Rechtsprechung
LG Berlin, 08.02.2011 - 15 O 268/10 |
Volltextveröffentlichung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)
Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein
Kurzfassungen/Presse (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Abo-Falle - Preise müssen klar und eindeutig angegeben werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Irreführung durch Betreiber von Abofallen-Seiten - deutlicher Hinweis auf Entgeltpflicht erforderlich
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Versteckte Zusatzkosten für Internetdienstleistung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Versteckte Zusatzkosten für Internetdienstleistung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein -
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Abofalle: Hinweis auf Entgeltpflicht darf nicht auf Webseite versteckt werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abofalle: Hinweis auf Entgeltpflicht darf nicht auf Webseite versteckt werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zusatzkosten für Dienstleistung müssen auf Website deutlich erkennbar sein
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 21.10.2011 - 50 S 143/10
Abonnementvertrag; AGB: Erkennbarkeit der Kostenpflicht eines im Internet zu …
Mit Urteil vom 8. Februar 2011 - 15 O 268/10 - hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, die Klägerin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank unter anderem für Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben - insbesondere wie auch im hier zu entscheidenden Fall auf www.....de geschehen.Diese Kästchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auffällig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zunächst auch nur um die Erklärung für die Datenabfrage geht, nur weitere übliche Hinweise enthält (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 8. Februar 2011 - 15 O 268/10).