den Inhalt in Anlehnung an die Grundsätze der öffentlichrechtlichen Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 49, 148, 155; 62, 361, 371 = LM Nr. 45 mAnm Mattern; BGH NJW 2010, 3160 Rn 8; 2009, 762, 765; NJW-RR 1989, 1291, 1292; MDR 1969, 648).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    Ihm ist im Anschluss an sein bereits erwähntes Urteil vom 22. Dezember 2015 (OLG Köln, NJOZ 2016, 681) zu Ansprüchen eines anderen Geschädigten aus demselben Geschehen entgegengehalten worden, ein ausreichender Grundstücksbezug ergebe sich schon daraus, dass sich die Explosion bei der Zerkleinerung des Betonstücks auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten ereignet habe (BeckOGK/Klimke, BGB [1.2. 2018], § 906 Rn. 395.1; Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279; aM aber obiter LG München I, Urteil vom 8. Februar 2017 - 15 O 23907/15, juris Rn. 51 a.E.).
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